Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2000 – V ZR 145/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 145/99

BESCHLUSS

vom

2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1999 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit

die Revision aus den Verzichtserklärungen der Erben in den Jah-

ren 1970 bis 1972 folgern möchte, daß dem Beklagten das

Grundstück - wäre es nicht enteignet worden - als Auflassungs-

empfänger oder als Alleinerbe seines Vaters zugefallen wäre, so

verkennt sie, daß der Beklagte an die bestandskräftige Entschei-

dung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gebun-

den ist. Danach steht nicht ihm als Berechtigtem ein Restitutions-

anspruch zu, sondern der Erbengemeinschaft. An dem Verfahren

sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle

Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung

durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni

1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474). Das aber wäre die Folge,

wollte man dem Beklagten auf zivilrechtlichem Wege im Ergebnis

die Berechtigung zusprechen, die ihm im Verwaltungsverfahren

bestandskräftig abgesprochen wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 330.000,00 DM

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein