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BGH Beschluß vom 01.03.2000 – XII ZB 8/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 11.172 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig ver-

werfenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen

dieser Entscheidung keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann die Berufung

gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein auf-

grund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird,

weder auf fehlende Schlüssigkeit der Klage noch darauf gestützt werden, daß

das Versäumnisurteil prozeßordnungswidrig ergangen sei (vgl. BGH, Beschluß

vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99 - NJW 1999, 2599). Das Berufungsgericht hatte

daher nicht zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil aufgrund des erst im Ver-

handlungstermin erfolgten Parteiwechsels hätte erlassen werden dürfen. Denn

nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen

das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie

darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als un-

zulässig verworfen, weil der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, daß ein

Fall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom

27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43).

Der Beklagte war zu dem Termin am 21. April 1999 ordnungsgemäß

geladen. Das Ladungsschreiben, in dem die Bezeichnung der Sache sowie Ort,

Tag und Uhrzeit des Verhandlungstermins zutreffend angegeben sind, ist dem

Beklagten rechtzeitig am 23. Februar 1999 förmlich zugestellt worden. Dem

steht der Umstand, daß die Geschäftsstelle auf dem Umschlag der zuzustel-

lenden Sendung außer dem Aktenzeichen den Zusatz "Ladung z. 21.03.99"

angebracht hatte, nicht entgegen. Die Identität der zuzustellenden und der dem

Beklagten tatsächlich übergebenen Sendung wird durch die Angabe der Zu-

stellanschrift und des gerichtlichen Aktenzeichens ausreichend belegt, vgl.

§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem vom Beklagten selbst ausdrücklich be-

stätigt. Ein unrichtiger Vermerk auf dem Umschlag der Sendung macht die Zu-

stellung nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 195 Rdn. 5;

OLG Frankfurt JurBüro 1998, 209 m.w.N.).

Der Beklagte war auch nicht unverschuldet gehindert, den Verhand-

lungstermin am 21. April 1999 wahrzunehmen. Er durfte sich nicht darauf ver-

lassen, daß das Gericht seinem am 20. April 1999 nach Dienstschluß per Fax

übermittelten Antrag, den auf den 21. April 1999, 10.00 Uhr, anberaumten Ver-

handlungstermin wegen einer ausweislich seines Antrages seit nahezu einem

Monat bekannten Terminskollision zu verlegen, stattgeben werde. Dies gilt um

so mehr, als er in seiner Eigenschaft als Liquidator der anwaltlich vertretenen

P. GmbH i.L. zu der mündlichen Verhandlung in deren Rechtsstreit vor dem

Amtsgericht Koblenz nicht persönlich zu erscheinen brauchte. Zudem war jener

Termin etwa einen Monat später anberaumt worden als der Termin in der vor-

liegenden Sache und den Prozeßbevollmächtigten der GmbH i.L. seit dem

24. März 1999 bekannt, so daß er, wenn er seine Teilnahme an jenem Termin

für sachdienlich hielt, rechtzeitig um dessen Verlegung hätte nachsuchen kön-

nen. Daß er diesen näher liegenden und ihm zumutbaren Versuch unternom-

men hätte, ist nicht vorgetragen.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz