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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 55/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 5. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehler-
haften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.F.)
- anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1
StGB (a.F.) - beruht. Das Landgericht ist bei der Verurteilung zu
acht Jahren Freiheitsstrafe von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (von zwei
Jahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen.
Es hat zwar zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "zwei
Straftatbestände und im Rahmen dessen zwei Alternativen der
Tatausführung erfüllt hat" (UA S. 24). Aus dem Gesamtzusam-
menhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich indes zweifels-
frei, daß mit dieser eher formelhaft gebrauchten Wendung nur
dem Umstand des Hinzutretens einer weiteren Gesetzesverlet-
zung (gefährliche Körperverletzung) mit zusätzlichem Unrechts-
gehalt Rechnung getragen, nicht aber das erhöhte Gewicht einer
gefährlichen Körperverletzung nach der Neufassung durch das
6. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden sollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen