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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 65/00
BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 3. November 1999 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, daß in allen Fällen (II 2 a bis d, 3 sowie 4 a und b der Ur-
teilsgründe) der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verge-
hens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten in sechs Fällen wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-
befohlenen sowie in einem weiteren Fall wegen versuchter sexueller Nötigung
in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und einer
Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Tatopfer ist die am 5. Juni 1979 geborene Stieftochter des Angeklagten. Die
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
In allen sieben Fällen muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen
Vergehens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB) entfallen, weil die Verfolgung dieser Geset-
zesverletzung, wie Revision und Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
haben, verjährt ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des Wegfalls des genannten Vorwurfs kann der Ausspruch über
die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das
Landgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen den schwe-
reren Straftatbeständen der §§ 176, 178 StGB aF entnommen und bei deren
Bemessung nicht strafschärfend herangezogen, daß jeweils noch sexueller
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gegeben sei. Rechtsfehlerfrei berücksich-
tigt das Gericht zu Lasten des Angeklagten, daß die Geschädigte zur Tatzeit
noch sehr jung war und heute noch unter dem Tatgeschehen leidet, sowie die
Häufigkeit der Übergriffe. Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat in Über-
einstimmung mit dem Generalbundesanwalt für ausgeschlossen, daß die Straf-
kammer ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuel-
len Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu geringeren Strafen gelangt wäre.
Das gilt auch in Anbetracht der maßvollen Höhe der verhängten Einzelstrafen
sowie der Tatsache, daß bei der Strafzumessung ein verjährter Verstoß - wenn
auch nicht mit demselben Gewicht wie eine den Schuldspruch tragende Tat -
zu Lasten des Täters berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom
10. September 1997 - 3 StR 274/97 - bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46
Rdn. 24 a).
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