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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 47/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde
Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkün-
dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302
Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-
derruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich
der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechts-
mittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Ver-
zicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom
Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.
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