Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2000 – VIII ZR 106/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

am 9. März 2000

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-

richt (BVerfGE 54, 277) beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 238.786,30 DM.

Gründe

Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg

haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e.

-Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich

von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Beru-

fungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des gel-

tend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur

Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrund-

sätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handels-

vertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des

§ 89 b HGB dem Grunde nach zusteht.

Dr. Deppert

Dr. Zülch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers