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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 1 StR 458/94
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33 a
StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe:
Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Be-
schluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen
des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom
23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend
macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer
erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier