BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 3 StR 69/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 16. August 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen unmittel-
baren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen körperlichen
Mißhandlung und der Todesfolge (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
49. Aufl. § 227 Rdn. 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der Angeklagten ge-
gen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes bargen für das
Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem Tod
hat sich die der vorsätzlichen Körperverletzung anhaftende ei-
gentümliche Gefahr dann auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl.
BGHSt 31, 96, 98 ff.; BGH NStZ 1992, 333, 334).
Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Weigerung
des Opfers unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem herbeigerufe-
nen Notarzt behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod des
Verletzten auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der
nicht außerhalb der Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 To-
desfolge 8), weil das Tatopfer auch in der Vergangenheit nach
Körperverletzungen eine ärztliche Behandlung stets abgelehnt
hatte. Zum anderen hat das Opfer ärztliche Rettungsmaßnahmen
nicht bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es sich
über die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht im Klaren
war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem.
§§ 13 ff. Rdn. 102 a.E.).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen