BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 103/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevison des
Klägers wird - mit Ausnahme eines abgewiesenen Zinsbe-
trags für August 1994 in Höhe von 1.400 DM nebst weiteren
12,5 % Zinsen seit dem 21. August 1996 und insoweit unter
Zurückweisung der Anschlußrevision - das Urteil des 10. Zi-
vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1999
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 80.000 DM in
Anspruch, die er ihm für Frau Monika K. Anfang September 1994 zur Anlage
bei der P. F. C. GmbH (künftig: PFC) in bar übergeben haben will. Die Weiter-
leitung dieser Summe an die PFC habe in zwei Teilbeträgen von je 40.000 DM
am 30. September 1994 und 31. Januar 1995 erfolgen sollen. In der Zwischen-
zeit habe der Beklagte mit den Geldern spekulieren dürfen und hierfür dem
Kläger monatliche Zinsen von 1.400 DM ab September 1994 (in erster Instanz
noch ab August 1994, für sechs Monate 8.400 DM) versprochen.
Der auf Zahlung von 88.400 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 31. Ja-
nuar 1995 gerichteten Klage hat das Landgericht mit Ausnahme der vor dem
21. August 1996 (Zustellung des Mahnbescheids) liegenden Verzugszinsen
stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Ver-
tragszinsen von 8.400 DM abgewiesen sowie die Höhe der wegen der
Hauptsumme geschuldeten Verzugszinsen auf 4 % reduziert. Mit der Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat
sich der Revision im Umfang seiner Beschwer angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat vollen, die Anschlußrevision zum überwiegenden Teil
Erfolg. Mit Ausnahme eines Teilbetrags von 1.400 DM der Vertragszinsen für
August 1994, der abgewiesen bleibt, führen beide Rechtsmittel zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage in der Hauptsache
begründet. Die Hingabe von 80.000 DM mit der Abrede, das Geld bis zum
31. Januar 1995 als Anlage bei der PFC einzuzahlen und es zwischenzeitlich
für eigene Spekulationszwecke zu verwenden, sei durch die unstreitigen Um-
stände sowie die Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen bewie-
sen. Dafür bezieht sich das Berufungsgericht auf zwei unstreitig vom Beklagten
unter dem 28. August 1994 ausgestellte und die Person des Bezogenen offen-
lassende Wechsel sowie auf die Aussage der Zeugen D. und M. Nicht erwie-
sen und nicht einmal schlüssig vorgetragen sei hingegen die vom Kläger be-
hauptete Zinsabrede. Für eine Gewinnbeteiligung des Klägers habe er ange-
sichts seines wechselnden und widersprüchlichen Vortrags nicht genug vorge-
tragen. Auch ein den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigender Verzugs-
schaden sei nicht dargelegt.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen beider Revisionen im wesent-
lichen nicht stand.
1.
Mit Recht rügt die Revision des Beklagten die seiner Verurteilung zu-
grundeliegende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft.
Die Tatsachenfeststellung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 286
Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob er sich
mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-
spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-
lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
(BGH, Urteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97 - NJW 1998, 3197, 3198
m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und widersprüchlich.
a) Im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei durfte das Berufungsge-
richt die Hingabe der Wechselblankette an den Kläger in der vom Beklagten
eingestandenen Absicht, sie hätten "quasi als Quittungen" dienen sollen, als
Indiz für eine Übergabe des Geldes werten. Der Beweiswert dieser Tatsache
wäre jedoch entkräftet, wenn die Behauptung des Beklagten richtig sein sollte,
der Kläger habe ihm erklärt, er - der Kläger - habe die Wechsel wie vereinbart
zerrissen, nachdem es nicht zur Gewährung des Darlehens gekommen sei (BU
4 unten). Unter diesen Umständen hätte der Kläger selbst eingeräumt, daß es
sich bei den Wechseln lediglich um in Erwartung der Zahlung erfolgte Emp-
fangsbestätigungen und daher um inhaltlich unrichtige "Vorausquittungen" ge-
handelt hätte. Solche Quittungen hätten nicht die Bedeutung eines Empfangs-
bekenntnisses (RGZ 108, 50, 56; BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - I ZR 153/77 -
WM 1979, 1157, 1158). Infolgedessen durfte das Berufungsgericht nicht of-
fenlassen, ob diese - vom Beklagten auch unter Beweis gestellte - Behauptung
zutraf.
b) Als weiteren Anhalt für die Richtigkeit des Klagevorbringens hat das
Berufungsgericht die Aussage der Zeugin D. betrachtet und die gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung gerichteten Angriffe des Beklagten mit dem
Bemerken zurückgewiesen, die von der Zeugin bekundeten Umstände der
Geldübergabe seien im wesentlichen unstreitig. Es mag dahinstehen, ob der
Revision schon darin zu folgen ist, daß bei einer solche Lage der Zeugenaus-
sage kein eigener Beweiswert zukommen könnte. Die Angaben der Zeugin D.,
während sie selbst im Schlafzimmer das Baby gestillt habe und die Parteien
sich im Wohnzimmer unterhalten hätten, habe der Kläger 80.000 DM in bar aus
dem Schreibtisch im Schlafzimmer geholt, stehen jedenfalls in einem unauf-
hebbaren Gegensatz zu der im Tatbestand des Berufungsurteils festgehalte-
nen Behauptung des Beklagten, die Klageparteien hätten in der Wohnung des
Klägers allein und in Abwesenheit ihrer Angehörigen über das Anlagegeschäft
verhandelt. Nachdem die Ehefrau des Klägers mit den Kindern und Frau J. dort
eingetroffen seien, hätten sich die Parteien ohne weiteres verabschiedet und
seien ihrer Wege gegangen. Beide Sachdarstellungen können nicht gleicher-
maßen richtig sein. Das Berufungsurteil leidet insoweit an einem inneren Wi-
derspruch.
c) Der Revision ist schließlich zuzugeben, daß das Berufungsgericht
auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen M. nicht alle Umstände in
Betracht gezogen hat. Der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch zwi-
schen dem von dem Zeugen bekundeten Anlageersuchen des Beklagten und
der von ihm selbst behaupteten Ablehnung einer Vermittlung des Anlagege-
schäfts, weil ihm das Geschäft "zu heiß" gewesen sei, könnte sich auflösen,
wenn der Beklagte schon im Vorfeld des Gesprächs vom September 1994
Kontakt mit der PFC und dem Zeugen M. aufgenommen hätte. Ein solcher Ab-
lauf wird durch die Aussage des Zeugen, der nach seinen Angaben sich nicht
mehr erinnern konnte, ob der Beklagte den Betrag von 80.000 DM schon be-
kommen haben wollte oder ob er ihn noch erhalten sollte, nicht ausgeschlos-
sen; entgegenstehenden Sachvortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht
ebensowenig festgestellt.
2.
a) Rechtsfehlerhaft ist auf der anderen Seite auch die Abweisung der
auf 8.400 DM bezifferten Zinsansprüche des Klägers als unschlüssig. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Be-
gründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt,
die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die
geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erschei-
nen zu lassen. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem
Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine
Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu
ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH,
Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 - NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen stand ein wechselnder Vortrag des Klägers
der Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht ohne weiteres entgegen. Inwiefern
dieses widersprüchlich und unklar gewesen sein sollte, zeigt das Berufungsge-
richt nicht auf. Der Kläger hatte jedenfalls im Kern stets behauptet, der Be-
klagte habe den ihm übergebenen Betrag vorübergehend zu eigener Spekula-
tion verwenden dürfen und für diese Kapitalnutzung einen Aufschlag von
1.400 DM monatlich bis zum Januar 1995 an ihn entrichten sollen. Eine solche
Modifikation des Auftrags stand den Parteien frei. Bei offengelegter Verwen-
dung von Drittmitteln - wie hier - mag zwar auch das Einverständnis des Dritten
erforderlich sein. Dessen Fehlen hatte aber der für Einwendungen gegen die
Wirksamkeit des Vertrags beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auch
sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Zusatzvereinba-
rung dieser Art. Soweit das Berufungsgericht auch deswegen Zweifel an der
behaupteten Abrede äußert, weil die Wechselsumme den Betrag der garan-
tierten Gewinnbeteiligung nicht eingeschlossen habe, tritt es bereits in eine
Beweiswürdigung ein, ohne daß es insofern ein ausdrückliches oder konklu-
dentes Bestreiten des Beklagten festgestellt hätte.
b) Soweit es dabei allerdings auch um den Zinsbetrag für August 1994
geht, erweist sich die Klageabweisung aus anderen Gründen als richtig (§ 563
ZPO). In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nur noch behauptet, die
Zinszahlungen des Beklagten hätten mit dem Monat September 1994 - statt
August 1994, wie noch erstinstanzlich vorgetragen - beginnen sollen. Damit
fehlt es der weiter aufrechterhaltenen Klage in Höhe von 1.400 DM für den Mo-
nat August an einer Grundlage.
3.
Ebensowenig kann die Abweisung eines über 4 % hinausgehenden Ver-
zugszinses seit dem 21. August 1996 bestehen bleiben. Das Berufungsgericht
hat gemeint, der Kläger habe einen weitergehenden Verzugsschaden (§ 286
Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Dabei hat es indessen, wie die Anschlußrevision
zu Recht rügt, die auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Be-
hauptung des Klägers, er nehme ständig Bankkredit in Höhe der Klageforde-
rung zu einem Zinssatz von 12,5 % in Anspruch, übergangen. Bei einem sol-
chen Verzögerungsschaden stände auch das Zinseszinsverbot in § 289 Satz 1
BGB einer Pflicht des Beklagten zur Verzinsung der vertraglich geschuldeten
Zinsen nicht entgegen (§ 289 Satz 2 BGB).
III.
Mit Ausnahme des abgewiesenen Zinsbetrags für August 1994 ist das
Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beur-
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beweislast für
die Übergabe des Geldes an den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutref-
fend angenommen hat, den Kläger trifft. Entgegen der in der Revisionserwide-
rung wiederholten Ansicht des Klägers kann die Ausstellung der formnichtigen
Wechsel (Art. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 WG) durch den Beklagten nicht gemäß § 140
BGB in ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB umgedeutet wer-
den. Denn der Aussteller eines Wechsels haftet lediglich bedingt für den Fall
des Rückgriffs (Art. 9 Abs. 1 WG), während der aus einem Schuldversprechen
Verpflichtete primär und damit in weiterem Umfang verpflichtet wäre (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Oktober 1957 - II ZR 238/56 - NJW 1957, 1837, 1838; Baum-
bach/Hefermehl, WG und SchG, 21. Aufl., Art. 2 Rn. 10).
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke