Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 69/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 16. August 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen unmittel-

baren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen körperlichen

Mißhandlung und der Todesfolge (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

49. Aufl. § 227 Rdn. 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der Angeklagten ge-

gen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes bargen für das

Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem Tod

hat sich die der vorsätzlichen Körperverletzung anhaftende ei-

gentümliche Gefahr dann auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl.

BGHSt 31, 96, 98 ff.; BGH NStZ 1992, 333, 334).

Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Weigerung

des Opfers unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in

Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem herbeigerufe-

nen Notarzt behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod des

Verletzten auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der

nicht außerhalb der Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 To-

desfolge 8), weil das Tatopfer auch in der Vergangenheit nach

Körperverletzungen eine ärztliche Behandlung stets abgelehnt

hatte. Zum anderen hat das Opfer ärztliche Rettungsmaßnahmen

nicht bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es sich

über die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht im Klaren

war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem.

§§ 13 ff. Rdn. 102 a.E.).

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen