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BGH Beschluss vom 02.03.2000 – V ZB 1/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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ZPO § 233 (Fd)
Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung
einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fri-
stenkalender gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehent-
liche Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.
BGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1999 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.700 DM
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung
verschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen
worden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit
Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Ta-
ge, einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September
1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz sei-
nes Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei
Gericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
die Berufung begründet.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen
und glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September
1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem
EDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen be-
traute Sekretärin des
sachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am
2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei,
da die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe
dies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt
werden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann
nicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem
Erledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, las-
se sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getrof-
fenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem
Erledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des
fristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte
zugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zu-
gang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben
müsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße
Übertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenver-
arbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin
gegen diese Grundsätze verstoßen haben.
Durch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezem-
ber 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor-
aus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist
einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-
ruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des
Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach de-
nen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung
von Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die
im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die
fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also ge-
fertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt
aber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrun-
gen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fri-
stenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996,
III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997,
IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anord-
nung, durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von
einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schrift-
sätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden
sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstim-
men (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562).
Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt
vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
Eine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre
nach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilder-
ten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenver-
arbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristen-
liste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine ver-
sehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt
werden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die
Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle
überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier
ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektro-
nischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zu-
rückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober
1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Vogt
Schneider
Krüger
Klein