Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 141/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

------------------------------------

FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO

§§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erd-

gasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht

des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energiever-

ordnungen der DDR.

b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öf-

fentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in An-

spruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernut-

zungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem

Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energie-

versorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch ent-

stehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten

Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung

verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138,

266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 -

WM 1999, 740).

BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März

1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bun-

desautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem

Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301

verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist,

aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden

war.

Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be-

klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-

über bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung

der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995

einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Lei-

tungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen,

während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen

vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem

Rechtsweg erfolgen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspre-

chend

dem Vorfinanzierungsvertrag

aufgewendeten Betrages

von

53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der

Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte

ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin nach dem

in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken

den für die Verlegung der Ferngasleitung verauslagten Betrag zu erstatten.

Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mit

der Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitbe-

nutzungsrecht an dem Teil des Straßengrundes eingeräumt worden, an dem

die Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revision vertritt demgegenüber

den Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortge-

nehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am

Straßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über

die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1980) vom

30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mit-

benutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirt-

schaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDR-

GBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die Mitnut-

zung von Grundstücken (§§ 29 ff, 48 EnVO 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 EnVO

1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V

Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum

31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des Stra-

ßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn

und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt

habe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.

Dem ist nicht zu folgen.

I.

Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden

§ 29 Abs. 1 EnVO 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 - ein

Energiekombinat berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für

Energiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung,

Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen.

Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen

enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft in

der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDR-

GBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung

der Energiewirtschaft sowie die

rationelle Energieanwendung und

-

umwandlung - Energieverordnung - (EnVO 1969) vom 10. September 1969

(DDR-GBl. II S. 495).

1.

Das in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energie-

versorgungsbetriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsan-

lagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich

geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begrün-

denden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mit-

benutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).

Dementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1

EnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauern-

de Mitbenutzung "grundsätzlich" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger des

Grundstücks zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustan-

de, so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag

des Energiekombinats durch Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises

begründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung

nicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflä-

chen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken.

Denn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsin-

stitut, dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch

volkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtun-

gen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff).

Dieses "Vertragsprinzip" lag nicht nur der Energieverordnung 1980,

sondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48

Abs. 1 Satz 2) zugrunde.

Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar ent-

gegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum

stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der

volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48

EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 -

WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988

davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombi-

nats zu dauernden Mitnutzung besteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1

EnVO 1988 auch, daß das Energiekombinat berechtigt ist, Grundstücke und

Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen,

obwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich

aus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff der

Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung -

vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht

in Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nicht

ipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich be-

gründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen

solchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich

genutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt

§ 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung

-

Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der

Einzelheiten der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 EnVO 1988 er-

gangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung

verweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung

(zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat - dem die

Revision besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, daß

bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Pri-

vateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war,

ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der

Fünften

Durchführungsbestimmung

zur

Energieverordnung

- Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (DDR-GBl. I S. 1423) die

Verweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.

2.

a) Die Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtli-

ches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne den

Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach

§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da

die Straßenverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzung

der öffentlichen Straßen für Zwecke der Energieversorgung nicht habe verhin-

dern können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutzten

Grundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen,

in denen - wie üblich - das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter

der Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsbe-

dürfnisses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. Des-

halb sei das energierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaft-

lich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvor-

haben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung

nach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen

vom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Verord-

nung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDR-

GBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was

das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sach-

vortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straßen-

raum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsver-

träge zwischen einem Energiekombinat und der Straßenverwaltung abge-

schlossen worden seien.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der

Investitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des "Makrostand-

orts", vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des

Standortes ("Mikrostandort") dienende Standortgenehmigung die staatliche

Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw.

Kreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar.

Diese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der ge-

setzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5

der Verordnung).

Es ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unter-

stellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen Sy-

stem wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigent-

liche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen

war und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, an

jedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nut-

zungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - in

der Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich

erachtete - "Formsache" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, be-

reits in der die "Planungsphase" abschließenden Erteilung der Standortgeneh-

migung durch den zuständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes - wobei

letztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen

Kreise enthielt - die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung des

zuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1

EnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausgeführt - auch bei volksei-

genen Grundstücken im Grundsatz geltende "Vertragsprinzip" der §§ 29 ff En-

VO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens

einer Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertrags-

schluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt.

Zwar mögen - wie von der Beklagten behauptet und mangels anderwei-

tiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig

zu unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums

für Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straßen-

verwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen Be-

stimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen worden

sein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den Senat

zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig

auch hier verfahren wurde - dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden

Energiekombinat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmi-

gung zur Kreuzung der Autobahn "mittels Durchörterung" erteilt.

Die Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objekti-

ven Gesetzeslage.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Ver-

ordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (StraßenVO

1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der öf-

fentlichen Straßen, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgänger-

verkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und - organisatorische

Maßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des

Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten - worunter nach dem Wortlaut der

Bestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßenraums

durch Versorgungsleitungen zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmung

der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit

sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere

Rechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über

die Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der Stra-

ßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsbe-

stimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522)

deutlich zeigt.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von

Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbe-

reichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der

Rechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 Straßen-

VO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw.

Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Er-

sten Durchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn der

Rechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsver-

fahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestim-

mung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht

berührt werden.

Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand,

daß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine

Mitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen

wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Ener-

giekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums un-

mittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist

dies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR

dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinba-

rung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernut-

zungsgenehmigung begründet wurde.

II.

Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Ener-

giefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtli-

chen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der

Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742;

zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101;

vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer

bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreu-

zenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei

anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach

straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.

An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entschei-

dung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der

Rechtslage fest.

1.

Nach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des

Grundstückseigentümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für dau-

ernd verlegt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der

Antragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verle-

gung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31

Abs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken,

die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2

Satz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur

eingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller ent-

sprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Ver-

legung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen

Aufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwen-

dungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31

EnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Änderung und

Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509).

Dem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen

enthielten bereits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 EnVO 1980, § 31

EnVO 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974

geltende § 49 EnVO 1969.

Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennor-

men bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der

Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die Son-

dernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene

Kosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 regelte

weiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen

von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüglich des

Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13

Abs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die

Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften Be-

sonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernut-

zungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehör-

ten.

2.

Die Vorschriften der Straßenverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2

StraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen,

instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß

keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen

Straßen eintritt - lassen erkennen, daß öffentliche Straßen vorrangig dem öf-

fentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der Sondernutzer

- und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung

im öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. Daß hinsichtlich der

Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten

hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung

noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits

Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).

a) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974

als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht

nicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können die

Bestimmungen der Energieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen

nicht als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits unmit-

telbar - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder

Eigentümers der öffentlichen Straße - das Recht zur Nutzung öffentlicher Stra-

ßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz StraßenVO 1974).

b) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils

als Verordnungen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Verord-

nungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekosten-

bestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften

im Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend

Krüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f.

[Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger,

RdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO

1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige "Ressortregelungen", die

zwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler

Staatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen

Rechtsvorschriften nur für die Deutsche Post im Rahmen einer Vereinbarung

zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium

für Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272;

Hammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungs-

geber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verord-

nung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den

Vorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO

1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbe-

sondere) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straßen-

verordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat,

wonach im Falle der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit anderen,

insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die

Möglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich

hieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten

(a.A. Ronnacker aaO).

c) An dem "Dualismus" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungs-

recht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der

Energieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 be-

stimmte, daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnut-

zungsrechte des Energiekombinats bestehen bleiben und nunmehr den Vor-

schriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung

ersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer "Vorgängerverordnung"

begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche

Sondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Stra-

ßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschrän-

kung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energie-

verordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.

3.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der

bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine be-

sondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem

Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-

Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverord-

nung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.

a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (Straßen-

VO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) - der Vorgängerverordnung

der Straßenverordnung 1974 - bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung

der Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende

Nutzung der öffentlichen Straße als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mit

vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im

Schrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen

Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Be-

trieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu

dulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft

- Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine

grundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber anderer-

seits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder

andere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO

1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten.

Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Or-

gan der Straßenverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die Straßenverwal-

tung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und

der Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die

straßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den

allgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im ein-

zelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f; ferner Priebe, Handbuch des

Straßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei der

Veränderung oder Verlegung einer öffentlichen Straße gemäß § 9 Abs. 3 Stra-

ßenVO 1957 - S. 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Stra-

ßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönnin-

ger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick

auf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straßen-

rechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefort-

leitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f, 81, ohne diese

Frage weiter zu vertiefen).

b) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen

- nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und

Durchführung von Folgeinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli

1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung

und Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November

1988 (DDR-GBl. I S. 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten An-

wendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im

Bereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweite-

rung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1

StraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch aaO S. 54),

und also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit

umfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die

straßenbaubedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen

Kosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen wa-

ren oder ob gemäß §§ 6 ff FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff Investitions-

VO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die

Notwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln anderer

Rechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgeinvestitionen erforderli-

chen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im An-

schluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich offen-

sichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der

Folgeinvestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungs-

maßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde

(Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße,

1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381).

Diese Unterscheidung lag auch der vom Ministerium für Verkehrswesen erlas-

senen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses

der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des

Straßenwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zwi-

schen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unter-

liegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen

vorgenommen wurde.

bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der

DDR der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung

1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie

Günstiges herleiten.

(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstan-

den ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die

Inanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter

dem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht ener-

gierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten "an sich" - d.h. die Verordnung über

Folgeinvestitionen hinweggedacht - auch im Bereich des Straßenwesens die

energierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungen

gegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investiti-

onsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energie-

verordnung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liegen-

de Veranlassungsprinzip zum Tragen gekommen wäre.

(2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntma-

chung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam

die straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974

wieder voll zur Wirkung. Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) an-

ders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbe-

schluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmittel-

bar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 die

energierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die

bereits unter II 1 erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert

worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammen-

hang ohne Aussagekraft.

Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenut-

zung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energiever-

sorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Ener-

gieverordnung 1988 die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eige-

nen Abschnitt 3 des Teils 2 "Bevölkerung" als auch in einem eigenen Ab-

schnitt 3 des Teils 3 "Volkswirtschaft", wobei freilich die Mitnutzungsregelung

des Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungsnormen des

Teils 2 (§§ 29 ff EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988

a.F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften

über die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung

1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Rege-

lungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß,

daß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n.F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 ver-

wies. Dies führte im Ergebnis dazu, daß - wie in den früheren Energieverord-

nungen auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grund-

stücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung

galt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Regelungslücke in-

des zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsverord-

nung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geän-

derte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Fol-

gekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den

Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen "überlagert" wurde.

Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988

zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Ener-

gie- und Straßenrecht der DDR bestehende "Gleichklang" hinsichtlich der

durch ein Investitionsvorhaben ausgelösten Folgeinvestitionen beseitigt und

insoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicher

Bestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch der

Verordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nicht

erfolgte - entsprechende Änderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine

weitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten

gewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung

öffentlicher Straßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanla-

gen entsprechend anzuwenden sei. Da eine solche Änderung nicht vorgenom-

men wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen des

Verordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann,

daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger

Jahren das Recht der DDR beherrschende Unterscheidung zwischen ener-

gierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlicher

(öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.

III.

Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsver-

trages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsge-

biet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche

(endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennut-

zung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem

Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10

FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwai-

ge durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig wer-

dende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der

Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch

die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3

Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu

(Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).

1.

Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V

Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insbe-

sondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenut-

zungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen

bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur ent-

nehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsun-

ternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen

aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstel-

lung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden

hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743). Zu diesem Rege-

lungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Über-

einstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die

Rechtslage in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestalten

wie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungs-

genehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunterneh-

mens nicht - erstmals - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in ein ener-

gierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird.

Entgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß

der Einigungsvertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energie-

rechtlicher Vorschriften "totes Recht" geschaffen hätte. Die Weitergeltung der

§§ 29 ff, 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grund-

satz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften - soweit dies vom Senat

beurteilt werden kann - außerhalb der dem Regime des Straßenrechts unterlie-

genden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revision

zuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4

Buchst. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von

Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen

Versorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu

ergangenen Durchführungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hin-

aus anzuwenden sind -, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke der

Energieversorgung in Anspruch genommenen öffentlichen Straßenflächen sei-

en üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte be-

gründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDR-

Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Konkurrenz-

verhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständi-

gen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenflä-

chen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer stra-

ßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Verein-

barung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete.

Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den

Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die

Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen,

kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnis-

se an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des

Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung

getragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der

Bundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errich-

tung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur

Sondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinba-

rung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts

der Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne

eine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straßen-

recht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht

automatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages)

Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine

Zwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetzgeber gezogenen

zeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf.

Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflä-

chen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Be-

einträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - berei-

cherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung

verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996,

3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET

1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).

Für die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist

damit für die Revision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Stra-

ßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten

bzw. haben die Interessen des Sondernutzers gegenüber den öffentlichen Ver-

kehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann

der Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra-

ßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis

auf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anlage

verhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene

Anlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, da-

von abhängig machen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßenei-

gentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt.

2.

Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestim-

mungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch

die Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. De-

zember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I

S. 2182) in Frage gestellt.

Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung ei-

ner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines

Energieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung

des betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober

1990 abstellt. Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grund-

buchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen

Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anord-

nung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzge-

ber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines

Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß

von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-

Drucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der

Nichtabschluß von Mitbenutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Lebens-

wirklichkeit der DDR - wie in anderen Lebensbereichen auch - das für die Er-

richtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzuläng-

lich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach dem

Recht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlich-

rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (pri-

vatrechtlichen) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der

Nutzungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt

sich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentli-

chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten

persönlichen Dienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Exi-

stenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen Straßen-

flächen nichts herleiten.

3.

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungs-

unternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung

notwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubür-

den, vermag der Senat nicht zu erkennen.

a) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungs-

recht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem

begünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14

GG unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein

solches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde.

b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6

Abs. 1 StraßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht

eines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke

der Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche

Mitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche

Rechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. Dieses Recht stellt

die Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs

wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Inter-

esse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfern-

straßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar

erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folge-

kostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).

c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbe-

sondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet täti-

gen Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten Bundeslän-

dern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten

Bundesländern üblicherweise zwischen den Straßenbaubehörden und den

Versorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abge-

schlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung,

Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße notwendig werdenden Än-

derung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unter-

nehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß sol-

cher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hinder-

nis. Daß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist

im übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in der

Annahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche

Beteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt

des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der ob-

jektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht.

IV.

Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vor-

liegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtspre-

chung.

1.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen

Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist

aber vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von

Beginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen

Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von öf-

fentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitun-

gen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blick

auf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicher

Folgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer

- wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der

Leitungen nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme

der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage

der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018,

1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen

(entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten,

bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach

Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil

des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293,

295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht.

Denn die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht allein auf einer nach dem

Recht der DDR erteilten Sondernutzungsgenehmigung. Dabei kann dahinste-

hen, ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung - wofür vieles spricht - vor

dem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich

nur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist,

und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war

und ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr

allein maßgeblichen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8

FStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsberechtigter dem

Verlangen des Trägers der Straßenbaulast, die wegen des Ausbaus der Straße

notwendig werdende Verlegung oder Änderung der Versorgungsleitung vorzu-

nehmen - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entge-

gentreten können bzw. entgegentreten kann.

Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen

Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke

nutzen darf, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf

seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)

Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im

übrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer Kraft getretenen - § 3 des Tele-

graphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der ur-

sprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991

(BGBl. I S. 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommuni-

kationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde.

2.

In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffent-

lichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Bei-

trittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der

Stromversorgung von Letztverbrauchern ohne

(konzessions-)vertragliche

Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der

Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung

ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunter-

nehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO

1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und

beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten Ener-

gieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß

sich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenut-

zungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf

das Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-

Energieverordnung näher einzugehen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr