Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.02.2000 – X ZR 166/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 29. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 15. Juli 1997 verkündete Urteil des

4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitsse-

nats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerinnen

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des am

3. September 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Ge-

brauchsmuster-Voranmeldung vom 11. September 1986 angemeldeten, unter

anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

erteilten europäischen Patents 0 259 787 (Streitpatents). Das Streitpatent be-

trifft ein Warenregal und umfaßt zwei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lau-

tet wie folgt:

1. Warenregal mit einem oberen Schwerlastbereich und einem

unteren Selbstbedienungsbereich, umfassend Regalständer (1)

mit jeweils zwei im Profil generell U-förmigen Säulen (7, 8),

wobei die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisflä-

che (9) jeder Säule (7) mit Aussparungen (10) zum Einhängen

von Regaltraversen (2) des Schwerlastbereichs versehen ist,

wobei die beiden Seitenflächen (11) jeder Säule (7) unter Bil-

dung einer Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten

Seite aufeinander zugekantet sind und wobei die Enden von

die beiden Säulen (7, 8) verbindenden Gitterstreben (14) in die

Längsfugen eingreifen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß in den auf beiden Seiten der Längsfuge gelegenen Stirn-

flächen (12) mindestens einer Säule (7) zusätzliche Ausspa-

rungen (15) zum Einhängen von Regalelementen (4, 6) des

Selbstbedienungsbereichs vorgesehen sind.

Wegen des auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 2

wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerinnen haben Klage mit dem Ziel erhoben, das Streitpatent für

nichtig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei

nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Beklagte ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten.

Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen

diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie be-

antragen,

das europäische Patent 0 259 787 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und bittet um Zurückwei-

sung der Berufung.

Prof. Dr.-Ing. R., ..., hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutach-

ten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat ver-

mag nicht festzustellen, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beste-

hen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG).

I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Warenregal mit einem oberen Schwer-

lastbereich und einem unteren Selbstbedienungsbereich. Solche Regalkombi-

nationen werden in Selbstbedienungsmärkten eingesetzt. Der Selbstbedie-

nungsbereich dient dabei der verkaufsgerechten Präsentation von Waren. Da-

zu werden Wandregale benutzt, bei denen die die Waren aufnehmenden

Fachböden, Gondeln, Körbe oder sonstigen Behälter an Konsolen befestigt

sind, die ihrerseits an beispielsweise an einer Gebäudewand befestigten Säu-

len eingehängt sind und von diesen frei herausragen. Der Schwerlastbereich

dient dazu, u.a. auf Paletten gepackte Warenvorräte in oberen, oberhalb nor-

maler Reichweite angeordneten Etagen zu lagern, die aus Gitterständern und

zwischen diesen eingefügten Traversen aufgebaut sind, wobei die Selbstbe-

dienungsregale in dem freien Raum unterhalb der Palettenetagen der Schwer-

lastregale aufgestellt werden (Streitpatent Sp.1 Z. 1-19). Die Kombination von

Schwerlast- und Selbstbedienungsteil bei einem Warenregal wird in der Streit-

patentschrift als aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannt bezeich-

net, wobei das Schwerlastregal dort aus zwei Hälften besteht, und die Ständer

des Selbstbedienungsregals zwischen die benachbarten Längstraversen der

Regalhälften eingefügt sind.

2. Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe der Erfindung die Schaffung

eines kombinierten Schwerlast- und Selbstbedienungsregals, das zu einem

geringeren Kosten- und Raumaufwand führt als bei dem aus der deutschen

Patentschrift 29 13 981 bekannten Warenregal, bei dem die Gesamtzahl der

erforderlichen Ständer und der damit verbundene Investitionsaufwand hoch,

die Raumnutzung dagegen unbefriedigend sei (Sp. 1 Z. 32-47).

3. Der Anspruch 1 des Streitpatents schlägt hierzu ein Warenregal vor,

dessen Merkmale das Bundespatentgericht wie folgt gegliedert hat:

1. Das Warenregal hat einen oberen Schwerlastbereich und ei-

nen unteren Selbstbedienungsbereich.

2. Das Warenregal umfaßt von jeweils zwei Säulen gebildete Re-

galständer.

2.1 Die Säulen haben ein generell U-förmiges Profil.

2.2 Die von der jeweils anderen Säule abgewandte Basisfläche

jeder Säule hat Aussparungen zum Einhängen von Regal-

traversen des Schwerlastbereichs.

2.3 Die beiden Seitenflächen jeder Säule sind unter Bildung

einer Längsfuge auf der der anderen Säule zugewandten

Seite aufeinander zu gekantet.

2.4 In die Längsfugen greifen die Enden von die beiden Säulen

verbindenden Gitterstreben ein.

2.5 In den beiderseits der Längsfugen gelegenen Stirnflächen

mindestens einer Säule sind zusätzliche Aussparungen

zum Einhängen von Regalelementen des Selbstbedie-

nungsbereichs vorgesehen.

4. Der Kern der Erfindung ist nach der Patentschrift ein Warenregal mit

Regalständern, die ihrer grundsätzlichen Bauweise nach Schwerlastregalstän-

der sind, gleichzeitig jedoch als Zwischen- oder als Endständer eines Selbst-

bedienungsregals zum Einhängen üblicher Konsolen dienen (Sp. 1 Z. 50-56).

Dabei sind die Aussparungen zum Einhängen der Elemente des Selbstbedie-

nungsregals und die Aussparungen zum Einhängen der Traversen des

Schwerlastregals an entgegengesetzten Flächen eines über die einge-

schweißten Gitterstreben im wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet,

was dem Regalständer hohes Tragvermögen verleiht (Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2

Z. 27).

Eine erfindungsgemäße Ausführungsform zeigen die Figuren 1 und 2

der Patentschrift, wobei Fig. 2 einen Schnitt durch eine Säule eines Regalstän-

ders mit Teilen der daran eingehängten Traversen, Konsolen und Wandele-

mente zeigt.

II. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt,

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu, keiner der entgegengehalte-

nen Druckschriften sei ein Warenregal mit allen Merkmalen des angegriffenen

Patentanspruchs 1 zu entnehmen.

Das sehen die Parteien und der erkennende Senat nicht anders.

Die Vorveröffentlichungen enthalten entweder keinen Hinweis auf eine

Kombination von Schwerlast- und Selbstbedienungsregal (Merkmal 1) oder sie

verwirklichen nicht den Gedanken, die rückwärtigen Säulen des Schwerlastre-

gals gleichzeitig als Träger für die Elemente des Selbstbedienungsregals zu

verwenden (Merkmal 2.5).

III. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Lehre nach Anspruch 1

des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

1. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56

EPÜ und damit der Patentfähigkeit ist das Bundespatentgericht zutreffend da-

von ausgegangen, daß die Bewertung der für eine Erfindung aufzubringenden

Entwicklungsarbeit davon abhängt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von

einem mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet

betrauten Durchschnittsfachmann erwartet werden können. Es entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Senats, daß den Kenntnissen des maßgebli-

chen Durchschnittsfachmanns zwar nicht ein umfassendes Wissen auf allen

Gebieten der Technik zugerechnet werden kann, daß andererseits aber auch

nicht nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete Spezialmaterie be-

schränkten Wissen ausgegangen werden kann. Über den zum jeweiligen tech-

nischen Spezialgebiet gehörenden Stand der Technik hinaus ist das zu be-

rücksichtigen, was sich der maßgebliche Durchschnittsfachmann bei seiner

Ausbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat. Zusätzlich ist

das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten

allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem

Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (BGH, Beschl. v. 04.10.1988

- X ZB 25/87, BlPMZ 1989, 133 ff. - Gurtumlenkung). Maßgeblich ist ein Tech-

niker, der sein Augenmerk darauf richtet, welche praktischen Anweisungen

zum technischen Handeln der Stand der Technik enthält und der die sich auf

dem Fachgebiet einstellenden Vorgänge entsprechend dem erkannten oder an

ihn herangetragenen Bedarf praktisch und theoretisch übersehen kann (vgl.

Busse, PatG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 124).

Durchschnittsfachmann ist danach hier derjenige, der sich mit der Ent-

wicklung von Regalen befaßt und in der Lage ist, dem Bedarf der Kunden ent-

sprechend Regalkonstruktionen zu liefern. Wie auch der gerichtliche Sachver-

ständige bei der Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt hat, handelt es sich

um einen Techniker (Meister oder Ingenieur) mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion von Regalen, der das einschlägige Schrifttum kennt, zu dem auch

die nachstehend erörterten Schriften gehören. Der Durchschnittsfachmann

kennt danach die Verwendungsanforderungen von Regalen in der Lagertech-

nik wie auch im Ladenbau. Er hat bei seinen Überlegungen die bekannte Kom-

bination von Schwerlast- mit Selbstbedienungsregalen im Auge, die er als auf-

wendig und in der Raumausnutzung unbefriedigend erkannt hat.

2. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat in Überein-

stimmung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen die deut-

sche Patentschrift 29 13 981. Sie bietet eine Lösung für ein kombiniertes Regal

aus einem Palettenhochregal und einem Selbstbedienungsregalteil, bei der wie

beim Streitpatent die Regalkonstruktion Regalständer umfaßt, die aus jeweils

zwei durch Gitterwerk (Quer- und Diagonaltraversen) miteinander verbundenen

Säulen bestehen. Dabei sind hier je zwei Ständer hintereinandergeschaltet.

Das Selbstbedienungsregal ist jedoch im Unterschied zum Streitpatent mit ge-

sonderten Tragsäulen ausgestattet, die zwischen die Hochregalständer einge-

klemmt und dort verschraubt sind. Die Elemente des Selbstbedienungsteils

werden nicht in Öffnungen der Hochregalträger eingehängt, sondern in die als

Schlitzlochständer ausgebildeten gesonderten zusätzlichen Tragsäulen. Ähn-

lichkeiten bestehen danach zur Lehre des Streitpatents, was den Schwerlast-

bereich betrifft, während die Lösung für den Selbstbedienungsbereich grund-

sätzlich verschieden von derjenigen des Streitpatents ist: die Merkmale 2.4 und

2.5 fehlen. Weiterhin hat sich auch der gerichtliche Sachverständige außer-

stande gesehen, der Schrift zu entnehmen, ob dort U-Profile verwendet werden

und ob die Profile Längsfugen aufweisen (Merkmale 2.1 und 2.3). Er hat im

Ergebnis keine Anregungen zu erkennen vermocht, die Anordnungen der Ele-

mente des Selbstbedienungsbereichs nach der Lehre des Streitpatents zu ge-

stalten. Der Senat sieht das nicht anders.

3. a) Der allgemeine Gedanke einer Kombination aus Schwerlast- und

Selbstbedienungsregal ist auch angesprochen in der Veröffentlichung über

Regalausführungen in der Zeitschrift "Moderner Markt" 1975 Nr. 3. Diese ge-

hörte unstreitig zum Stand der Technik. Aus den in der Veröffentlichung ent-

haltenen Zeichnungen ist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige im Ter-

min erläutert hat, auch für ihn nicht zu entnehmen, wie im einzelnen die Auf-

hängung der Selbstbedienungselemente vorgesehen ist. Der Sachverständige

hat dazu ausgeführt, es sei nach den Zeichnungen auch denkbar, daß die Re-

galbretter im Selbstbedienungsbereich an der Wand befestigt seien. Die Lö-

sung sei nur grob skizziert. Mehr als die schon aus der deutschen Patentschrift

29 13 981 bekannte Idee läßt sich danach auch dieser Veröffentlichung nicht

mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen.

b) Nur sehr allgemeine Anregungen für ein kombiniertes Schwerlast-

Selbstbedienungsregal ergeben sich auch aus den Akten über die Erteilung

des deutschen Patents 29 13 981. In diesen der allgemeinen Akteneinsicht

unterliegenden (§ 31 Abs. 2 PatG) und deshalb ebenfalls zum Stand der Tech-

nik gehörenden Unterlagen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. August

1980 auf Bescheide des Deutschen Patentamts hin u.a. vorgetragen, es sei

beim dortigen Anmeldungsgegenstand erstmals gelungen, ein Regalsystem zu

schaffen, in dem sowohl die handelsüblichen Warenträger wie auch genormte

Container und sogenannte Euro-Paletten untergebracht werden könnten. Wei-

ter heißt es dort:

"Durch das Vorsehen der Schlitzlochständer zusätzlich zu den

Ständerprofilen beim Anmeldungsgegenstand wird erreicht, daß

das an den Schlitzlochständern eingehängte Selbstbedienungs-

regalsystem unabhängig von den Containermaßen der Ständer-

profile wird. Darüber hinaus können dank der Maßnahme gemäß

der Erfindung die Profilständer wesentlich einfacher gestaltet

werden, als wenn diese sowohl als Stützlochständer als auch als

Profilständer verwendet würden."

Aus dem letzten Satz ist zwar der Gedanke zu entnehmen, Selbstbedie-

nungs- und Schwerlastregalteile an demselben Ständer zu montieren; wie die-

ser im einzelnen umzusetzen ist, ist dort jedoch nicht ausgeführt. Außerdem

wird in dieser Darstellung gerade der dem Streitpatent zugrundeliegende Ge-

danke verworfen, die Ständer zugleich als Profil- und Schlitzlochständer zu

verwenden; die angemeldete erfindungsgemäße Lösung - das Vorsehen zu-

sätzlicher Schlitzlochständer - sei dem vorzuziehen als wesentlich einfachere

Gestaltung. Die Ausführungen führen mithin eher von der Lösung des Streit-

patents weg als zu ihr hin.

4. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Lehre des

Streitpatents durch andere Vorveröffentlichungen einzeln oder in einer Ge-

samtschau nahegelegt waren.

a) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 806 betrifft, wie dort auf S. 4

und 5 dargestellt, insbesondere Regalanordnungen für Paletten mit einer be-

sonderen Verriegelung. Selbstbedienungsregale oder gar kombinierte

Schwerlast-Selbstbedienungsregale werden nicht erwähnt. Einhängemöglich-

keiten für Selbstbedienungselemente sind demzufolge nicht vorgesehen. Ähn-

lichkeiten mit dem Streitpatent bestehen insofern, als für die Ständer U-Profile

mit einer Längsfuge vorgesehen sind, wobei allerdings die Längsfuge kein

Gitterwerk aufnimmt und keine erkennbare Funktion hat. Unklar bleibt demzu-

folge auch, ob die Längsfuge so breit angelegt ist, daß sie Gitterstreben auf-

nehmen könnte.

Ähnlich dem Streitpatent sind seitlich der Längsfuge Lochreihen ange-

ordnet, die zur Aufnahme von Längs- und Querträgern dienen. Auf S. 12 der

Offenlegungsschrift wird dazu ausgeführt, die in Längsrichtung (zur Verbindung

der beiden Säulen bzw. Tragpfeiler eines Regalständers) verlaufenden hori-

zontalen Träger seien mit ausgelochten Lippen versehen, um die Regalplatten

zu tragen. Solche horizontalen Träger könnten auch in Längsrichtung zur zu-

sätzlichen Stabilisierung zwischen benachbarten Paaren von Tragpfeilern ein-

gesetzt werden, seien dann aber nicht mit Lochungen versehen. Damit ist die

Möglichkeit des Einhängens von Regalelementen eines Selbstbedienungsbe-

reichs weder geschaffen noch nahegelegt.

b) Dies gilt ebenso für die italienische Patentschrift 154 231. Sie be-

schreibt einen Universalpfosten für Waren- und Geschäftsregale, wobei die

Idee der Kombination von Schwerlast- und Leichtlast- bzw. Selbstbedienungs-

regalen nicht angesprochen wird. Der Universalpfosten weist zudem, worauf

auch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, kein generelles

U-Profil im Sinne des Streitpatents auf. Der Pfosten hat auch keine für den

Selbstbedienungsteil zu verwendenden Einhängeöffnungen an den Stirnseiten.

c) Bei dem Regal "Multipal N" schließlich handelt es sich um ein reines

Hochregal. Längsfugen und Lochreihen sind zwar vorhanden, sie befinden sich

jedoch an anderer Stelle, als dies das Streitpatent vorsieht, und sind auch in

anderer Weise miteinander kombiniert.

Der Senat hat nach alldem in Übereinstimmung mit den fachkundigen

Richtern des Bundespatentgerichts und dem gerichtlichen Sachverständigen

nicht feststellen können, daß der Durchschnittsfachmann imstande war, den

Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aufzufinden. Insbeson-

dere war dem Fachmann das Nebeneinanderlegen von funktionalen Längsfu-

gen und Lochreihen auf engem Raum grundsätzlich nicht ohne weiteres nahe-

gelegt.

Der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene abhängige Patentanspruch 2

hat mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf

es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in

Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und

anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110

Abs. 7 PatG a.F. in Verbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens