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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 55/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 55/00

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 5. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehler-

haften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.F.)

- anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1

StGB (a.F.) - beruht. Das Landgericht ist bei der Verurteilung zu

acht Jahren Freiheitsstrafe von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (von zwei

Jahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen.

Es hat zwar zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "zwei

Straftatbestände und im Rahmen dessen zwei Alternativen der

Tatausführung erfüllt hat" (UA S. 24). Aus dem Gesamtzusam-

menhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich indes zweifels-

frei, daß mit dieser eher formelhaft gebrauchten Wendung nur

dem Umstand des Hinzutretens einer weiteren Gesetzesverlet-

zung (gefährliche Körperverletzung) mit zusätzlichem Unrechts-

gehalt Rechnung getragen, nicht aber das erhöhte Gewicht einer

gefährlichen Körperverletzung nach der Neufassung durch das

6. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigt werden sollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen