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BGH Urteil vom 08.03.2000 – 3 StR 41/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 4. Oktober 1999 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
a) die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe
sowie
b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum un-
erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen und wegen Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Er hat mit seiner Verfahrensrüge in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar
2000 zur Verfahrensrüge folgendes ausgeführt:
"Die Verteidung beanstandet im Ergebnis mit Recht (vgl. BGH, Urteil
vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80 - sowie NStZ 1983, 20), dass die Strafkam-
mer im Fall II. 3. der Urteilsgründe ohne vorherigen Hinweis zum Nachteil des
Beschwerdeführers Sachverhalte verwertet hat, hinsichtlich deren die Staats-
anwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte.
Obwohl die Staatsanwaltschaft nämlich mit ihrer Verfügung vom 16. Juni 1999
auf diese Weise u.a. auch insoweit verfahren war, als 'der Beschuldigte ...
durch ... die Überlassung der Wohnung - sofern dieser Sachverhalt nicht Ge-
genstand der Anklage ist - sowie seines Mobiltelefons an M. und S.
den Tatbestand der Beihilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verwirklicht haben könnte' (Bd. V Bl. 1156 d.A.), wird dem An-
geklagten im Widerspruch hierzu auf UA S. 14/15 erschwerend angelastet,
- dass er für den 'Handel' der beiden Genannten 'sein Handy ... zur
Verfügung gestellt' habe und
- dass es sich bei dem (angeklagten und Gegenstand der Verurteilung
gewordenen) Handel mit 500 g Heroin 'nicht um ein einmaliges Geschäft ge-
handelt hat, das der Angeklagte gefördert hat, denn mit seinem Wissen und
seiner bewussten Duldung sind in seiner Wohnung laufend, wenn auch klei-
nere Geschäfte angebahnt und abgewickelt worden'.
Die somit unzulässigerweise erfolgte, dem Angeklagten nachteilige Be-
rücksichtigung dieser Gesichtspunkte nötigt im beantragten Umfang zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung.
Dagegen ist der Schuldspruch von dem aufgezeigten Verfahrensverstoß
nicht betroffen. Denn angesichts der dem Gericht durch § 264 StPO auferleg-
ten umfassenden Kognitionspflicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
44. Aufl. 1999, § 264 RN. 10) durfte die Strafkammer nicht unbeachtet lassen,
dass die beiden Haupttäter das von ihnen gehandelte Heroin in der Wohnung
des ihr Treiben unterstützenden Beschwerdeführers nicht nur aufbewahrt, son-
dern auch zum Verkauf angeboten hatten. Dem steht nicht entgegen, dass
Letzteres in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, denn selbstver-
ständlich gehörten auch die Vertriebsbemühungen von M. und S. zu
dem Geschehen, das der Angeklagte dadurch, dass er seine Wohnung hierfür
bewusst zur Verfügung gestellt hat, begünstigt und ermöglicht hat. Anders als
die Revision wohl zu meinen scheint, ist der erwähnten Verfügung der Staats-
anwaltschaft keine - nur nach § 154 a Abs. 1 StPO mögliche - Beschränkung
der Strafverfolgung auf einzelne Teile der angeklagten (einheitlichen) Tat zu
entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Bestand des
Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Meinung der Revision ist die Eigennützigkeit als Be-
standteil der Definition des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
kein die Strafbarkeit begründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne
des § 28 Abs. 1 StGB, so daß die Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe
keine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB
vornehmen mußte. Das Merkmal der Eigennützigkeit ist in den Tatbeständen
der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a
Abs. 1, 2 BtMG nicht erwähnt. Die Eigennützigkeit ist lediglich - neben weiteren
objektiven Komponenten - Bestandteil des die Tat beschreibenden Tatbe-
standsmerkmals des Handeltreibens. Sie ist somit lediglich eine von der Recht-
sprechung entwickelte Umschreibung für eine Tätigkeit, die auf das Ankaufen
und Ver kaufen mit Gewinn oder zu einem sonstigen objektiv meßbaren Vorteil
gerichtet ist.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen