BGH Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 206/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin
gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zu-
nächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem
Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und
sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klä-
gerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grund-
stücks auch hin.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entspre-
chend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie
wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten
Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das
Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revi-
sion, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch
Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der
Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise
begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch
die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin
sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen
diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können".
Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor
seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen
wird (§ 319 ZPO)".
II.
Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt
60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam
zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den
Senat nicht.
1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar
dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Be-
richtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Aller-
dings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die
Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausge-
sprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder minde-
stens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-
ßen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist
nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offen-
bare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichti-
gungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können,
die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte oh-
ne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984,
III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319
ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20,
188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW
1958, 1917).
Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich
das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersicht-
lich.
a) Zwar "konzediert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungs-
gründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es
entscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entneh-
men, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Vor-
aussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.
b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die
beschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insbe-
sondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der
Beklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsge-
richts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Be-
rufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in
der Urteilsberatung noch ändern können.
c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des Be-
rufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher
beschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im
Anschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich nie-
dergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung.
Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem
Berichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zulas-
sung noch bemerkt worden wäre.
2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausge-
gangen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen
und den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil auf-
genommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die
Berichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entschei-
dung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann
nicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
Wenzel
Vogt
Tropf
Schneider
Lemke