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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 65/00

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Schweinfurt vom 3. November 1999 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, daß in allen Fällen (II 2 a bis d, 3 sowie 4 a und b der Ur-

teilsgründe) der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verge-

hens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten in sechs Fällen wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-

befohlenen sowie in einem weiteren Fall wegen versuchter sexueller Nötigung

in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und einer

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Tatopfer ist die am 5. Juni 1979 geborene Stieftochter des Angeklagten. Die

auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung

des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg.

In allen sieben Fällen muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen

Vergehens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB) entfallen, weil die Verfolgung dieser Geset-

zesverletzung, wie Revision und Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt

haben, verjährt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Trotz des Wegfalls des genannten Vorwurfs kann der Ausspruch über

die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das

Landgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen den schwe-

reren Straftatbeständen der §§ 176, 178 StGB aF entnommen und bei deren

Bemessung nicht strafschärfend herangezogen, daß jeweils noch sexueller

Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gegeben sei. Rechtsfehlerfrei berücksich-

tigt das Gericht zu Lasten des Angeklagten, daß die Geschädigte zur Tatzeit

noch sehr jung war und heute noch unter dem Tatgeschehen leidet, sowie die

Häufigkeit der Übergriffe. Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat in Über-

einstimmung mit dem Generalbundesanwalt für ausgeschlossen, daß die Straf-

kammer ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuel-

len Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu geringeren Strafen gelangt wäre.

Das gilt auch in Anbetracht der maßvollen Höhe der verhängten Einzelstrafen

sowie der Tatsache, daß bei der Strafzumessung ein verjährter Verstoß - wenn

auch nicht mit demselben Gewicht wie eine den Schuldspruch tragende Tat -

zu Lasten des Täters berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom

10. September 1997 - 3 StR 274/97 - bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46

Rdn. 24 a).

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier