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BGH Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 403/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

21. Oktober 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 23. Dezember 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes wegen Verschul-

dens bei Vertragsschluß die Rückabwicklung eines Wohnungskaufs.

Die Beklagten waren Eigentümer einer in Hanau gelegenen Wohnanla-

ge, die sie im Jahr 1990 in Wohnungseigentum aufteilten.

Das mit dem Vertrieb der Wohnungen betraute Maklerbüro setzte sei-

nerseits weitere Makler, darunter auch die Firma E. & R. , Makler und

Wirtschaftsberater, ein. Die für dieses Unternehmen tätige Anlageberaterin

W. empfahl dem Kläger den Erwerb einer Wohnung. Sie erstellte auf der

Grundlage einer von ihm erteilten "Selbstauskunft" ein "persönliches Berech-

nungsbeispiel", das die effektive monatliche Belastung - unter Ansatz eines zu

versteuernden Einkommens von 85.000 DM - für die Dauer von 60 Monaten mit

230,13 DM auswies. Daraufhin kaufte der Kläger mit notariellem Vertrag vom

27. Mai 1992 eine Eigentumswohnung und einen Kraftfahrzeugabstellplatz zum

Gesamtpreis von 164.710 DM, wobei für die Parteien jeweils vollmachtlose

Vertreter auftraten. Eine Haftung für Angaben des Maklers (Vertrieb), die über

die Ausführungen im Prospekt hinausgehen, insbesondere für Angaben zur

Renditeberechnung, wurde formularmäßig ausgeschlossen.

Mit notarieller Erklärung vom 1. Juni 1992 genehmigte der Kläger den

Vertragsabschluß in Anwesenheit der Anlageberaterin W. . Zur Finanzie-

rung des Kaufpreises nahm er Ende September 1992 zwei Darlehen über ins-

gesamt 191.000 DM brutto auf.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 191.000 DM

nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen die Rückübereignung

des an ihn verkauften Wohnungseigentums. Dem haben beide Vorinstanzen

entsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger wegen Verschuldens bei Ver-

tragsschluß einen Anspruch auf Rückgängigmachung des abgeschlossenen

Kaufvertrags zu. Es ist der Ansicht, die Anlageberaterin habe dem Kläger

pflichtwidrig und grob fahrlässig durch die vorgenommene Liquiditätsberech-

nung vorgespiegelt, daß jedenfalls 25.000 DM der von ihm jährlich zu entrich-

tenden Steuern in Vermögen umgewandelt würden. Dabei habe sie dem Kläger

verschleiert, daß der errechneten Steuerersparnis in den ersten fünf Jahren

nach dem Erwerb der Wohnung von genau 28.334,88 DM schon für das zweite

Bruttodarlehen von 103.000 DM Zinsleistungen in Höhe von 36.857,74 DM ge-

genüber stünden. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Berechnung der von

ihm zu tragenden Belastungen auch deswegen irregeführt worden, weil das

Disagio oder der Effektivzins in den ihm übergebenen Unterlagen nicht deutlich

als weitere Belastungen in Rechnung gestellt worden seien. Die Beklagten

hätten für diese Pflichtverletzungen der Anlageberaterin gemäß § 278 BGB

einzustehen.

Dies hält der Revision nicht stand.

II.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anlageberaterin als Erfüllungs-

gehilfin der Beklagten tätig geworden ist. Denn das angefochtene Urteil ist je-

denfalls deswegen aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen nicht den

Schluß zulassen, daß die Anlageberaterin den Kläger fehlerhaft beraten hätte.

Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständi-

gen und damit fehlerhaften Würdigung des erstellten Berechnungsbeispiels.

1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Kläger sei

durch die Liquiditätsberechnung vorgespiegelt worden, daß jedenfalls eine

Steuerlast von 25.000 DM Vermögen werde, verkennt es, daß die auf Seite 2

des Berechnungsbeispiels enthaltenen Angaben ("25.000 DM Steuern, die

Vermögen werden") nicht isoliert betrachtet werden können, sondern im Zu-

sammenhang mit den auf Seiten 3 und 4 durchgeführten Berechnungen ste-

hen.

Bereits bei flüchtiger Durchsicht der dort aufgezeigten Rechenschritte

ergibt sich, daß die voraussichtliche Steuerersparnis nicht jährlich anfällt, son-

dern verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zur Vermögensbildung bei-

trägt. Wie sich die finanzielle Situation nach Ablauf der 60 Monate darstellen

wird, ist nicht Gegenstand der Auskunft gewesen und mußte in sie auch nicht

einbezogen werden. Dem erstellten Berechnungsbeispiel läßt sich entnehmen,

daß der Vermögenserwerb keineswegs ausschließlich durch Steuereinsparun-

gen bewirkt werden sollte, sondern daß nach der sechsmonatigen Er-

werbsphase monatliche Zusatzzahlungen in Höhe von 382,18 DM zu erbringen

waren. Diese Zusatzbelastung wurde auf Seite 4 des Berechnungsmodells

drucktechnisch hervorgehoben. Auch für einen Laien war damit erkennbar, daß

das unterbreitete Vermögensbildungskonzept über die berücksichtigte Steue-

rersparnis hinaus den Einsatz fremdfinanzierter Mittel erforderte. Der vom Klä-

ger erhobene Vorwurf bezieht sich dementsprechend auch nicht darauf, ihm sei

überhaupt eine zusätzliche finanzielle Belastung verschwiegen worden, son-

dern nur darauf, daß sich die Zusatzleistungen auf einen weitaus höheren Be-

trag als errechnet beliefen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden die auf den Klä-

ger zukommenden finanziellen Belastungen in der Liquiditätsberechnung rech-

nerisch zutreffend ermittelt.

a) Das Disagio ist in der Berechnung hinreichend deutlich berücksichtigt,

denn die Ermittlung des Investitionsbedarfs erfolgt unter Zugrundelegung eines

Bruttodarlehens

in Höhe von 189.326,74 DM bei 89 %iger Auszahlung

(= 168.500,79 DM), also eines Disagios von 11 %. Die hiermit verbundenen

zusätzlichen finanziellen Aufwendungen des Klägers fließen in die Berechnung

ein, indem der angesetzte Zinssatz von 6,65 % aus der Bruttosumme (6,65 %

Zins aus 189.326,74 DM = 12.590,228 DM jährlich bzw. 6.295,114 DM halb-

jährlich) errechnet wird.

b) Auch die am Ende des Berechnungsbeispiels aufgeführte und vom

Kläger beanstandete effektive Belastung von 230,13 DM monatlich über einen

Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten) ist rechnerisch korrekt ermittelt. Der

jährliche

Investitionsaufwand ab dem ersten Vermietungsjahr

ist mit

4.586,27 DM (= 382,19 DM monatlich) angesetzt. Legt man diesen finanziellen

Bedarf auf fünf Jahre um und berücksichtigt man dabei, daß sechs Monate

hiervon auf die Erwerbsphase entfallen, für die ein Überschuß in Höhe von

6.830,17 DM errechnet wird, dann ergibt sich für den Gesamtzeitraum von

60 Monaten eine Zusatzbelastung von 20.638,215 DM

(4.586,27 DM x

4,5 Jahre) abzüglich 6.830,17 DM, also von 13.808,045 DM. Umgelegt auf fünf

Jahre bedeutet dies eine effektive monatliche Belastung von 230,13 DM.

3. Schließlich kann eine pflichtwidrige Irreführung des Klägers auch

nicht in den der Berechnung zugrunde gelegten Eckwerten (85.000 DM zu ver-

steuerndes Einkommen; Steuerersparnis 25.000 DM; Bruttodarlehen in Höhe

von 189.226,74 DM; Disagio 11 %; Zinssatz 6,65 %) erblickt werden. Zwar sind

die finanziellen Belastungen des Klägers deutlich höher ausgefallen als im Be-

rechnungsbeispiel ausgewiesen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Ansatz die-

ser Daten zum Zeitpunkt der Berechnung sachlich unrichtig war.

a) Nicht zu beanstanden ist, daß die Berechnung auf der Grundlage ei-

nes zu versteuernden Einkommens in Höhe von 85.000 DM vorgenommen

wurde. Der Kläger bezifferte sein Bruttoeinkommen in seiner Selbstauskunft

vom 7. Februar 1992 mit 102.000 DM und gab sein Nettoeinkommen in einer

weiteren Auskunft vom August/September 1992 mit 72.320 DM an. Die Be-

klagten haben durch Vorlage eines Privatgutachtens schlüssig dargelegt, daß

der Ansatz eines zu versteuernden Einkommens von 85.000 DM angesichts

der Angaben in der Selbstauskunft vom 7. Februar 1992 im Grundsatz nicht zu

beanstanden ist. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände

erhoben. Sein auf die Aussage seiner Ehefrau gestütztes Vorbringen, er habe

im Mai 1992 die Anlageberaterin von dem bevorstehenden Wegfall des bisher

durch selbständige Tätigkeit erzielten Nebenverdienstes unterrichtet, ist uner-

heblich, denn eine solche Mitteilung konnte naturgemäß die sachliche Richtig-

keit einer zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Berechnung nicht rückwirkend

beeinflussen.

Die Beklagten haben mittels des von ihnen vorgelegten Privatgutachtens

auch nachvollziehbar ausgeführt, daß nicht nur die Steuerlast des Klägers für

das Jahr 1992 mit 25.991,28 DM ordnungsgemäß ermittelt wurde, sondern

auch die im Berechnungsbeispiel für die Dauer einer 4,5-jährigen Vermie-

tungsphase in Ansatz gebrachte Steuerersparnis von 4.269,24 DM p.a. korrekt

und die für die sechsmonatige Erwerbsphase angesetzte Steuerersparnis von

11.257,92 DM p.a. mit einer durch nicht berücksichtigte Finanzierungsneben-

kosten bedingten, vernachlässigbaren Abweichung von 230,04 DM annähernd

richtig errechnet wurden. Auch hiergegen hat der Kläger keine substantiierten

Einwände vorgebracht.

b) Dem Vorbringen des Klägers läßt sich ferner nicht entnehmen, daß

die in der Ankaufsberechnung vorausgesetzten Finanzierungskonditionen einer

sachlichen Grundlage entbehrten. Der Kläger nahm zwar Monate nach Ab-

schluß des Kaufvertrages anstelle des in der Liquiditätsberechnung vorgese-

henen Bruttodarlehens von 189.326,74 DM mit einem Zinssatz von 6,65 % und

einem Disagio von 11 % zwei Bruttodarlehen über 88.000 DM (Zinssatz 7 %)

und 103.000 DM (Zinssatz 7,75 %) und einem Disagio von jeweils 10 % auf.

Daß ein Darlehen zu den in der Berechnung vorgesehenen Konditionen auf

dem Markt nicht zu erlangen gewesen wäre, trägt er aber nicht vor. Er verweist

lediglich darauf, daß ihm die - insoweit nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklag-

ten aufgetretene - Anlageberaterin (vgl. Senat, BGHZ 114, 270) die beiden

Bruttodarlehen nach Kaufvertragsabschluß vermittelt habe. Hinreichende An-

haltspunkte dafür, daß die im Berechnungsbeispiel vorausgesetzten Finanzie-

rungsbedingungen nicht realisierbar gewesen wären, bestehen nicht. Jeden-

falls belegen die von dem Beklagten vorgelegten Darlehenskonditionen, daß

die D. -Bank im Jahre 1990 für Darlehen bis zu 50 % der angemessenen Ge-

samtkosten einen Zinssatz von 6,65 %, bei einem Auszahlungskurs von

90,10 % und für Darlehen bis zu 80 % der angemessenen Gesamtkosten einen

Zinssatz von 6,84 % bei einer Auszahlung von 90 % anbot. Im Jahre 1993 wa-

ren die offerierten Darlehenskonditionen sogar noch günstiger.

c) Auch einem Laien mußte sich angesichts dieser nach Kaufvertrags-

abschluß eingetretenen Entwicklungen aufdrängen, daß die im Berechnungs-

modell ermittelten Belastungen infolge nachträglicher Veränderungen in den

Einkommens- und Finanzierungsbedingungen keine Gültigkeit mehr beanspru-

chen konnten. Weder das Vorbringen des Klägers noch die vom Berufungsge-

richt getroffenen Feststellungen tragen daher den Vorwurf einer irreführenden

bzw. einer fehlerhaft vorgenommenen Berechnung.

4. Der Umstand, daß dem Kläger lediglich eine Liquidationsberechnung,

nicht aber eine umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnung unterbreitet wurde,

begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung der Anlageberaterin. Der Kläger

hat nicht behauptet, daß der von ihm angestrebte Vertragszweck auch von ei-

ner bestimmten Renditeerwartung geprägt war. Dem steht schon entgegen,

daß sich der Kläger allein auf der Grundlage der ihm in Aussicht gestellten

Steuervorteile und der voraussichtlichen finanziellen monatlichen Belastungen

zum Kauf der angebotenen Eigentumswohnung entschloß.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage ab-

zuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke