BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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ZPO § 254
a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Aus-
kunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs
dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher
nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsver-
folgung verschaffen soll.
b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den
in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezem-
ber 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbar-
keit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle ei-
nes Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben
wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflicht-
verletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das
beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig
für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Ver-
fahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den
Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:
"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufge-
hoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Be- setzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsan- zeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebe- nen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen:
1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der
Stelle entschieden?
2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für
die jeweiligen Bewerber erstellt?`
9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als
der Kläger eingeschätzt?
10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternen- nung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien?
11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete die- se?
III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage- anträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) er- ledigt ist.
IV. Stufe 2:
Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Kla- geantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu erset- zen, der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch ent- stehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde.
V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunfts-
anspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtli-
che Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das
Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO
unzulässig ist.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der
Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-
legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-
bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis
schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen
Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß
die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsver-
bindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines un-
bestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG
Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lü-
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus
folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist,
um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen
(Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche
Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Aus-
kunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft über-
haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen,
sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu-
sammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaf-
fen soll.
b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag
zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung
ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten
Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vor-
liegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist,
daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch
also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch
zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei
es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat,
ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen
ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich,
da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Be-
soldungsgruppen R 2 und R 3 geht.
c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs ge-
rade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der
dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landge-
richt vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Fest-
stellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter
Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich
nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als
unzulässig abgewiesen.
2.
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge
im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der
Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.
a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen,
die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im
Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist
zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient,
als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Ande-
rerseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausrei-
chendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzuspre-
chen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf
Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend
nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Be-
gründetheit.
b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechts-
schutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag
derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung
"stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere
der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-
sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiter-
verfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch
eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Aus-
kunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachent-
scheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegeh-
ren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonsti-
ge Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich
sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa
gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß
daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.
c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsan-
spruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet
ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche
Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes
zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn
verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls
hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in aus-
reichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle
informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden
durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt
in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies
ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer
Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch
detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der
Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem
Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist
das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld"
jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im
Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff ange-
sprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.
d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzu-
lässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil
zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B.
BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig
für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageab-
weisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit
möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes
vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des
Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten
eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 statt-
gefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klä-
gers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage
nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden
ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr