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BGH Beschluss vom 02.03.2000 – V ZB 1/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 1/00

BESCHLUSS

vom

2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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ZPO § 233 (Fd)

Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung

einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fri-

stenkalender gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehent-

liche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den

Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

BGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1999 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.700 DM

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung

verschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen

worden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit

Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Ta-

ge, einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber

nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September

1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz sei-

nes Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei

Gericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und

die Berufung begründet.

Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen

und glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September

1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem

EDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen be-

traute Sekretärin des

sachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am

2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei,

da die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe

dies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt

werden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann

nicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem

Erledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, las-

se sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getrof-

fenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem

Erledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des

fristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte

zugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zu-

gang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben

müsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße

Übertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenver-

arbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin

gegen diese Grundsätze verstoßen haben.

Durch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezem-

ber 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-

aus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist

einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-

ruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des

Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Dem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach de-

nen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung

von Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die

im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die

fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also ge-

fertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt

aber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrun-

gen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fri-

stenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996,

III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997,

IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anord-

nung, durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von

einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schrift-

sätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden

sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstim-

men (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562).

Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt

vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.

Eine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre

nach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilder-

ten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenver-

arbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristen-

liste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine ver-

sehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt

werden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die

Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle

überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier

ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektro-

nischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zu-

rückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober

1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein