BGH Beschluss vom 02.03.2000 – IX ZR 126/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör
am 2. März 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil
des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
3. März 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 12.600.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf;
die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Anfechtung
einer Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treu-
handanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 durch den Verwalter in
der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der übertragenden Gesellschaft
ist ausgeschlossen, weil der Schutz der Altgläubiger in diesem Gesetz ab-
schließend geregelt ist, wie die Revisionserwiderung im einzelnen zutreffend
ausgeführt hat.
Der festgesetzte Streitwert für die Revisionsinstanz entfällt in Höhe von
600.000 DM auf das Klagebegehren und im übrigen auf die Widerklage mit
Rücksicht darauf, daß die ungedeckten Forderungen der Gläubiger im Ge-
samtvollstreckungsverfahren nach dem Vorbringen des Beklagten etwa
15.000.000 DM betragen.
Paulusch Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Zugehör