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BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 103/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevison des

Klägers wird - mit Ausnahme eines abgewiesenen Zinsbe-

trags für August 1994 in Höhe von 1.400 DM nebst weiteren

12,5 % Zinsen seit dem 21. August 1996 und insoweit unter

Zurückweisung der Anschlußrevision - das Urteil des 10. Zi-

vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1999

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 80.000 DM in

Anspruch, die er ihm für Frau Monika K. Anfang September 1994 zur Anlage

bei der P. F. C. GmbH (künftig: PFC) in bar übergeben haben will. Die Weiter-

leitung dieser Summe an die PFC habe in zwei Teilbeträgen von je 40.000 DM

am 30. September 1994 und 31. Januar 1995 erfolgen sollen. In der Zwischen-

zeit habe der Beklagte mit den Geldern spekulieren dürfen und hierfür dem

Kläger monatliche Zinsen von 1.400 DM ab September 1994 (in erster Instanz

noch ab August 1994, für sechs Monate 8.400 DM) versprochen.

Der auf Zahlung von 88.400 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 31. Ja-

nuar 1995 gerichteten Klage hat das Landgericht mit Ausnahme der vor dem

21. August 1996 (Zustellung des Mahnbescheids) liegenden Verzugszinsen

stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Ver-

tragszinsen von 8.400 DM abgewiesen sowie die Höhe der wegen der

Hauptsumme geschuldeten Verzugszinsen auf 4 % reduziert. Mit der Revision

verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat

sich der Revision im Umfang seiner Beschwer angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat vollen, die Anschlußrevision zum überwiegenden Teil

Erfolg. Mit Ausnahme eines Teilbetrags von 1.400 DM der Vertragszinsen für

August 1994, der abgewiesen bleibt, führen beide Rechtsmittel zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage in der Hauptsache

begründet. Die Hingabe von 80.000 DM mit der Abrede, das Geld bis zum

31. Januar 1995 als Anlage bei der PFC einzuzahlen und es zwischenzeitlich

für eigene Spekulationszwecke zu verwenden, sei durch die unstreitigen Um-

stände sowie die Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen bewie-

sen. Dafür bezieht sich das Berufungsgericht auf zwei unstreitig vom Beklagten

unter dem 28. August 1994 ausgestellte und die Person des Bezogenen offen-

lassende Wechsel sowie auf die Aussage der Zeugen D. und M. Nicht erwie-

sen und nicht einmal schlüssig vorgetragen sei hingegen die vom Kläger be-

hauptete Zinsabrede. Für eine Gewinnbeteiligung des Klägers habe er ange-

sichts seines wechselnden und widersprüchlichen Vortrags nicht genug vorge-

tragen. Auch ein den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigender Verzugs-

schaden sei nicht dargelegt.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen beider Revisionen im wesent-

lichen nicht stand.

1.

Mit Recht rügt die Revision des Beklagten die seiner Verurteilung zu-

grundeliegende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft.

Die Tatsachenfeststellung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 286

Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen, ob er sich

mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-

spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-

lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt

(BGH, Urteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97 - NJW 1998, 3197, 3198

m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beweiswürdigung des Berufungsge-

richts ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und widersprüchlich.

a) Im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei durfte das Berufungsge-

richt die Hingabe der Wechselblankette an den Kläger in der vom Beklagten

eingestandenen Absicht, sie hätten "quasi als Quittungen" dienen sollen, als

Indiz für eine Übergabe des Geldes werten. Der Beweiswert dieser Tatsache

wäre jedoch entkräftet, wenn die Behauptung des Beklagten richtig sein sollte,

der Kläger habe ihm erklärt, er - der Kläger - habe die Wechsel wie vereinbart

zerrissen, nachdem es nicht zur Gewährung des Darlehens gekommen sei (BU

4 unten). Unter diesen Umständen hätte der Kläger selbst eingeräumt, daß es

sich bei den Wechseln lediglich um in Erwartung der Zahlung erfolgte Emp-

fangsbestätigungen und daher um inhaltlich unrichtige "Vorausquittungen" ge-

handelt hätte. Solche Quittungen hätten nicht die Bedeutung eines Empfangs-

bekenntnisses (RGZ 108, 50, 56; BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - I ZR 153/77 -

WM 1979, 1157, 1158). Infolgedessen durfte das Berufungsgericht nicht of-

fenlassen, ob diese - vom Beklagten auch unter Beweis gestellte - Behauptung

zutraf.

b) Als weiteren Anhalt für die Richtigkeit des Klagevorbringens hat das

Berufungsgericht die Aussage der Zeugin D. betrachtet und die gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung gerichteten Angriffe des Beklagten mit dem

Bemerken zurückgewiesen, die von der Zeugin bekundeten Umstände der

Geldübergabe seien im wesentlichen unstreitig. Es mag dahinstehen, ob der

Revision schon darin zu folgen ist, daß bei einer solche Lage der Zeugenaus-

sage kein eigener Beweiswert zukommen könnte. Die Angaben der Zeugin D.,

während sie selbst im Schlafzimmer das Baby gestillt habe und die Parteien

sich im Wohnzimmer unterhalten hätten, habe der Kläger 80.000 DM in bar aus

dem Schreibtisch im Schlafzimmer geholt, stehen jedenfalls in einem unauf-

hebbaren Gegensatz zu der im Tatbestand des Berufungsurteils festgehalte-

nen Behauptung des Beklagten, die Klageparteien hätten in der Wohnung des

Klägers allein und in Abwesenheit ihrer Angehörigen über das Anlagegeschäft

verhandelt. Nachdem die Ehefrau des Klägers mit den Kindern und Frau J. dort

eingetroffen seien, hätten sich die Parteien ohne weiteres verabschiedet und

seien ihrer Wege gegangen. Beide Sachdarstellungen können nicht gleicher-

maßen richtig sein. Das Berufungsurteil leidet insoweit an einem inneren Wi-

derspruch.

c) Der Revision ist schließlich zuzugeben, daß das Berufungsgericht

auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen M. nicht alle Umstände in

Betracht gezogen hat. Der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch zwi-

schen dem von dem Zeugen bekundeten Anlageersuchen des Beklagten und

der von ihm selbst behaupteten Ablehnung einer Vermittlung des Anlagege-

schäfts, weil ihm das Geschäft "zu heiß" gewesen sei, könnte sich auflösen,

wenn der Beklagte schon im Vorfeld des Gesprächs vom September 1994

Kontakt mit der PFC und dem Zeugen M. aufgenommen hätte. Ein solcher Ab-

lauf wird durch die Aussage des Zeugen, der nach seinen Angaben sich nicht

mehr erinnern konnte, ob der Beklagte den Betrag von 80.000 DM schon be-

kommen haben wollte oder ob er ihn noch erhalten sollte, nicht ausgeschlos-

sen; entgegenstehenden Sachvortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht

ebensowenig festgestellt.

2.

a) Rechtsfehlerhaft ist auf der anderen Seite auch die Abweisung der

auf 8.400 DM bezifferten Zinsansprüche des Klägers als unschlüssig. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Be-

gründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt,

die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die

geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erschei-

nen zu lassen. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem

Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine

Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu

ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH,

Urteil vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 - NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen stand ein wechselnder Vortrag des Klägers

der Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht ohne weiteres entgegen. Inwiefern

dieses widersprüchlich und unklar gewesen sein sollte, zeigt das Berufungsge-

richt nicht auf. Der Kläger hatte jedenfalls im Kern stets behauptet, der Be-

klagte habe den ihm übergebenen Betrag vorübergehend zu eigener Spekula-

tion verwenden dürfen und für diese Kapitalnutzung einen Aufschlag von

1.400 DM monatlich bis zum Januar 1995 an ihn entrichten sollen. Eine solche

Modifikation des Auftrags stand den Parteien frei. Bei offengelegter Verwen-

dung von Drittmitteln - wie hier - mag zwar auch das Einverständnis des Dritten

erforderlich sein. Dessen Fehlen hatte aber der für Einwendungen gegen die

Wirksamkeit des Vertrags beweispflichtige Beklagte nicht behauptet. Auch

sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Zusatzvereinba-

rung dieser Art. Soweit das Berufungsgericht auch deswegen Zweifel an der

behaupteten Abrede äußert, weil die Wechselsumme den Betrag der garan-

tierten Gewinnbeteiligung nicht eingeschlossen habe, tritt es bereits in eine

Beweiswürdigung ein, ohne daß es insofern ein ausdrückliches oder konklu-

dentes Bestreiten des Beklagten festgestellt hätte.

b) Soweit es dabei allerdings auch um den Zinsbetrag für August 1994

geht, erweist sich die Klageabweisung aus anderen Gründen als richtig (§ 563

ZPO). In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nur noch behauptet, die

Zinszahlungen des Beklagten hätten mit dem Monat September 1994 - statt

August 1994, wie noch erstinstanzlich vorgetragen - beginnen sollen. Damit

fehlt es der weiter aufrechterhaltenen Klage in Höhe von 1.400 DM für den Mo-

nat August an einer Grundlage.

3.

Ebensowenig kann die Abweisung eines über 4 % hinausgehenden Ver-

zugszinses seit dem 21. August 1996 bestehen bleiben. Das Berufungsgericht

hat gemeint, der Kläger habe einen weitergehenden Verzugsschaden (§ 286

Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Dabei hat es indessen, wie die Anschlußrevision

zu Recht rügt, die auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Be-

hauptung des Klägers, er nehme ständig Bankkredit in Höhe der Klageforde-

rung zu einem Zinssatz von 12,5 % in Anspruch, übergangen. Bei einem sol-

chen Verzögerungsschaden stände auch das Zinseszinsverbot in § 289 Satz 1

BGB einer Pflicht des Beklagten zur Verzinsung der vertraglich geschuldeten

Zinsen nicht entgegen (§ 289 Satz 2 BGB).

III.

Mit Ausnahme des abgewiesenen Zinsbetrags für August 1994 ist das

Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beur-

teilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beweislast für

die Übergabe des Geldes an den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutref-

fend angenommen hat, den Kläger trifft. Entgegen der in der Revisionserwide-

rung wiederholten Ansicht des Klägers kann die Ausstellung der formnichtigen

Wechsel (Art. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 WG) durch den Beklagten nicht gemäß § 140

BGB in ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB umgedeutet wer-

den. Denn der Aussteller eines Wechsels haftet lediglich bedingt für den Fall

des Rückgriffs (Art. 9 Abs. 1 WG), während der aus einem Schuldversprechen

Verpflichtete primär und damit in weiterem Umfang verpflichtet wäre (vgl. BGH,

Urteil vom 14. Oktober 1957 - II ZR 238/56 - NJW 1957, 1837, 1838; Baum-

bach/Hefermehl, WG und SchG, 21. Aufl., Art. 2 Rn. 10).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke