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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 60/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 30. Juli 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall B V der Ur-
teilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen
Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfällt;
b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe
und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Raub, mit gefährlicher
Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch, wegen
Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit
Diebstahl, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem
Diebstahl sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Ta-
teinheit mit Hausfriedensbruch und mit Verletzung des Waffengesetzes zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Im Fall B V der Urteilsgründe muß der Vorwurf eines tateinheitlich be-
gangenen Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfallen:
Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen wollte der Ange-
klagte am 8. Oktober 1998 zwischen 1 und 2 Uhr erneut in das Anwesen der
Geschädigten eindringen, um - wie bereits am 10. Mai 1998 nachts geschehen
(Fall B I der Urteilsgründe) - diese sowohl zum Geschlechtsverkehr zu zwingen
als auch ihr zu seiner eigenen Verwendung Geld wegzunehmen. Hierzu ver-
suchte er, verschiedene Kellerfenster aufzustemmen, was ihm jedoch infolge
inzwischen angebrachter Absicherung durch Metallstäbe nicht gelang. Die Ge-
schädigte wurde von dem von ihm verursachten Lärm wach und verständigte
sofort die Polizei, die kurz darauf anrückte und den Angeklagten dazu veran-
laßte, das Grundstück zu verlassen.
Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchten
Diebstahls (in einem besonders schweren Fall), rechtfertigen aber nicht die -
nicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu-
gleich einen Vergewaltigungsversuch begangen. Was die in § 177 Abs. 1 StGB
aufgeführten Nötigungsmittel angeht, ergibt das angefochtene Urteil nicht, daß
er, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver-
wirklichung dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. BGH, Urt. vom 19.
Juli 1972 - 2 StR 128/72 - bei Dallinger MDR 1972, 924 f. sowie Urt. vom 10.
Juni 1980 - 1 StR 237/80 - bei Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16; Horn in
SK StGB II 42. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177
Rdn. 9). In seinem fehlgeschlagenen Versuch, in das Anwesen einzudringen,
liegt hier noch nicht ein unmittelbares Ansetzen zu einem sexuell geprägten
Zwangsverhalten des Angeklagten.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das führt zur Aufhe-
bung des Ausspruchs über die im erörterten Fall verhängte Einzelstrafe und die
Gesamtstrafe. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen wei-
sen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall B VI der Urteilsgründe hätte es sich
empfohlen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung klarzustellen, daß sich die
Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Verge-
hens des Hausfriedensbruchs auf das Eindringen in den Schuppen auf dem
Anwesen der Geschädigten bezieht, aus dem er Gegenstände entnahm.
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