BGH Beschluss vom 25.02.2000 – 2 StR 474/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 3. Mai 1999
a) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die im Urteil
des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 - (3 Js
101678/94 - 78 Ds) ausgesprochenen Maßnahmen der
Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheineinziehung auf-
rechterhalten bleiben;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sa-
che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 5 des
Gesetzes über die Führung akademischer Grade in zwei Fällen verurteilt, und
zwar
(1) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und
(2) zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen unter Auflö-
sung der im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996
(nicht: 15. November 1996) gebildeten Gesamtgeldstrafe und
Einbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im
übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Be-
schwerdeführer nicht einmal angibt, über welche Tatsachen - nach seiner Auf-
fassung - Beweis zu erheben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen decken zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Nach
§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (GFaG) wird bestraft,
wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademi-
schen Grades zu vermitteln. Die Vorschrift, die als Bundesrecht fortgilt, steht
mit der Verfassung in Einklang (Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-
bengesetze, GFaG Vorbem. Rdn. 2, § 5 Rdn. 1 m.w.N.). Sie verstößt auch
nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, schränkt insbesondere die Nie-
derlassungsfreiheit (Art. 57 EG-V) nicht ein. Die Feststellungen belegen, daß
der Angeklagte den Straftatbestand dieser Bestimmung in zwei Fällen erfüllt
hat.
ken.
Die verhängten Einzelgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Beden-
Der Gesamtstrafenausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die für die erste Tat (Fall K. , Tatzeit: 24. Juli 1993)
verhängte Einzelstrafe nicht mit den anderen Strafen zu einer Gesamtgeld-
strafe zusammengefaßt, weil es der Auffassung war, daß dem nach dieser Tat
ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 1994 Zäsur-
wirkung zukomme. Dies trifft indessen nicht zu, da die dort verhängte Geld-
strafe vollstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn diese Strafe war in der
bereits bezahlten Gesamtgeldstrafe enthalten, die das Amtsgericht Wiesbaden
mit Beschluß vom 27. September 1996 nachträglich gebildet hatte. Der Ge-
samtstrafenausspruch ist daher aufzuheben. Die neu entscheidende Straf-
kammer hat nunmehr aus den beiden Einzelgeldstrafen für die verfahrensge-
genständlichen Taten und den drei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Land-
gerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 eine einzige Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Der Senat ergänzt den Rechtsfolgenausspruch der Klarstellung halber
dahin, daß die in dem vorbezeichneten Urteil angeordneten Maßnahmen der
Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheineinziehung aufrechterhalten
bleiben (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 1;
vgl. auch BGH NJW 1979, 2113 f). Keiner Aufrechterhaltung bedarf dagegen
die im selben Urteil enthaltene Bestimmung der Sperrfrist, da diese bereits ab-
gelaufen ist.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten