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BGH Beschluss vom 29.02.2000 – 1 StR 46/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 46/00

BESCHLUSS

vom

29. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie

der Mitangeklagte K.

- im Fall B I 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG,

§ 27 StGB) und

- im Fall B II der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52

StGB)

schuldig sind;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I 1 und

B II sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten

O. betrifft, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,

davon in einem Falle in Tateinheit mit Raub, schuldig gesprochen; es hat den

Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-

naten sowie den Mitangeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. , die die

Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs, die auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken ist. Die Schuld-

spruchänderung bedingt eine teilweise Aufhebung des Strafausspruches ge-

gen den Angeklagten. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat. Der Erörterung bedarf folgendes:

1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurtei-

lung des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten K. wegen täter-

schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Beide

verkauften gemäß Weisung des Drogenhändlers W. wenigstens 15 g Heroin-

zubereitung an heroinabhängige Personen. Den dabei erzielten Verkaufserlös

reichten sie vollständig an W. weiter, "ohne für ihre Tätigkeit irgendeine Ge-

genleistung zu erhalten" (UA S. 8).

Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu

ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn

das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich

irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell

oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der

gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv

meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich bes-

ser stellt (vgl. BGHSt 34, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34

und 41).

Einen solchen auch nur immateriellen Vorteil haben der Angeklagte und

K. hier ersichtlich nicht gezogen. Das etwaige Unterbleiben der von W.

angedrohten Repressalien erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Ei-

gennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung (siehe zur Frage der

Sicherung der Gunst eines Dritten: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-

ben 34). Mithin haben der Angeklagte und der vormalige Mitangeklagte K.

lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch

W. geleistet (§ 27 StGB).

2. Im Fall B II der Urteilsgründe beanstandet die Revision mit Recht die

Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes. Bei dem Kaufgeld, das

der Angeklagte und seine Mittäter dem unbekannten Betäubungsmittelhändler

nach Übergabe und Aushändigung der Heroinzubereitung durch diesen ge-

waltsam wieder abgenommen haben, handelte es sich nicht um eine fremde

Sache im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aus dem Verbot des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung

des als Kaufpreis gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Das

Handeln der Täter erweist sich lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Diese Ände-

rung ist auf den vormaligen Mitangeklagten K. , der seine Revision zu-

rückgenommen hat, zu erstrecken (§ 357 StPO). Der Angeklagte und K.

hätten sich ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.

4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Schuldspruchände-

rung in den Fällen B I 1 und B II Einfluß auf die Bemessung der gegen den An-

geklagten in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe

haben kann. Im Fall B II hat das Landgericht die höchste der Einzelstrafen in

Ansatz gebracht (Einsatzstrafe, vgl. § 54 Abs. 1 StGB) und dabei den tatein-

heitlich begangenen Raub straferschwerend berücksichtigt; der Unwertgehalt

der bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit anzunehmenden Nötigung

ist indessen deutlich geringer. Auch im Fall B I 1 kann die nach § 27 Abs. 2,

§ 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafrahmenmilderung möglicherweise die

Höhe der Einzelstrafe berühren.

Die insoweit getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil

der Rechtsfehler sich hierauf nicht auswirkt; ergänzende Feststellungen, die

den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

5. Auch die weiteren Einzelstrafen haben Bestand. Zur Überzeugung

des Senats ist es ausgeschlossen, daß diese von der Schuldspruchänderung

und der in zwei Einzelfällen erforderlichen Neubemessung der Strafe beein-

flußt werden können.

Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der gegen den Mitangeklagten

K. ausgesprochenen Jugendstrafe. Diese folgt als sogenannte Einheits-

strafe in ihrer Bemessung anderen Maßgaben (§ 17 Abs. 2, §§ 18, 31 Abs. 1

JGG). Es erscheint ausgeschlossen, daß die ohnehin milde Strafe gegen den

vorgeahndeten Mitangeklagten aufgrund der auf ihn zu erstreckenden Schuld-

spruchänderung in den Fällen B I 1 und B II noch weiter herabgesetzt werden

könnte.

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