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BGH Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 206/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin

gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zu-

nächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem

Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und

sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klä-

gerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grund-

stücks auch hin.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entspre-

chend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie

wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten

Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das

Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revi-

sion, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch

Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der

Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise

begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch

die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin

sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen

diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können".

Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor

seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen

wird (§ 319 ZPO)".

II.

Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt

60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam

zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den

Senat nicht.

1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar

dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Be-

richtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Aller-

dings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die

Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausge-

sprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder minde-

stens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-

ßen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist

nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offen-

bare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichti-

gungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können,

die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte oh-

ne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984,

III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319

ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20,

188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW

1958, 1917).

Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich

das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersicht-

lich.

a) Zwar "konzediert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-

gründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es

entscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entneh-

men, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Vor-

aussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die

beschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insbe-

sondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der

Beklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsge-

richts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Be-

rufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in

der Urteilsberatung noch ändern können.

c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des Be-

rufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher

beschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im

Anschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich nie-

dergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung.

Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem

Berichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zulas-

sung noch bemerkt worden wäre.

2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausge-

gangen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen

und den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil auf-

genommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die

Berichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entschei-

dung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann

nicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als

unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke