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BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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ZPO § 254

a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Aus-

kunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs

dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher

nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsver-

folgung verschaffen soll.

b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den

in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezem-

ber 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der

Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbar-

keit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle ei-

nes Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben

wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflicht-

verletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das

beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig

für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Ver-

fahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.

Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den

Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:

"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufge-

hoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Be- setzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsan- zeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebe- nen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen:

1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der

Stelle entschieden?

2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für

die jeweiligen Bewerber erstellt?`

9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als

der Kläger eingeschätzt?

10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternen- nung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien?

11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete die- se?

III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage- anträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) er- ledigt ist.

IV. Stufe 2:

Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Kla- geantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu erset- zen, der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch ent- stehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde.

V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."

Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig

abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunfts-

anspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtli-

che Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das

Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO

unzulässig ist.

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der

Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-

legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-

bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis

schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen

Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß

die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsver-

bindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines un-

bestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG

Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lü-

ke, ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus

folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist,

um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen

(Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche

Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Aus-

kunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft über-

haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen,

sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu-

sammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaf-

fen soll.

b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag

zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung

ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten

Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vor-

liegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist,

daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch

also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch

zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei

es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat,

ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen

ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich,

da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Be-

soldungsgruppen R 2 und R 3 geht.

c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs ge-

rade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der

dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landge-

richt vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Fest-

stellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter

Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich

nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als

unzulässig abgewiesen.

2.

Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge

im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der

Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.

a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen,

die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im

Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist

zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient,

als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Ande-

rerseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausrei-

chendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzuspre-

chen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf

Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend

nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Be-

gründetheit.

b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechts-

schutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag

derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung

"stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere

der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-

sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiter-

verfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch

eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Aus-

kunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachent-

scheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegeh-

ren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonsti-

ge Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich

sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa

gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß

daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.

c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsan-

spruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet

ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche

Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes

zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn

verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls

hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in aus-

reichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle

informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden

durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt

in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies

ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer

Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch

detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der

Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem

Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist

das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld"

jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im

Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff ange-

sprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.

d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzu-

lässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil

zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B.

BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig

für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageab-

weisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit

möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes

vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des

Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten

eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 statt-

gefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klä-

gers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage

nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden

ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit

Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr