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BGH Beschluss vom 02.03.2000 – VII ZB 3/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

5. November 1998 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 35.000 DM.

Gründe

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Juli 1998

erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-

richt hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der

Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Be-

klagten.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Be-

klagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-

säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verspätung

darauf zurückzuführen, daß organisatorische Maßnahmen des Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten zur wirksamen Ausgangskontrolle für fristwahrende

Schriftsätze gefehlt hätten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Die Beklagte hat vorgetragen, Fristsachen würden bei ihrem Prozeßbe-

vollmächtigten in einen besonderen Fristenkalender mit zwei Vorfristen und

dem Fristende eingetragen. Am Morgen vor Fristende werde die Erledigung

überprüft. Sei die Sache nicht bereits bearbeitet, werde die Akte mit dem Ver-

merk "Fristablauf heute" dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Vor Büro-

schluß werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde

die Frist gelöscht. Die Berufungsfrist sei trotz dieser Vorkehrungen versäumt

worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute, bis dahin stets zuver-

lässige Rechtsanwaltsgehilfin S. habe aus nicht geklärten Gründen am Tage

des Fristendes jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Sa-

che unterlassen. Weder habe sie am Morgen des 28. August 1998 die ihr ob-

liegende Prüfung anhand des Fristenkalenders vorgenommen. Entsprechend

habe sie die Akte auch nicht dem Rechtsanwalt vorgelegt. Noch habe sie vor

Büroschluß anhand des Fristenkalenders und der Akte die Erledigung der

Fristsache kontrolliert. Sie habe die Frist auch nicht gestrichen.

Mit diesem Vortrag ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmäch-

tigte der Beklagten die üblichen und gebotenen Vorkehrungen für eine wirksa-

me Ausgangskontrolle getroffen hat. Die gleichwohl geschehene Versäumung

der Berufungsfrist ist nicht auf organisatorische Fehler des Prozeßbevollmäch-

tigten zurückzuführen, so daß ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden

an der Versäumung der Berufungsfrist nicht gegeben ist.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka