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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 50/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
8. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Iso B. wird das Urteil
des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 1999, soweit es
diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer
halbautomatischen Selbstlade-Kurzwaffe schuldig ist,
b) und im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten Camil B. sowie die wei-
tergehende Revision des Angeklagten Iso B. werden
verworfen.
Der Beschwerdeführer Camil B. hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Camil B. wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs
Monaten und den Angeklagten Iso B. wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen
einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomati-
schen Selbstlade-Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Mo-
naten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte Iso B. hat mit der
Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision des Angeklagten Camil B. sowie die weitergehende Revisi-
on des Angeklagten Iso B. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Camil B. nimmt der Se-
nat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in
dessen Antragsschrift vom 8. Februar 2000 und bemerkt ergänzend:
Die Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler ”C. ” und die Ver-
trauensperson der Polizei ”Der Bo. ” hat die Strafkammer im Rahmen der
Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. Den Urteilsgründen läßt sich kein
Hinweis entnehmen, daß die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den
Angeklagten zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in relevanter
Weise provoziert haben. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese
über das bloße ”Mitmachen” hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur
Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den
Angeklagten eingewirkt hätten (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR
221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen
entschloß sich der Angeklagte, für einen Drogendealer-Ring in größerem Um-
fang Kokain in der Bundesrepublik zu verkaufen. Er hat sich dahin eingelas-
sen, dem Albaner ”T. ” von sich aus Kokain im Kilogrammbereich zum Kauf
oder zum Zwecke der Weitervermittlung angeboten zu haben. In der Folgezeit
war er sowohl gegenüber der Vertrauensperson als auch gegenüber dem ver-
deckten Ermittler sofort tatbereit und bot ihnen größere Mengen Kokain an.
Dabei erklärte er, normalerweise verkaufe er nichts unter einem halben Kilo-
gramm. Der Angeklagte verfügte bereits über eine Bezugsquelle in den Nie-
derlanden.
2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch den Angeklagten Iso
B. führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bat der Angeklagte
Camil B. am 1. März 1999 den Angeklagten Iso B. , mit ihm nach
K. zu fahren und ihn bei der Übergabe des Kokains, das er am selben Tag
aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, zur
Sicherheit zu begleiten. Der Angeklagte Iso B. steckte seine Selbstlade-
pistole Marke Ceska, Kal. 7,65 mm, nebst eingeführtem Magazin, in dem sich
fünf Patronen befanden, verdeckt in seinen Hosenbund. Nicht erwiesen ist, daß
der Angeklagte Camil B. dies bemerkte oder von dem Angeklagten Iso
B. über das Mitführen der Waffe informiert wurde. Am Abend des 1. März
1999 gegen 18.20 Uhr trafen sich die Angeklagten mit ”C. ” - dem verdeck-
ten Ermittler - sowie der Vertrauensperson der Polizei in einem Hotel in K.
, um knapp 600 Gramm Kokain für 55.000 DM an ”C. ” zu verkaufen. An
den Verkaufsverhandlungen beteiligte sich auch der Angeklagte Iso B. ,
der die geladene Pistole bei sich trug. Bei der Übergabe von 584,6 Gramm Ko-
kain (Wirkstoffanteil: 481,71 Gramm KHC) an ”C. ” außerhalb des Hotels
wurden der Angeklagte Camil B. und anschließend auch der im Hotel zu-
rückgebliebene Angeklagte Iso B. festgenommen.
b) Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte Iso B. nur
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen
Selbstlade-Kurzwaffe (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b
WaffG) strafbar gemacht. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt nicht vor, weil der Ange-
klagte Camil B. wegen dieser Tat als Täter des unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - mangels Kenntnis von
der Bewaffnung des Angeklagten Iso B. - nicht wegen bewaffneten Han-
deltreibens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sondern nur wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß
§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.
Beim Mitführen einer Schußwaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizieren-
des Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher
umschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1). § 28 Abs. 2 StGB, der
nur für täterbezogene Merkmale gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tat-
bezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar. Es
verbleibt somit beim Prinzip der strengen Akzessorität der Teilnahme von der
Haupttat.
§ 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Frei-
heitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO), weil das
Landgericht bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren
bis 11 Jahre drei Monate ausgegangen ist, während der nach §§ 27 Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG lediglich von drei
Monaten bis 11 Jahre drei Monate Freiheitsstrafe reicht. Die Feststellungen
zum Strafausspruch werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können
deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen