BGH Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 403/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. Oktober 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 23. Dezember 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes wegen Verschul-
dens bei Vertragsschluß die Rückabwicklung eines Wohnungskaufs.
Die Beklagten waren Eigentümer einer in Hanau gelegenen Wohnanla-
ge, die sie im Jahr 1990 in Wohnungseigentum aufteilten.
Das mit dem Vertrieb der Wohnungen betraute Maklerbüro setzte sei-
nerseits weitere Makler, darunter auch die Firma E. & R. , Makler und
Wirtschaftsberater, ein. Die für dieses Unternehmen tätige Anlageberaterin
W. empfahl dem Kläger den Erwerb einer Wohnung. Sie erstellte auf der
Grundlage einer von ihm erteilten "Selbstauskunft" ein "persönliches Berech-
nungsbeispiel", das die effektive monatliche Belastung - unter Ansatz eines zu
versteuernden Einkommens von 85.000 DM - für die Dauer von 60 Monaten mit
230,13 DM auswies. Daraufhin kaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom
27. Mai 1992 eine Eigentumswohnung und einen Kraftfahrzeugabstellplatz zum
Gesamtpreis von 164.710 DM, wobei für die Parteien jeweils vollmachtlose
Vertreter auftraten. Eine Haftung für Angaben des Maklers (Vertrieb), die über
die Ausführungen im Prospekt hinausgehen, insbesondere für Angaben zur
Renditeberechnung, wurde formularmäßig ausgeschlossen.
Mit notarieller Erklärung vom 1. Juni 1992 genehmigte der Kläger den
Vertragsabschluß in Anwesenheit der Anlageberaterin W. . Zur Finanzie-
rung des Kaufpreises nahm er Ende September 1992 zwei Darlehen über ins-
gesamt 191.000 DM brutto auf.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 191.000 DM
nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen die Rückübereignung
des an ihn verkauften Wohnungseigentums. Dem haben beide Vorinstanzen
entsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger wegen Verschuldens bei Ver-
tragsschluß einen Anspruch auf Rückgängigmachung des abgeschlossenen
Kaufvertrags zu. Es ist der Ansicht, die Anlageberaterin habe dem Kläger
pflichtwidrig und grob fahrlässig durch die vorgenommene Liquiditätsberech-
nung vorgespiegelt, daß jedenfalls 25.000 DM der von ihm jährlich zu entrich-
tenden Steuern in Vermögen umgewandelt würden. Dabei habe sie dem Kläger
verschleiert, daß der errechneten Steuerersparnis in den ersten fünf Jahren
nach dem Erwerb der Wohnung von genau 28.334,88 DM schon für das zweite
Bruttodarlehen von 103.000 DM Zinsleistungen in Höhe von 36.857,74 DM ge-
genüber stünden. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Berechnung der von
ihm zu tragenden Belastungen auch deswegen irregeführt worden, weil das
Disagio oder der Effektivzins in den ihm übergebenen Unterlagen nicht deutlich
als weitere Belastungen in Rechnung gestellt worden seien. Die Beklagten
hätten für diese Pflichtverletzungen der Anlageberaterin gemäß § 278 BGB
einzustehen.
Dies hält der Revision nicht stand.
II.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anlageberaterin als Erfüllungs-
gehilfin der Beklagten tätig geworden ist. Denn das angefochtene Urteil ist je-
denfalls deswegen aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen nicht den
Schluß zulassen, daß die Anlageberaterin den Kläger fehlerhaft beraten hätte.
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständi-
gen und damit fehlerhaften Würdigung des erstellten Berechnungsbeispiels.
1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Kläger sei
durch die Liquiditätsberechnung vorgespiegelt worden, daß jedenfalls eine
Steuerlast von 25.000 DM Vermögen werde, verkennt es, daß die auf Seite 2
des Berechnungsbeispiels enthaltenen Angaben ("25.000 DM Steuern, die
Vermögen werden") nicht isoliert betrachtet werden können, sondern im Zu-
sammenhang mit den auf Seiten 3 und 4 durchgeführten Berechnungen ste-
hen.
Bereits bei flüchtiger Durchsicht der dort aufgezeigten Rechenschritte
ergibt sich, daß die voraussichtliche Steuerersparnis nicht jährlich anfällt, son-
dern verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zur Vermögensbildung bei-
trägt. Wie sich die finanzielle Situation nach Ablauf der 60 Monate darstellen
wird, ist nicht Gegenstand der Auskunft gewesen und mußte in sie auch nicht
einbezogen werden. Dem erstellten Berechnungsbeispiel läßt sich entnehmen,
daß der Vermögenserwerb keineswegs ausschließlich durch Steuereinsparun-
gen bewirkt werden sollte, sondern daß nach der sechsmonatigen Er-
werbsphase monatliche Zusatzzahlungen in Höhe von 382,18 DM zu erbringen
waren. Diese Zusatzbelastung wurde auf Seite 4 des Berechnungsmodells
drucktechnisch hervorgehoben. Auch für einen Laien war damit erkennbar, daß
das unterbreitete Vermögensbildungskonzept über die berücksichtigte Steue-
rersparnis hinaus den Einsatz fremdfinanzierter Mittel erforderte. Der vom Klä-
ger erhobene Vorwurf bezieht sich dementsprechend auch nicht darauf, ihm sei
überhaupt eine zusätzliche finanzielle Belastung verschwiegen worden, son-
dern nur darauf, daß sich die Zusatzleistungen auf einen weitaus höheren Be-
trag als errechnet beliefen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden die auf den Klä-
ger zukommenden finanziellen Belastungen in der Liquiditätsberechnung rech-
nerisch zutreffend ermittelt.
a) Das Disagio ist in der Berechnung hinreichend deutlich berücksichtigt,
denn die Ermittlung des Investitionsbedarfs erfolgt unter Zugrundelegung eines
Bruttodarlehens
in Höhe von 189.326,74 DM bei 89 %iger Auszahlung
(= 168.500,79 DM), also eines Disagios von 11 %. Die hiermit verbundenen
zusätzlichen finanziellen Aufwendungen des Klägers fließen in die Berechnung
ein, indem der angesetzte Zinssatz von 6,65 % aus der Bruttosumme (6,65 %
Zins aus 189.326,74 DM = 12.590,228 DM jährlich bzw. 6.295,114 DM halb-
jährlich) errechnet wird.
b) Auch die am Ende des Berechnungsbeispiels aufgeführte und vom
Kläger beanstandete effektive Belastung von 230,13 DM monatlich über einen
Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten) ist rechnerisch korrekt ermittelt. Der
jährliche
Investitionsaufwand ab dem ersten Vermietungsjahr
ist mit
4.586,27 DM (= 382,19 DM monatlich) angesetzt. Legt man diesen finanziellen
Bedarf auf fünf Jahre um und berücksichtigt man dabei, daß sechs Monate
hiervon auf die Erwerbsphase entfallen, für die ein Überschuß in Höhe von
6.830,17 DM errechnet wird, dann ergibt sich für den Gesamtzeitraum von
60 Monaten eine Zusatzbelastung von 20.638,215 DM
(4.586,27 DM x
4,5 Jahre) abzüglich 6.830,17 DM, also von 13.808,045 DM. Umgelegt auf fünf
Jahre bedeutet dies eine effektive monatliche Belastung von 230,13 DM.
3. Schließlich kann eine pflichtwidrige Irreführung des Klägers auch
nicht in den der Berechnung zugrunde gelegten Eckwerten (85.000 DM zu ver-
steuerndes Einkommen; Steuerersparnis 25.000 DM; Bruttodarlehen in Höhe
von 189.226,74 DM; Disagio 11 %; Zinssatz 6,65 %) erblickt werden. Zwar sind
die finanziellen Belastungen des Klägers deutlich höher ausgefallen als im Be-
rechnungsbeispiel ausgewiesen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Ansatz die-
ser Daten zum Zeitpunkt der Berechnung sachlich unrichtig war.
a) Nicht zu beanstanden ist, daß die Berechnung auf der Grundlage ei-
nes zu versteuernden Einkommens in Höhe von 85.000 DM vorgenommen
wurde. Der Kläger bezifferte sein Bruttoeinkommen in seiner Selbstauskunft
vom 7. Februar 1992 mit 102.000 DM und gab sein Nettoeinkommen in einer
weiteren Auskunft vom August/September 1992 mit 72.320 DM an. Die Be-
klagten haben durch Vorlage eines Privatgutachtens schlüssig dargelegt, daß
der Ansatz eines zu versteuernden Einkommens von 85.000 DM angesichts
der Angaben in der Selbstauskunft vom 7. Februar 1992 im Grundsatz nicht zu
beanstanden ist. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände
erhoben. Sein auf die Aussage seiner Ehefrau gestütztes Vorbringen, er habe
im Mai 1992 die Anlageberaterin von dem bevorstehenden Wegfall des bisher
durch selbständige Tätigkeit erzielten Nebenverdienstes unterrichtet, ist uner-
heblich, denn eine solche Mitteilung konnte naturgemäß die sachliche Richtig-
keit einer zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Berechnung nicht rückwirkend
beeinflussen.
Die Beklagten haben mittels des von ihnen vorgelegten Privatgutachtens
auch nachvollziehbar ausgeführt, daß nicht nur die Steuerlast des Klägers für
das Jahr 1992 mit 25.991,28 DM ordnungsgemäß ermittelt wurde, sondern
auch die im Berechnungsbeispiel für die Dauer einer 4,5-jährigen Vermie-
tungsphase in Ansatz gebrachte Steuerersparnis von 4.269,24 DM p.a. korrekt
und die für die sechsmonatige Erwerbsphase angesetzte Steuerersparnis von
11.257,92 DM p.a. mit einer durch nicht berücksichtigte Finanzierungsneben-
kosten bedingten, vernachlässigbaren Abweichung von 230,04 DM annähernd
richtig errechnet wurden. Auch hiergegen hat der Kläger keine substantiierten
Einwände vorgebracht.
b) Dem Vorbringen des Klägers läßt sich ferner nicht entnehmen, daß
die in der Ankaufsberechnung vorausgesetzten Finanzierungskonditionen einer
sachlichen Grundlage entbehrten. Der Kläger nahm zwar Monate nach Ab-
schluß des Kaufvertrages anstelle des in der Liquiditätsberechnung vorgese-
henen Bruttodarlehens von 189.326,74 DM mit einem Zinssatz von 6,65 % und
einem Disagio von 11 % zwei Bruttodarlehen über 88.000 DM (Zinssatz 7 %)
und 103.000 DM (Zinssatz 7,75 %) und einem Disagio von jeweils 10 % auf.
Daß ein Darlehen zu den in der Berechnung vorgesehenen Konditionen auf
dem Markt nicht zu erlangen gewesen wäre, trägt er aber nicht vor. Er verweist
lediglich darauf, daß ihm die - insoweit nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklag-
ten aufgetretene - Anlageberaterin (vgl. Senat, BGHZ 114, 270) die beiden
Bruttodarlehen nach Kaufvertragsabschluß vermittelt habe. Hinreichende An-
haltspunkte dafür, daß die im Berechnungsbeispiel vorausgesetzten Finanzie-
rungsbedingungen nicht realisierbar gewesen wären, bestehen nicht. Jeden-
falls belegen die von dem Beklagten vorgelegten Darlehenskonditionen, daß
die D. -Bank im Jahre 1990 für Darlehen bis zu 50 % der angemessenen Ge-
samtkosten einen Zinssatz von 6,65 %, bei einem Auszahlungskurs von
90,10 % und für Darlehen bis zu 80 % der angemessenen Gesamtkosten einen
Zinssatz von 6,84 % bei einer Auszahlung von 90 % anbot. Im Jahre 1993 wa-
ren die offerierten Darlehenskonditionen sogar noch günstiger.
c) Auch einem Laien mußte sich angesichts dieser nach Kaufvertrags-
abschluß eingetretenen Entwicklungen aufdrängen, daß die im Berechnungs-
modell ermittelten Belastungen infolge nachträglicher Veränderungen in den
Einkommens- und Finanzierungsbedingungen keine Gültigkeit mehr beanspru-
chen konnten. Weder das Vorbringen des Klägers noch die vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen tragen daher den Vorwurf einer irreführenden
bzw. einer fehlerhaft vorgenommenen Berechnung.
4. Der Umstand, daß dem Kläger lediglich eine Liquidationsberechnung,
nicht aber eine umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnung unterbreitet wurde,
begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung der Anlageberaterin. Der Kläger
hat nicht behauptet, daß der von ihm angestrebte Vertragszweck auch von ei-
ner bestimmten Renditeerwartung geprägt war. Dem steht schon entgegen,
daß sich der Kläger allein auf der Grundlage der ihm in Aussicht gestellten
Steuervorteile und der voraussichtlichen finanziellen monatlichen Belastungen
zum Kauf der angebotenen Eigentumswohnung entschloß.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage ab-
zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Vogt
Tropf
Schneider
Lemke