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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 50/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 50/00

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am

8. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Iso B. wird das Urteil

des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 1999, soweit es

diesen Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

halbautomatischen Selbstlade-Kurzwaffe schuldig ist,

b) und im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Camil B. sowie die wei-

tergehende Revision des Angeklagten Iso B. werden

verworfen.

Der Beschwerdeführer Camil B. hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Camil B. wegen unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs

Monaten und den Angeklagten Iso B. wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen

einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomati-

schen Selbstlade-Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Mo-

naten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte Iso B. hat mit der

Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision des Angeklagten Camil B. sowie die weitergehende Revisi-

on des Angeklagten Iso B. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Camil B. nimmt der Se-

nat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in

dessen Antragsschrift vom 8. Februar 2000 und bemerkt ergänzend:

Die Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler ”C. ” und die Ver-

trauensperson der Polizei ”Der Bo. ” hat die Strafkammer im Rahmen der

Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. Den Urteilsgründen läßt sich kein

Hinweis entnehmen, daß die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den

Angeklagten zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in relevanter

Weise provoziert haben. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese

über das bloße ”Mitmachen” hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur

Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den

Angeklagten eingewirkt hätten (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR

221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen

entschloß sich der Angeklagte, für einen Drogendealer-Ring in größerem Um-

fang Kokain in der Bundesrepublik zu verkaufen. Er hat sich dahin eingelas-

sen, dem Albaner ”T. ” von sich aus Kokain im Kilogrammbereich zum Kauf

oder zum Zwecke der Weitervermittlung angeboten zu haben. In der Folgezeit

war er sowohl gegenüber der Vertrauensperson als auch gegenüber dem ver-

deckten Ermittler sofort tatbereit und bot ihnen größere Mengen Kokain an.

Dabei erklärte er, normalerweise verkaufe er nichts unter einem halben Kilo-

gramm. Der Angeklagte verfügte bereits über eine Bezugsquelle in den Nie-

derlanden.

2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch den Angeklagten Iso

B. führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des

Strafausspruchs.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bat der Angeklagte

Camil B. am 1. März 1999 den Angeklagten Iso B. , mit ihm nach

K. zu fahren und ihn bei der Übergabe des Kokains, das er am selben Tag

aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, zur

Sicherheit zu begleiten. Der Angeklagte Iso B. steckte seine Selbstlade-

pistole Marke Ceska, Kal. 7,65 mm, nebst eingeführtem Magazin, in dem sich

fünf Patronen befanden, verdeckt in seinen Hosenbund. Nicht erwiesen ist, daß

der Angeklagte Camil B. dies bemerkte oder von dem Angeklagten Iso

B. über das Mitführen der Waffe informiert wurde. Am Abend des 1. März

1999 gegen 18.20 Uhr trafen sich die Angeklagten mit ”C. ” - dem verdeck-

ten Ermittler - sowie der Vertrauensperson der Polizei in einem Hotel in K.

, um knapp 600 Gramm Kokain für 55.000 DM an ”C. ” zu verkaufen. An

den Verkaufsverhandlungen beteiligte sich auch der Angeklagte Iso B. ,

der die geladene Pistole bei sich trug. Bei der Übergabe von 584,6 Gramm Ko-

kain (Wirkstoffanteil: 481,71 Gramm KHC) an ”C. ” außerhalb des Hotels

wurden der Angeklagte Camil B. und anschließend auch der im Hotel zu-

rückgebliebene Angeklagte Iso B. festgenommen.

b) Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte Iso B. nur

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen

Selbstlade-Kurzwaffe (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b

WaffG) strafbar gemacht. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt nicht vor, weil der Ange-

klagte Camil B. wegen dieser Tat als Täter des unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - mangels Kenntnis von

der Bewaffnung des Angeklagten Iso B. - nicht wegen bewaffneten Han-

deltreibens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sondern nur wegen unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

Beim Mitführen einer Schußwaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizieren-

des Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher

umschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1). § 28 Abs. 2 StGB, der

nur für täterbezogene Merkmale gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tat-

bezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar. Es

verbleibt somit beim Prinzip der strengen Akzessorität der Teilnahme von der

Haupttat.

§ 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Frei-

heitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO), weil das

Landgericht bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren

bis 11 Jahre drei Monate ausgegangen ist, während der nach §§ 27 Abs. 2, 49

Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG lediglich von drei

Monaten bis 11 Jahre drei Monate Freiheitsstrafe reicht. Die Feststellungen

zum Strafausspruch werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können

deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen