Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2000 – IX ZR 126/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und

Dr. Zugehör

am 2. März 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil

des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

3. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 12.600.000 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf;

die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Anfechtung

einer Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treu-

handanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 durch den Verwalter in

der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der übertragenden Gesellschaft

ist ausgeschlossen, weil der Schutz der Altgläubiger in diesem Gesetz ab-

schließend geregelt ist, wie die Revisionserwiderung im einzelnen zutreffend

ausgeführt hat.

Der festgesetzte Streitwert für die Revisionsinstanz entfällt in Höhe von

600.000 DM auf das Klagebegehren und im übrigen auf die Widerklage mit

Rücksicht darauf, daß die ungedeckten Forderungen der Gläubiger im Ge-

samtvollstreckungsverfahren nach dem Vorbringen des Beklagten etwa

15.000.000 DM betragen.

Paulusch Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Zugehör