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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 437/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 19. März 1999 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Der Angeklagte ist, wie freibeweisliche Ermittlungen des Senats ergeben
haben, von Geburt an Deutscher. Für die im Frühjahr 1986 von ihm in seiner
damaligen Heimat Kasachstan begangenen beiden Taten des sexuellen Miß-
brauchs von Kindern gilt deshalb nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutsche
Strafrecht, da die Taten am Tatort mit Strafe bedroht waren: Die Sexualdelikte
zum Nachteil der neunjährigen Elena waren als Geschlechtsverkehr mit einer
Person, die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat, nach Art. 102 Abs. 1
des kasachischen Strafgesetzbuches von 1959 in der 1986 geltenden Fassung
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bzw. als Demoralisierung Minder-
jähriger durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihnen nach Art. 103
dieses Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Nach
Art. 43 Nr. 2 dieses Gesetzes betrug die Verjährungsfrist bei Straftaten mit ei-
ner Strafandrohung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe fünf Jahre.
Als der Angeklagte im Dezember 1990 in die Bundesrepublik übersiedel-
te, war weder nach kasachischem noch nach deutschem Recht Verjährung ein-
getreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. StrÄndG am 30. Juni 1994
war die Strafverfolgung nach deutschem Recht noch nicht verjährt, so daß die
Verjährung nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres des Opfers am 14. August 1994 ruhte. Darauf, daß die Tat am
Tatort (nach kasachischem Recht) wegen Verjährung nicht mehr hätte verfolgt
werden können, kommt es nicht an. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Ausdruck des ak-
tiven Personalitätsprinzips. Anders als möglicherweise bei § 7 Abs. 2 Nr. 2
StGB, der allein durch das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ge-
rechtfertigt ist (vgl. BGHR StGB § 7 II Strafbarkeit 2), ist es hier ausreichend,
daß die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie
nicht zu sein (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 7 Rdn. 17, 11;
Lackner in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 7 Rdn. 2).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen