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BGH Beschluss vom 02.03.2000 – V ZR 145/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1999 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit
die Revision aus den Verzichtserklärungen der Erben in den Jah-
ren 1970 bis 1972 folgern möchte, daß dem Beklagten das
Grundstück - wäre es nicht enteignet worden - als Auflassungs-
empfänger oder als Alleinerbe seines Vaters zugefallen wäre, so
verkennt sie, daß der Beklagte an die bestandskräftige Entschei-
dung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gebun-
den ist. Danach steht nicht ihm als Berechtigtem ein Restitutions-
anspruch zu, sondern der Erbengemeinschaft. An dem Verfahren
sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle
Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung
durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni
1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474). Das aber wäre die Folge,
wollte man dem Beklagten auf zivilrechtlichem Wege im Ergebnis
die Berechtigung zusprechen, die ihm im Verwaltungsverfahren
bestandskräftig abgesprochen wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 330.000,00 DM
Wenzel
Vogt
Schneider
Krüger
Klein