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BGH Beschluss vom 10.03.2000 – 1 StR 675/99

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

_______________________

StGB § 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

Zur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum

Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen.

BGH, Beschl. vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 675/99

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 30. Juni 1999 werden als unbegründet ver-

worfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden miteinander verheirateten Angeklagten

jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von drei Schutzbefohle-

nen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal ist Ver-

deckungsabsicht festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen

Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten ei-

ne Großfamilie gegründet, in der sie zuletzt mit drei ehelich geborenen Kindern

und drei Pflegekindern lebten. Sie hatten das Pflegekind A. (geboren am

2. Juni 1989) etwa sieben Jahre lang und die Pflegekinder Al. (geboren am

29. Mai 1991) und Ale. (geboren am 9. November 1992) etwa dreieinhalb

Jahre lang zur Pflege aufgenommen. Die Kinder waren ihnen in altersgerech-

tem Entwicklungszustand anvertraut worden. Während die Angeklagten ihre

eigenen Kinder gut versorgten, quälten sie die Pflegekinder von Anfang an, um

deren Willen zu brechen und sie gefügig zu machen. Dazu setzten sie vor al-

lem auf das natürliche und elementare Bedürfnis nach Nahrung. Sie gaben den

Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder zeitweise gar nichts zu essen.

Daneben sperrten sie diese ein und schlugen sie. Die Angeklagten bemerkten

und nahmen es hin, wie sie die Kinder dadurch an ihrer Gesundheit schädig-

ten. Diese waren schließlich in ihrer Entwicklung, insbesondere in ihrem

Längenwachstum gestört und von sogenanntem psychosozialen Minderwuchs

(Kleinwuchs) gezeichnet. Auf dem Hintergrund einer sich im Jahre 1996 ent-

faltenden Ehe- und Berufskrise, verschärft durch ein scheineheliches Kind der

Angeklagten U. R. , entglitt ihnen die Kontrolle über die Nahrungszu-

fuhr, mit der sie die Pflegekinder zunächst gerade so weit bei Kräften hielten,

daß sie deren Zustand mit erfundenen Geschichten über Epilepsie, Alkohol-

embryopathie und andere Ursachen gegenüber Außenstehenden plausibel

machen konnten.

Nachdem Mitte September 1997 der abgemagerte Zustand der Pflege-

kinder für jedermann sichtbar war, schotteten die Angeklagten diese von der

Außenwelt ab. Sie wollten so verhindern, daß die vorausgegangenen Miß-

handlungen aufgedeckt und sie deswegen strafrechtlich verfolgt würden. Ins-

besondere schickten sie A. nicht mehr zur Schule sowie Al. und Ale.

nicht mehr in den Kindergarten. Spätestens Anfang Oktober 1997 erkann-

ten sie, daß die drei Pflegekinder infolge des abgemagerten Zustandes in Le-

bensgefahr waren, weil deren Körper aufgrund des zuletzt verschärften Nah-

rungsentzuges auf Fett- und Muskelreserven zurückgegriffen hatte. Gleichwohl

konsultierten sie in Kenntnis der tödlichen Gefahr weiter fortschreitender Ab-

magerung und in weiterer Kenntnis ihrer Handlungspflicht als Pflegeeltern, die

für den todbringenden Zustand der Kinder verantwortlich waren, keinen Arzt.

Auch dies unterblieb, weil sie befürchteten, die jahrelange Mißhandlung und

das Quälen insbesondere durch Nahrungsentzug würde dadurch im gesamten

Ausmaß aufgedeckt. Sie versteckten die Pflegekinder im Haus und "wimmelten

Besucher ab". In ihrer angespannten Lebenssituation hofften sie, dennoch

nicht ihrer Taten überführt zu werden. Ale. starb infolge der Unterernäh-

rung am 27. November 1997. Ein in der Todesnacht doch noch herbeigerufe-

ner Notarzt konnte ihn nicht mehr reanimieren. Die beiden anderen Pflegekin-

der wurden durch ärztliche Hilfe gerettet.

II. Die Revisionen erweisen sich als unbegründet. Die von der Ange-

klagten U. R. erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Zu-

schrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2000 dargelegten Gründen

nicht durch. Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf

der Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes zum Nachteil des Pflegekindes

Ale. . Dieser begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Annahme, die Angeklagten hätten um die tödliche Konsequenz ih-

res Handelns und Unterlassens im Umgang mit den Pflegekindern gewußt, ist

als Element des Tötungsvorsatzes (sog. Wissenselement) von Rechts wegen

nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionen sich hiergegen wenden, suchen

sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu

setzen. Damit können sie nicht durchdringen, weil die Bewertung des Landge-

richts hierzu tragfähig ist. Sie weist weder Widersprüche noch Lücken auf;

auch verstößt sie nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-

sätze. Im wesentlichen stützt sich das Landgericht auf die in der Schlußphase

für jedermann erkennbare todbringende Auszehrung der Pflegekinder, die die

Angeklagten in ihrem Haushalt vor Augen hatten. Auch der Angeklagte K.

R. hatte beim Baden den unbekleideten Körper des Ale. Anfang

Oktober 1997 zu Gesicht bekommen. Das Landgericht geht weiter davon aus,

daß dieser Zustand der Pflegekinder den Angeklagten auch deshalb nicht ver-

borgen geblieben sein kann, weil sie ihre eigenen Kinder, von denen zwei nur

wenig älter waren, vorbildlich versorgt hätten. Überdies hat das Landgericht

darauf abgestellt, daß die Angeklagten sich aus ihrem sozialen Umfeld zurück-

zogen und intensive Abschottungsbemühungen bis hin zur Abmeldung der

Pflegekinder in Schule und Kindergarten sowie zur Ummeldung des Telefons

entfalteten. Zudem hätten sie die Frage diskutiert, ob ein Arzt hinzugezogen

werden solle. Bei alledem litten die Angeklagten nicht etwa unter Wahrneh-

mungsstörungen, wie die Strafkammer, sachverständig beraten, nachvollzieh-

bar ausgeführt hat. Wenn sie auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf die

Lebenserfahrung den Schluß gezogen hat, die Angeklagten seien sich der töd-

lichen Konsequenz ihres Vorgehens bewußt gewesen, ist diese Folgerung

möglich und beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Dabei hat das

Landgericht ersichtlich mitbedacht, daß die Angeklagte U. R. staatlich

geprüfte Kindererzieherin ist und der Angeklagte K. R. als ehemaliger

Berufssoldat und als Student der Sozialpädagogik mit bereits absolvierten

Praktika als Erzieher durchaus über entsprechende Erfahrungsgrundlagen

verfügten.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Angeklagten U. R. in

diesem Zusammenhang die Würdigung der Aussage des 13jährigen Zeugen

F. R. , eines leiblichen Sohnes der Angeklagten. Die Bewertung dieser

Aussage ist nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht ausdrücklich

erwogen hat, ob F. R. auf einen entsprechenden Vorhalt nur deswegen

- unzutreffend - von einem Gespräch seiner Eltern über das Herbeiholen ärztli-

cher Hilfe berichtet haben könnte, weil er die Eltern in einem möglichst günsti-

gen Licht habe erscheinen lassen wollen. Die Strafkammer hat die Bekundung

des Kindes F. R. nicht etwa unkritisch übernommen. Sie hat vielmehr

darauf abgehoben, daß die Angeklagten selbst diesen Angaben ihres Sohnes

in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben, obwohl gerade der in

Rede stehende Teil seiner Aussage thematisiert worden sei. Unter diesen Um-

ständen läßt die von der Revision vermißte Erwägung die Beweiswürdigung zur

Aussage des F. R. nicht als lückenhaft erscheinen.

2. Gegen die vom Landgericht festgestellte Verdeckungsabsicht der An-

geklagten ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

a) Die Verdeckungsabsicht steht nicht im Widerspruch zu einem nur be-

dingten Tötungsvorsatz der Angeklagten.

Das Landgericht hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, von welchem

Vorsatzgrad der Angeklagten es ausgeht. Der Zusammenhang der Urteilsgrün-

de bietet Anhalt sowohl für die Annahme direkten wie auch bedingten Tötungs-

vorsatzes. So führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten den sicheren

Tod des Pflegekindes "akzeptiert"; "im Bewußtsein der tödlichen Konsequenz"

ihres Vorgehens hätten sie die Kinder abgeschottet und auch deren Besuch

beim Arzt vermieden. Im Rahmen der Straffindungserwägungen formuliert die

Strafkammer allerdings, die Angeklagten hätten in Kenntnis der tödlichen Ge-

fahr "bewußt an ihrer Entscheidung festgehalten, Ale. sterben zu lassen".

Letzteres deutet auf direkten Tötungsvorsatz hin, ohne daß sich die Strafkam-

mer jedoch mit der Abgrenzung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte. Die

Frage kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil auch die Annahme nur be-

dingten Tötungsvorsatzes hier einen Widerspruch zur Verdeckungsabsicht

nicht begründen würde.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme

von bedingtem Tötungsvorsatz und von Verdeckungsabsicht sich nicht stets

widersprechen (BGHSt 21, 283, 284 f.; 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1988, 2682;

1992, 583, 584; StV 2000, 74, 75). Anders verhält es sich nur dann, wenn die

vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur

durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Dann können widerspruchs-

frei nur direkter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander einher-

gehen. Ist der Tod des Opfers hingegen aus Sicht des Täters nicht unabding-

bare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung seiner Täterschaft hin-

sichtlich einer anderen Straftat, so kann das von Verdeckungsabsicht be-

stimmte Vorgehen des Täters ohne weiteres mit einer nur möglichen, aber ge-

billigten Todesfolge zusammentreffen, ohne daß darin ein denkgesetzlicher

Widerspruch läge (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 24).

So aber lag es hier. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang der

Urteilsgründe ergibt - davon ausgegangen, daß die Maßnahmen der Ange-

klagten zur Verdeckung der Mißhandlung ihrer Pflegekinder (Abschotten, Un-

terlassen ärztlicher Hilfe) nach ihrer Vorstellung erfolgversprechend waren. Die

Verdeckung der Erziehungspraktiken und Mißhandlungen war bereits über ei-

nen längeren Zeitraum hinweg gelungen, in dem die Angeklagten gegenüber

Außenstehenden immer neue Erklärungen und Ausreden für die Verhältnisse

erfanden und die Kinder selbst sich gegenüber Dritten weitgehend ausschwie-

gen. Infolge der Mißhandlung durch Nahrungsentzug und Strafen hatten sie

gelernt, alle Gebote und Verbote der Angeklagten strikt einzuhalten. Sie "pa-

rierten" schon, wenn die Angeklagte U. R. auch nur "mit den Augen

rollte". Dementsprechend gingen die Angeklagten, wie der Zusammenhang der

Urteilsgründe ergibt, davon aus, daß ihre Mißhandlungen durch ihre Maßnah-

men unentdeckt bleiben würden, und zwar auch für den Fall des Weiterlebens

der Pflegekinder, ebenso aber auch für den Fall ihres Sterbens; für den Fall

des tödlichen Ausganges gingen sie zudem davon aus, diesen "irgendwie ver-

tuschen" zu können.

b) Der Annahme von Verdeckungsabsicht steht nicht entgegen, daß die

Angeklagten in der Todesnacht des Pflegekindes Ale. doch noch den

Notarzt alarmierten, der das Kind erfolglos zu reanimieren versuchte. Über die

Ursachen für den Zustand des Kindes suchte der Angeklagte K. R.

auch den Notarzt mit Ausreden zu täuschen; die weitere Verdeckung gelang

indes nicht mehr; wegen "unnatürlicher Todesursache" schaltete die Ret-

tungsleitstelle die Kriminalpolizei ein.

c) Die Würdigung des Landgerichts zur Verdeckungsabsicht der Ange-

klagten ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die Angeklagten für

den Fall des Todes eines der Pflegekinder keinen konkreten Plan für die Ver-

deckung der Todesursache oder die Beseitigung der Leiche hatten. Dieser

Umstand läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit weder als

lückenhaft noch als widersprüchlich erscheinen; sie verstößt auch nicht gegen

Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze.

Nach den Feststellungen hofften die Angeklagten im Wissen um den

tödlichen Ausgang ihres Vorgehens, diesen irgendwie vertuschen zu können,

da ihnen auch bis dahin niemand auf die Spur gekommen war. Die Gedanken,

wie sie etwa die Leiche beseitigen oder deren Zustand den Behörden erklären

sollten, verdrängten sie. Sie handelten "von jetzt auf nachher".

Diese "relative Planlosigkeit" für den Fall des letalen Ausganges ändert

nichts daran, daß das Tun und Lassen der Angeklagten von der Fortführung

ihrer rohen Erziehungspraktiken und von den Bemühungen zur Verdeckung der

Mißhandlung ihrer Pflegekinder bestimmt war. Überdies liegt auf der Hand, daß

im Falle des Todeseintritts mögliche etwaige weitere Verdeckungsbemühungen

innerhalb ihrer Großfamilie situationsabhängig und schon deshalb nicht ver-

läßlich planbar gewesen wären. Wenn die Angeklagten sie deshalb nicht von

vornherein festlegten, die Frage stattdessen verdrängten und ersichtlich darauf

vertrauten, gegebenenfalls lageangepaßt reagieren zu können, so steht das

der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Es läßt ihre

Verdeckungsbemühungen auch nicht als von vornherein untauglich oder völlig

ungeeignet erscheinen.

3. Entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagten U. R.

ist auch die nach § 211 Abs. 2 StGB erforderliche Verknüpfung zwischen der

- möglicherweise nur bedingt vorsätzlichen - Tötung des Pflegekindes Ale.

und der Verdeckungsabsicht gegeben.

Der Senat war bereits früher mit der Auslegung dieses im Tatbestand

angelegten Verknüpfungserfordernisses befaßt (BGHSt 41, 358 ff.). Danach

muß das Mittel der Verdeckung, also der vom Täter in Gang gesetzte Ursa-

chenverlauf, der dazu dienen soll, die vorangegangene Straftat nicht offenbar

werden zu lassen, zugleich (vorsätzlich) zum Tod eines Menschen führen

(BGHSt aaO S. 360). Nach diesem aus dem Gesetzestext abgeleiteten Ver-

ständnis kommt es also darauf an, welches Motiv den Täter bei seinem als

Tötung eines Menschen eingestuften Handeln bestimmt hat.

Hier ist hinsichtlich der gegebenen Anknüpfungspunkte zu differenzie-

ren: Das fortgesetzte Hungernlassen der Pflegekinder als solches diente nicht

der Verdeckung der Mißhandlungen. In ihm schlug sich allein die Fortführung

der rohen, quälerischen Erziehungspraxis der Angeklagten nieder. Anders ver-

hält es sich hingegen mit dem strikten Abschotten der Pflegekinder, vor allem

mit dem Unterlassen des (rechtzeitigen) Herbeirufens ärztlicher Hilfe. Nach den

Feststellungen des Landgerichts unterließen sie es, Ale. mit ärztlicher

Hilfe zu retten, weil es ihnen darauf ankam, die jahrelange Mißhandlung weiter

zu verbergen, die dadurch nicht nur bei Ale. , sondern auch bei den ande-

ren Pflegekindern aufgedeckt worden wäre. An anderer Stelle des Urteils heißt

es, aus Angst vor Entdeckung hätten sie keine ärztliche Hilfe geholt. Um sich

der Strafverfolgung zu entziehen, hätten sie dem Pflegekind Ale. die er-

forderliche medizinische Versorgung verwehrt. Darüber hinaus haben sie die

Pflegekinder im Haus verborgen gehalten, damit niemand auf deren Zustand

aufmerksam wurde. Dieses - wenigstens bedingt vorsätzlich - zum Tode füh-

rende bewußte Unterlassen ärztlicher Hilfe bezweckte mithin zugleich die Ver-

deckung der vorangegangenen Mißhandlungen ihrer Schutzbefohlenen. In dem

verdeckungsgerichteten Unterlassen hat das Landgericht eine Ursache für den

Todeseintritt gesehen. Das genügt für die vom Tatbestand vorausgesetzte Ver-

knüpfung zwischen Tötung und Verdeckungsabsicht.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Angeklagten den

körperlichen Zustand des Opfers, der ärztliches Eingreifen gebot, selbst erst

durch - für sich gesehen nicht verdeckungsgerichtetes - Hungernlassen und

Quälen der Pflegekinder herbeigeführt haben. Dies begründete unter dem Ge-

sichtspunkt der Ingerenz lediglich einmal mehr ihre Garantenstellung. Im übri-

gen können mit der Verdeckungsabsicht bei Verdeckungsmaßnahmen auch

andere Zwecke - hier die rohe Erziehungspraxis - zusammentreffen (vgl. BGH

bei Dallinger MDR 1976, 15; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teil-

band 1 § 2 III Rdn. 36).

Daß die Verdeckung und Tötung des Ale. insoweit durch ein Un-

terlassen der Angeklagten erfolgte, ändert im Ergebnis ebenfalls nichts. Zu

Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Unterlassen der Ver-

wirklichung des Tatbestandes durch positives Tun hier entspricht (§ 13 Abs. 1

StGB; vgl. zum Verdeckungsmord durch Unterlassen Jähnke in LK 10. Aufl.

§ 211 Rdn. 22 m.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211

Rdn. 35; siehe auch Horn in SK StGB § 211 Rdn. 68, 69 unter Aufgabe seiner

früheren Auffassung).

4. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen straf-

befreienden Rücktritt vom Mordversuch verneint. Die Angeklagten hatten ihr

pflichtwidriges Unterlassen, an das hier anzuknüpfen ist, noch vor der Vollen-

dung der Tat aufgegeben. Der Angeklagte K. R. alarmierte um

0.44 Uhr in der Todesnacht - nach Eintritt des Atemstillstandes bei Ale. -

den Notarzt. Dieser traf um 0.50 Uhr ein und mußte schließlich um 1.33 Uhr

den Eintritt des Todes feststellen. Nach einer in der Literatur verbreiteten An-

sicht wäre bei dieser Sachlage auf den sog. Rücktrittshorizont des Angeklagten

abzustellen gewesen, weil beim unbeendeten Versuch eines unechten Unter-

lassungsdelikts das Risiko der Erfolgsabwendung durch letztlich doch noch

pflichtgemäßes Handeln des Täters nicht von diesem zu tragen sein soll (vgl.

Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 27 ff., insbesondere

Rdn. 30; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 142; siehe auch die Übersicht bei

Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 743 bis 745 m.w.Nachw.). Hierzu

verhält sich das Urteil nicht. Das erweist sich aber als unschädlich, weil die

Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts entgegen

der zitierten Ansicht dieselben sind wie beim beendeten Versuch des Bege-

hungsdeliktes (so schon mit näherer Begründung BGH StV 1998, 369). Damit

wird in den Fällen des Erfolgseintritts trotz Rücktrittsbemühungen dem Grund-

satz Rechnung getragen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nur dann an-

zunehmen, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl. Vogler in LK aaO § 24

Rdn. 149). In Fällen wie diesem trägt daher grundsätzlich der Täter das Risiko,

daß trotz eines Rücktritts der tatbestandliche Erfolg eintritt (so auch Rudolphi

in SK vor § 13 Rdn. 56). Denn der Grund der Strafbefreiung wurzelt letztlich in

der freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, weil und solange der Täter

alle unerlaubten Risiken noch sicher in der Hand hat (siehe dazu Lackner/Kühl,

StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 2; Jakobs ZStW Bd. 104, 82, 104; für eine angemes-

sene Verteilung des Risikos für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bei

nachträglicher Pflichterfüllung auch Eser in Schönke/Schröder aaO § 24

Rdn. 27).

Nach allem kann offen bleiben, ob die Alarmierung des Notarztes ange-

sichts erwachter anderer Kinder als freiwillig zu werten gewesen wäre und ob

dieses Verhalten vollen Umfangs der Garantenstellung gerecht wurde. Letzte-

res müßte fraglich erscheinen, weil die Angeklagten den Notarzt und den

nachalarmierten Oberarzt der Kinderklinik nicht über die wirklichen Ursachen

des Zustandes des Pflegekindes Ale. unterrichteten.

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier