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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 47/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 47/00

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde

Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkün-

dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-

derruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich

der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechts-

mittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Ver-

zicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom

Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.

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