Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.02.2000 – 1 StR 46/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie
der Mitangeklagte K.
- im Fall B I 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG,
§ 27 StGB) und
- im Fall B II der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52
StGB)
schuldig sind;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I 1 und
B II sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten
O. betrifft, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen,
davon in einem Falle in Tateinheit mit Raub, schuldig gesprochen; es hat den
Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-
naten sowie den Mitangeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. , die die
Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs, die auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken ist. Die Schuld-
spruchänderung bedingt eine teilweise Aufhebung des Strafausspruches ge-
gen den Angeklagten. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat. Der Erörterung bedarf folgendes:
1. Im Fall B I 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurtei-
lung des Angeklagten sowie des früheren Mitangeklagten K. wegen täter-
schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Beide
verkauften gemäß Weisung des Drogenhändlers W. wenigstens 15 g Heroin-
zubereitung an heroinabhängige Personen. Den dabei erzielten Verkaufserlös
reichten sie vollständig an W. weiter, "ohne für ihre Tätigkeit irgendeine Ge-
genleistung zu erhalten" (UA S. 8).
Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu
ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn
das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich
irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell
oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt bei der
gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv
meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich bes-
ser stellt (vgl. BGHSt 34, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34
und 41).
Einen solchen auch nur immateriellen Vorteil haben der Angeklagte und
K. hier ersichtlich nicht gezogen. Das etwaige Unterbleiben der von W.
angedrohten Repressalien erweist sich nicht als "Vorteil" im Sinne eines Ei-
gennutzes; es entzieht sich einer objektiven Bewertung (siehe zur Frage der
Sicherung der Gunst eines Dritten: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-
ben 34). Mithin haben der Angeklagte und der vormalige Mitangeklagte K.
lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch
W. geleistet (§ 27 StGB).
2. Im Fall B II der Urteilsgründe beanstandet die Revision mit Recht die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Raubes. Bei dem Kaufgeld, das
der Angeklagte und seine Mittäter dem unbekannten Betäubungsmittelhändler
nach Übergabe und Aushändigung der Heroinzubereitung durch diesen ge-
waltsam wieder abgenommen haben, handelte es sich nicht um eine fremde
Sache im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB. Aus dem Verbot des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln folgt hier die Nichtigkeit der Übereignung
des als Kaufpreis gezahlten Geldes (§ 134 BGB; vgl. BGHSt 31, 145). Das
Handeln der Täter erweist sich lediglich als Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Diese Ände-
rung ist auf den vormaligen Mitangeklagten K. , der seine Revision zu-
rückgenommen hat, zu erstrecken (§ 357 StPO). Der Angeklagte und K.
hätten sich ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Schuldspruchände-
rung in den Fällen B I 1 und B II Einfluß auf die Bemessung der gegen den An-
geklagten in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe
haben kann. Im Fall B II hat das Landgericht die höchste der Einzelstrafen in
Ansatz gebracht (Einsatzstrafe, vgl. § 54 Abs. 1 StGB) und dabei den tatein-
heitlich begangenen Raub straferschwerend berücksichtigt; der Unwertgehalt
der bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit anzunehmenden Nötigung
ist indessen deutlich geringer. Auch im Fall B I 1 kann die nach § 27 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Strafrahmenmilderung möglicherweise die
Höhe der Einzelstrafe berühren.
Die insoweit getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil
der Rechtsfehler sich hierauf nicht auswirkt; ergänzende Feststellungen, die
den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
5. Auch die weiteren Einzelstrafen haben Bestand. Zur Überzeugung
des Senats ist es ausgeschlossen, daß diese von der Schuldspruchänderung
und der in zwei Einzelfällen erforderlichen Neubemessung der Strafe beein-
flußt werden können.
Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der gegen den Mitangeklagten
K. ausgesprochenen Jugendstrafe. Diese folgt als sogenannte Einheits-
strafe in ihrer Bemessung anderen Maßgaben (§ 17 Abs. 2, §§ 18, 31 Abs. 1
JGG). Es erscheint ausgeschlossen, daß die ohnehin milde Strafe gegen den
vorgeahndeten Mitangeklagten aufgrund der auf ihn zu erstreckenden Schuld-
spruchänderung in den Fällen B I 1 und B II noch weiter herabgesetzt werden
könnte.
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier