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BGH Beschluss vom 10.03.2000 – 3 StR 16/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 28. September 1999 wird mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die
Einziehung der sichergestellten Soehnle-Digitalwaage und des
sichergestellten Streckmittels entfällt. Im übrigen hat die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf § 338 Nr. 3 StPO ge-
stützte Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO und ist deshalb schon unzulässig; sie teilt die
schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Zwi-
schenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten
und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungs-
vertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsge-
such geltend gemachten Ereignissen der früheren Hauptver-
handlung nicht mit. Eines solchen Vortrags bedarf es jedenfalls
dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus Vorgängen in
der laufenden oder einer früheren Hauptverhandlung abgelei-
tet wird, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
wahrgenommen haben kann und zu denen er sich im Ableh-
nungsverfahren geäußert hat.
Den zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Einzie-
hungsanordnung vom Generalbundesanwalt angeführten Er-
wägungen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister