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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 1 StR 458/94

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 458/94

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33 a

StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachho-

lung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.

Gründe:

Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachho-

lung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Be-

schluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen

des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom

23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend

macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer

erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier