BGH Beschluss vom 02.03.2000 – VII ZB 3/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
5. November 1998 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 35.000 DM.
Gründe
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Juli 1998
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-
richt hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der
Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Be-
klagten.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Be-
klagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-
säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verspätung
darauf zurückzuführen, daß organisatorische Maßnahmen des Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten zur wirksamen Ausgangskontrolle für fristwahrende
Schriftsätze gefehlt hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte hat vorgetragen, Fristsachen würden bei ihrem Prozeßbe-
vollmächtigten in einen besonderen Fristenkalender mit zwei Vorfristen und
dem Fristende eingetragen. Am Morgen vor Fristende werde die Erledigung
überprüft. Sei die Sache nicht bereits bearbeitet, werde die Akte mit dem Ver-
merk "Fristablauf heute" dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Vor Büro-
schluß werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann werde
die Frist gelöscht. Die Berufungsfrist sei trotz dieser Vorkehrungen versäumt
worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute, bis dahin stets zuver-
lässige Rechtsanwaltsgehilfin S. habe aus nicht geklärten Gründen am Tage
des Fristendes jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Sa-
che unterlassen. Weder habe sie am Morgen des 28. August 1998 die ihr ob-
liegende Prüfung anhand des Fristenkalenders vorgenommen. Entsprechend
habe sie die Akte auch nicht dem Rechtsanwalt vorgelegt. Noch habe sie vor
Büroschluß anhand des Fristenkalenders und der Akte die Erledigung der
Fristsache kontrolliert. Sie habe die Frist auch nicht gestrichen.
Mit diesem Vortrag ist glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmäch-
tigte der Beklagten die üblichen und gebotenen Vorkehrungen für eine wirksa-
me Ausgangskontrolle getroffen hat. Die gleichwohl geschehene Versäumung
der Berufungsfrist ist nicht auf organisatorische Fehler des Prozeßbevollmäch-
tigten zurückzuführen, so daß ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden
an der Versäumung der Berufungsfrist nicht gegeben ist.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka