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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 64/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Nach den zutreffenden Berechnungen des Generalbundesanwalts ist
von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen
2,96
(Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26
(Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle der vom
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Blutalkoholkonzentration
zwischen 2,26
und 2,84
auszugehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß
das Urteil, das eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfä-
higkeit gemäß § 21 StGB annimmt und einen alkoholbedingten Ausschluß der
Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften Be-
rechnung der Blutalkoholkonzentration beruht.
(cid:0) (cid:0) (cid:0) (cid:0)
Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der höheren Hemm-
schwelle ein strenger Maßstab für die Annahme eines Ausschlusses der
Steuerungsfähigkeit anzulegen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20
Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich,
daß seine Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren Blutalkoholkon-
zentration zur Tatzeit von 3,26 (cid:1)
erhalten geblieben war (vgl. BGHSt 43, 66 ff.;
BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnte
Angeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der Lage, ohne Pro-
bleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem hat er die gefährliche Si-
tuation für das Tatopfer erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen ver-
liert die Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration we-
gen der verhältnismäßig langen Dauer der Rückrechnung und der Unsicher-
heiten bei der Berechnung des Nachtrunks gegenüber dem Leistungsverhalten
des Angeklagten an Gewicht (BGH NStZ-RR 1999, 133).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen