BGH Beschluss vom 09.03.2000 – VIII ZR 106/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
am 9. März 2000
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 238.786,30 DM.
Gründe
Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg
haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e.
-Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich
von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Beru-
fungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des gel-
tend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur
Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrund-
sätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handels-
vertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des
§ 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.
Dr. Deppert
Dr. Zülch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers