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BGH Beschluss vom 29.02.2000 – 1 StR 33/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 33/00

BESCHLUSS

vom

29. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Memmingen vom 9. September 1999, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In die-

sem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit

dem früheren Mitangeklagten K. begangenen schweren Raubes zu sieben

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. K. wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-

urteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; die Strafkammer hat

einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

1. Im wesentlichen aufgrund der Angaben von K. ist folgendes festge-

stellt:

a) K. hat am 24. Februar 1999 ein Ehepaar unter Einsatz einer (unge-

ladenen) Gaspistole und eines Messers "mit einer Gesamtlänge von 28 Zenti-

meter, Klingenlänge 17 Zentimeter, einseitig geschliffen und spitz zulaufend" in

dessen Wohnung überfallen. Er erbeutete 3.300 DM, seine Erwartung, aus

dem Tresor einen größeren Geldbetrag erbeuten zu können - er rechnete mit

250.000 DM, tatsächlich befanden sich dort 170.000 DM - erfüllte sich letztlich

nicht, da er sich in einer "Rangelei" mit dem Ehemann nicht durchsetzen

konnte und daher floh.

b) Die Idee zur Tat stammte vom Angeklagten, der den zögerlichen K.

nach wiederholtem Zureden und nachdem K. schon mehrere vergebliche

Anläufe unternommen hatte, erst am Tattag zur endgültigen Tatbegehung ver-

anlaßte. An der unmittelbaren Tatausführung war er nicht beteiligt, da er dem

Geschädigten persönlich bekannt war. Er hat jedoch am Tattag K. das Mes-

ser und die Pistole gegeben und ihn mit seinem Pkw vor das Haus der Opfer

gefahren. Es war vereinbart, daß er in einer nahgelegenen Seitenstraße auf

K. warten sollte, um ihn - nach vorheriger Teilung der Beute - zum Flughafen

zu bringen, von wo K. in die Türkei fliegen sollte. Tatsächlich hatte sich der

Angeklagte aber bereits entfernt, als K. zum vereinbarten Treffpunkt kam.

2. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten. Sein Be-

mühen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K. zu erschüttern, ist geschei-

tert.

an.

a) Eine Reihe von Alibizeugen sieht die Strafkammer als unglaubwürdig

b) Die vom Angeklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, daß ein an-

derer Hintermann des K. gewesen sein könnte, hat die Strafkammer verneint.

aa) Bei K. wurde ein vom Tattag stammender Busfahrschein mit einem

Fahrtziel in der Nähe der Wohnung des Ko. gefunden. Ko.

hatte durch ein Geschäft mit dem Geschädigten im Ergebnis hohe Verluste er-

litten. Jedoch war Ko. ausweislich seines Passes am Tattag in Polen, K.

war am Morgen des Tattages zu einer in der Nähe von dessen Wohnung gele-

genen Firma gefahren, wo er sich vergeblich um einen Arbeitsplatz bewarb.

bb) K. hatte einen Teil der Beute dem D. überlassen. Die-

sen hatte er jedoch - offenbar zufällig - am Tag nach der Tat erstmals nach

acht Jahren wieder getroffen.

c) Die Strafkammer hat auch die Möglichkeit verneint, daß nicht der An-

geklagte K. die Pistole gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat der An-

geklagte geltend gemacht, daß K. schon früher im Besitz der Pistole war.

Hierzu hat der Zeuge L. bekundet, K. habe ihm im Sommer 1998 eine Pi-

stole zum Ausgleich von Schulden angeboten. Soweit er, L. , bei der Polizei

angegeben habe, er habe diese Pistole auch von K. gezeigt bekommen, sei

diese Angabe allerdings nicht richtig gewesen.

Die Strafkammer hat aus dem Aussageverhalten L. s geschlossen, daß

er insgesamt unglaubwürdig sei.

3. Der Angeklagte hat sich mit einem Beweisantrag auf das Zeugnis der

Zeugen Ka. - Türsteher einer Diskothek - und B. berufen, daß diese das

von K. bei der Tat verwendete Messer schon früher in dessen Besitz gese-

hen hätten. Ergänzend heißt es in dem Antrag, K. habe einen Raub zum

Nachteil von B. begangen.

a) Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, "weil auch nach nähe-

rer Erläuterung der Verteidigung die Beweistatsachen aufs geradewohl be-

hauptet werden .... Soweit der Zeuge B. einen gegen ihn gerichteten Raub

des Angeklagten K. bestätigen soll, wird dieser als wahr unterstellt".

b) Soweit dieser Beschluß auf nähere Erläuterungen der Verteidigung

Bezug nimmt, ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung, daß der Verteidi-

ger den Antrag vor dessen Bescheidung zweimal erläutert hat:

aa) Der erste Vermerk sagt über den Inhalt der Erläuterungen nichts

aus.

bb) Ausweislich des zweiten Vermerks hat der Verteidiger erklärt, daß

die genannten Zeugen "beim Angeklagten K. vor dem 24. Februar 1999 ein

großes Messer gesehen haben sollen".

4. Gegen diesen Beschluß (vgl. oben 3a) wendet sich die Revision.

a) In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor, im Rahmen der Erläuterung des

Beweisantrags habe sie folgendes geltend gemacht:

aa) Der Zeuge Ka. habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher

einer Diskothek bei K. ein "ca. 30 cm großes, 'Rambo-Messer' ... gesehen

und ihn aufgefordert, dieses Messer abzugeben, sonst werde ihm der Zutritt

zur Diskothek verweigert".

bb) Bei dem Raub zum Nachteil von B. habe K. ein ca. 30 cm lan-

ges "Rambo-Messer" bei sich geführt.

b) Wie dargelegt, ergibt sich dies aus der Niederschrift der Hauptver-

handlung so nicht. Soweit diese - nur im zweiten Vermerk - überhaupt inhaltli-

che Ausführungen enthält (vgl. oben 3b), stehen sie zu dem jetzigen Vorbrin-

gen nicht in Widerspruch, sondern präzisieren es. Die absolute Beweiskraft

des Protokolls (§ 274 StPO) bezieht sich nicht auf die Begründung von Anträ-

gen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Von der Mög-

lichkeit, eine Revisionsgegenerklärung abzugeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO;

vgl. auch Nr. 162 Abs. 2 RiStBV), hat die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch

gemacht. Auch der Generalbundesanwalt hat seinem Antrag vom 26. Januar

2000 das Revisionsvorbringen zugrundegelegt.

Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rich-

tigkeit des Revisionsvorbringens zum Inhalt der Erläuterungen in tatsächlicher

Hinsicht zu überprüfen, obwohl sie von der Niederschrift der Hauptverhandlung

nicht belegt wird.

5. Die Rüge hat Erfolg.

a) Ein auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteter Beweisantrag ver-

langt sowohl die Behauptung einer konkreten Tatsache als auch die Behaup-

tung, daß der Zeuge diese Tatsache aus eigener Wahrnehmung bekunden

kann. Darüber hinaus muß erkennbar sein - hierauf hebt der Generalbun-

desanwalt ab -, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema be-

kunden können soll. In Fällen, in denen sich dieser Zusammenhang nicht von

selbst versteht, ist die "Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel"

näher darzulegen (BGHSt 43, 321, 329 f. m.w.Nachw.).

b) Jedenfalls nach den dargelegten Erläuterungen war klargestellt, wo-

her die Zeugen wissen sollten, daß K. schon bei vor der Tat liegenden meh-

reren Gelegenheiten im Besitz eines ca. 30 cm langen Messers war. Freilich

heißt es in dem Beweisantrag auch, daß die Zeugen bekunden sollten, daß es

sich bei dem von ihnen gesehenen Messer um das bei der Tat verwendete

Messer gehandelt hat. Bei der Tat waren die Zeugen offensichtlich nicht anwe-

send, woher sie dies sonst wissen sollten, ist nicht erkennbar. Bei sinngerech-

tem Verständnis handelt es sich bei diesem Vorbringen jedoch nicht um die

Beweisbehauptung, sondern um das Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.).

Nach dem Willen des Antragstellers sollte die Strafkammer im Falle des Gelin-

gens des angebotenen Beweises aus der Feststellung, daß K. schon früher

im Besitz eines Messers war, den Schluß ziehen, daß er entgegen seinen An-

gaben das bei der Tat verwendete Messer nicht erst am Tattag vom Ange-

klagten erhalten hatte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß

das bei der Tat verwendete Messer - wie sich schon aus dessen genauer Be-

schreibung in den Urteilsgründen (vgl. oben 1a) ergibt und was im übrigen die

Niederschrift der Hauptverhandlung bestätigt - dem Gericht vorlag. Eine Aus-

sage der Zeugen, daß dieses Messer in seinem Aussehen dem Messer ent-

spricht, das sie früher bei K. gesehen haben, erscheint daher möglich.

c) Letztlich war der Beweisantrag damit auf die Feststellung einer viel-

fach als "Hilfstatsache" bezeichneten Tatsache gerichtet, da sie die Bewertung

eines anderen Beweisergebnisses (hier: Glaubwürdigkeit der Aussage K. s,

er habe das Messer erst am Tattag vom Angeklagten erhalten) ermöglichen

sollte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 219 m.w.

Nachw.), ohne daß sich selbst im Falle des Gelingens des Beweises hieraus

zwingend eine für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerung ergeben

müßte. Selbst wenn sich ergeben sollte, daß schon früher ein ähnliches Mes-

ser im Besitz von K. war, wäre die Strafkammer nicht gehindert gewesen,

gleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, daß er das bei der Tat verwendete

Messer erst am Tattag vom Angeklagten erhalten hat.

d) Die Strafkammer hätte den Beweisantrag daher als bedeutungslos

(§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO) ablehnen können. Da die Bedeu-

tungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aber nicht offenkundig ist,

hätte sie in einem Ablehnungsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) konkret begrün-

den müssen, warum sie selbst im Fall des Gelingens des Beweises die erhoffte

Schlußfolgerung nicht ziehen würde (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs.

3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.Nachw.). All dies ist nicht geschehen.

e) Grundsätzlich kann das Revisionsgericht eine fehlerhafte Ablehnung

eines Beweisantrages nicht durch eine andere Begründung ersetzen (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86; Gollwitzer aaO

Rdn. 364 jew. m.w.Nachw.). Es kann je nach den Umständen des Einzelfalles

allenfalls ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Begründung des

Ablehnungsbeschlusses beruht (vgl. Gollwitzer aaO). Angesichts der gesamten

Beweislage (vgl. oben 2) kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdigung

versagt ist, hier aber nicht ausschließen, daß die Strafkammer insgesamt die

Aussagen K. s in einer für den Angeklagten günstigeren Weise bewertet hät-

te, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß dessen Aussage hinsicht-

lich des Messers falsch ist.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier