BGH Urteil vom 13.03.2000 – II ZR 234/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. März 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja
DDR: PGH-VO
GenG §§ 73, 74; BGB § 195; PGH-VO §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 9 a
Auf Ansprüche nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO findet § 74 GenG weder unmittelbar
noch entsprechend Anwendung, die Verjährungsfrist beträgt vielmehr dreißig Jahre.
BGH, Urteil vom 13. März 2000 - II ZR 234/99 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Professor Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und
Kraemer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1999
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Mitglied der Produktionsgenossenschaft des Friseur-
handwerks "E. " Bad L. (PGH "E. "). Diese ist im Sommer
1992 rückwirkend zum 1. Januar 1991 in die beklagte eingetragene Genossen-
schaft umgewandelt, ihre Altverbindlichkeiten sind Ende 1993 getilgt worden.
Mit ihrer im Oktober 1997 eingereichten Klage begehrt die Klägerin, die nicht
Mitglied der Beklagten geworden ist, Auszahlung des ihr zustehenden Anteils
an dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds der PGH "E. " i.H.v.
11.979,68 DM. Die Beklagte, die der Klägerin die genannte Summe mit Schrei-
ben vom 27. Oktober 1992 mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen hatte,
der Betrag werde bestimmungsgemäß in sechs Jahresraten nach Bestätigung
des Jahresabschlusses 1994 ausgezahlt, hat sich im Rechtsstreit u.a. damit
verteidigt, die geltend gemachte Forderung sei verjährt.
In den Vorinstanzen ist der Klage stattgegeben worden. Mit der - zugelas-
senen - Revision macht die Beklagte weiterhin geltend, die Klageforderung sei
verjährt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist mit Recht zur Zahlung
des geltend gemachten Betrages verurteilt worden. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung darüber, ob es ihr verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu
erheben, nachdem sie der Klägerin seinerzeit mitgeteilt hatte, sie könne ihren
Anteil nur in Raten und frühestens nach der Bestätigung des Jahresabschlus-
ses für das Jahr 1994 - das ist erst in der Mitgliederversammlung vom 29. No-
vember 1995 geschehen - verlangen. Die Verjährungsfrist für den zutreffend
auf § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Um-
wandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990
(PGH-VO) gestützten und von der Revision mit Recht nach Höhe und Fälligkeit
nicht mehr in Zweifel gezogenen Anspruch auf Auszahlung des Anteils der
Klägerin an dem unteilbaren Fonds der Rechtsvorgängerin der Beklagten war
nämlich bei Klageerhebung nicht abgelaufen.
Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, daß die An-
sprüche nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO in dreißig Jahren (§ 195 BGB) verjäh-
ren, weil § 74 GenG weder unmittelbar noch analog anwendbar sei, hält den
Angriffen der Revision stand.
1. Die Anwendbarkeit von § 74 GenG auf die genannten Ansprüche läßt
sich aus den Bestimmungen der PGH-VO nicht herleiten. Dieses Regelwerk
enthält keine Generalverweisung auf das Genossenschaftsgesetz, sondern
erklärt dieses Gesetz nur punktuell und subsidiär zu den nach § 9 a Abs. 2
PGH-VO fortgeltenden Bestimmungen des Musterstatuts (DDR-GBl. 1973 I,
121, 122-125) für anwendbar, wie sich aus § 3 PGH-VO für die Gründung und
die Tätigkeit der PGH, aus § 6 a PGH-VO für Fragen der Umwandlung und aus
§ 7 PGH-VO für die Durchführung der Auflösung der PGH ergibt. Insbesondere
§ 6 a PGH-VO betrifft allein den Verfahrensgang der Umwandlung, allein für
die mit ihr zusammenhängenden Fragen soll subsidiär das Genossenschafts-
gesetz angewandt werden. Dagegen wird die materielle Stellung der PGH-
Mitglieder, welche nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, in § 5 PGH-
VO geregelt. Wollte man wie die Revision eine Parallele zu den §§ 73, 74
GenG hinsichtlich der Verjährungsfrage ziehen, hätte deswegen im sachlichen
Zusammenhang mit dieser Bestimmung wie in den anderen genannten Einzel-
fällen auf das Genossenschaftsgesetz ergänzend verwiesen werden müssen.
Aus der Entscheidung des Senats vom 26. Februar 1996 (BGHZ 132,
84 ff.) kann die Revision für ihre Auffassung nichts herleiten. In ihr hat der Se-
nat zwar ausgesprochen, daß das Genossenschaftsgesetz den entscheiden-
den Orientierungspunkt und verbindlichen Maßstab für die Ausgestaltung der
Verhältnisse in den Produktionsgenossenschaften darstelle, dem gegenüber
die Regelungen des Musterstatuts ggfs. zurücktreten müßten (BGHZ aaO S.
92); in demselben Zusammenhang hat er aber mit näherer Begründung festge-
stellt, daß für vor dem Inkrafttreten der PGH-VO gegründete PGH - wie die
Rechtsvorgängerin der Beklagten - eine direkte Anwendung des Genossen-
schaftsgesetzes ausscheidet.
2. Die Verjährungsbestimmungen des GenG sind auch nicht analog an-
wendbar. Mangels ausdrücklicher Verjährungsregelung in der PGH-VO gelten
die allgemeinen Vorschriften des BGB. Ihre Anwendung führt entgegen der
Ansicht der Revision nicht zu unangemessenen, die analoge Heranziehung der
kurzen Verjährungsfrist des § 74 GenG gebietenden Ergebnissen. Die Beklagte
setzt sich darüber hinweg, daß die Fallgestaltungen, die in § 5 Abs. 2 PGH-VO
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Der Auseinandersetzungsanspruch des aus einer eingetragenen Ge-
nossenschaft ausscheidenden Mitglieds beschränkt sich nach § 73 Abs. 1 und
2 GenG grundsätzlich auf das Geschäftsguthaben, das sich aus der Bilanz der
Genossenschaft ersehen läßt. An den Reservefonds und dem sonstigen Ver-
mögen nimmt der Ausscheidende hingegen grundsätzlich nicht teil. Etwas an-
deres gilt nach § 73 Abs. 3 GenG allein dann, wenn ein besonderer Fonds ge-
bildet worden ist, aus dem ausscheidende Genossen, die ihren Geschäftsanteil
voll eingezahlt hatten, eine Art von Treueprämie, die zu dem Geschäftsgutha-
ben hinzutritt, erhalten sollen. In beiden Fällen lassen sich die Ansprüche des
ausscheidenden Mitglieds unschwer ermitteln, was im Interesse der fortbeste-
henden Genossenschaft die kurze Frist für die Geltendmachung derselben
rechtfertigt.
Dagegen sind, wie die zahlreichen gerichtlich ausgetragenen Streitig-
keiten um die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben anläßlich der
Umstrukturierung von früheren PGH in Gesellschaftsformen des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland belegen (vgl. näher Bommel/Wißmann, ZGR
1997, 206 ff., 208 - 217 m.w.N.), die Verhältnisse bei PGH in rechtlicher und in
tatsächlicher Hinsicht von den betroffenen Mitgliedern deutlich schwieriger zu
überschauen. Dies beruht nicht allein darauf, daß die nach der Wiederherstel-
lung der deutschen Einheit erforderlich gewordene Überführung der früheren
PGH in Gesellschaftsformen der Bundesrepublik Deutschland erstmals das
Problem aufgeworfen hat, daß und in welcher Höhe ein ausscheidendes PGH-
Mitglied mehr aus dem PGH-Vermögen zu beanspruchen hat, als seinen ein-
gezahlten Anteil und einen Anteil aus dem Gewinnausschüttungsfonds. Nicht
nur Grund und Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO bei der Umstruktu-
rierung entstehenden Anspruchs, sondern auch seine u.a. von der Tilgung der
Altverbindlichkeiten abhängige Fälligkeit oder die Behandlung und Rechtsfol-
gen fehlerhafter Beschlüsse über die Umstrukturierung und die Bilanzfeststel-
lung heben die in der PGH-VO geregelte vermögensrechtliche Auseinander-
setzung so entscheidend von der Abfindung eines ausscheidenden Mitglieds
einer eingetragenen Genossenschaft ab, daß es nicht sachgerecht ist, die An-
sprüche eines ehemaligen PGH-Mitglieds der kurzen Verjährungsfrist des -
allenfalls analog anwendbaren - § 74 GenG zu unterwerfen (vgl. schon OLG
Dresden, OLG-NL 1994, 231 ff.).
Ein anerkennenswertes Interesse der umgewandelten PGH, bereits
nach Ablauf von zwei Jahren Gewißheit über den Umfang der Auseinanderset-
zungsansprüche von ehemaligen PGH-Mitgliedern zu erhalten, die sich an der
Umwandlung nicht beteiligt haben, besteht entgegen der Meinung der Revision
nicht. Die Rechtsnachfolgerin der PGH ist nach § 5 Abs. 2 PGH-VO verpflich-
tet, den ausgeschiedenen Mitgliedern deren Anteil an dem unteilbaren genos-
senschaftlichen Fonds auszuzahlen. Sie allein verfügt über die zu deren Be-
rechnung erforderlichen Unterlagen und kann nach ihrem Buchwerk überse-
hen, wann ohne Verstoß gegen die gläubigerschützende Bestimmung des § 5
Abs. 2 Satz 2 PGH-VO eine Auszahlung vorgenommen werden kann. Auf eine
Geltendmachung der Forderung durch die betroffenen ehemaligen Mitglieder
muß sie nicht warten, sondern kann - womit sie im übrigen ihrer nachwirkenden
Pflicht aus dem beendeten Mitgliedschaftsverhältnis nachkommt - von sich aus
die Abfindungsansprüche erfüllen und auf diese Weise sicherstellen, daß die
umgewandelte Genossenschaft in Zukunft frei von den durch die Umwandlung
begründeten Verbindlichkeiten ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer