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BGH Beschluss vom 10.03.2000 – 3 StR 16/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 16/00

BESCHLUSS

vom

10. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 28. September 1999 wird mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die

Einziehung der sichergestellten Soehnle-Digitalwaage und des

sichergestellten Streckmittels entfällt. Im übrigen hat die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf § 338 Nr. 3 StPO ge-

stützte Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO und ist deshalb schon unzulässig; sie teilt die

schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Zwi-

schenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten

und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungs-

vertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsge-

such geltend gemachten Ereignissen der früheren Hauptver-

handlung nicht mit. Eines solchen Vortrags bedarf es jedenfalls

dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus Vorgängen in

der laufenden oder einer früheren Hauptverhandlung abgelei-

tet wird, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

wahrgenommen haben kann und zu denen er sich im Ableh-

nungsverfahren geäußert hat.

Den zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Einzie-

hungsanordnung vom Generalbundesanwalt angeführten Er-

wägungen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Pfister