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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 64/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 64/00

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Nach den zutreffenden Berechnungen des Generalbundesanwalts ist

von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen

2,96

(Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26

(Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle der vom

Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Blutalkoholkonzentration

zwischen 2,26

und 2,84

auszugehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß

das Urteil, das eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfä-

higkeit gemäß § 21 StGB annimmt und einen alkoholbedingten Ausschluß der

Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften Be-

rechnung der Blutalkoholkonzentration beruht.

(cid:0) (cid:0) (cid:0) (cid:0)

Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der höheren Hemm-

schwelle ein strenger Maßstab für die Annahme eines Ausschlusses der

Steuerungsfähigkeit anzulegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20

Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich,

daß seine Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren Blutalkoholkon-

zentration zur Tatzeit von 3,26 (cid:1)

erhalten geblieben war (vgl. BGHSt 43, 66 ff.;

BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnte

Angeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der Lage, ohne Pro-

bleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem hat er die gefährliche Si-

tuation für das Tatopfer erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen ver-

liert die Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration we-

gen der verhältnismäßig langen Dauer der Rückrechnung und der Unsicher-

heiten bei der Berechnung des Nachtrunks gegenüber dem Leistungsverhalten

des Angeklagten an Gewicht (BGH NStZ-RR 1999, 133).

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen