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BGH Beschluss vom 27.06.2006 – 1 StR 224/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 224/06

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 20. Januar 2006

a) im Schuldspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben auf-

rechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

des Angeklagten sowie die der Nebenklägerin im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-

fohlenen in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten in der An-

klage 197 weitere Fälle zur Last gelegt worden waren, konnte das Landgericht

keine weiteren Feststellungen treffen, weshalb der Angeklagte insoweit freige-

sprochen wurde.

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2. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und

die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision des

Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs;

im Übrigen ist sie unbegründet.

II.

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1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte eine Verletzung der

Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie die Ablehnung einer hilfswei-

se beantragten Vernehmung eines gynäkologischen Sachverständigen rügt,

sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ange-

führt hat, unbegründet.

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2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des

Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Die Strafkammer vermochte sich nur davon zu überzeugen, dass der

Angeklagte an der Geschädigten insgesamt drei sexuelle Handlungen vorge-

nommen hat, obgleich die Geschädigte noch zu Beginn der Hauptverhandlung

von vier bis fünf sexuellen Übergriffen pro Woche (UA S. 19) und einem Tatzeit-

raum von Mai 1998 bis September 1999 (UA S. 9 f.) berichtet hatte. Das ist hin-

zunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch auf, weil die Strafkammer

bisher keine näheren Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen

hat. Das ist geboten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in

Betracht kommt, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt

ist. Die Jugendkammer hat als Tatzeitraum "Mai 1998 bis 31.08.1999" ange-

nommen. Die im Jahre 2005 zur Anzeige gekommenen Tatvorwürfe gegen den

Angeklagten waren hinsichtlich des tateinheitlich begangenen sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen zu diesem Zeitpunkt nur dann noch nicht ver-

jährt, wenn beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über

die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003

(BGBl I S. 3007) am 1. April 2004 die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78

Abs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen war. Somit kommt es vorliegend dar-

auf an, ob eine oder mehrere der Taten, welche der Verurteilung zu Grunde

liegen, vor dem 1. April 1999 begangen worden sind.

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Der Senat kann über die Frage der Verjährung nicht abschließend ent-

scheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen An-

lass, die Tatzeiten näher einzugrenzen. Es erscheint aber möglich, dass die

neu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeitpunkte genauer bestimmen

kann, so dass insoweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Deshalb hat der

Senat die Sache zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die getroffenen Fest-

stellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der Feststellungen zu

den genauen Tatzeitpunkten. Ist eine weitere Aufklärung nicht möglich, wird die

neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten da-

von ausgehen müssen, dass die Taten vor dem 1. April 1999 begangen worden

sein können und damit der jeweils tateinheitliche Vorwurf des sexuellen Miss-

brauchs von Schutzbefohlenen verjährt ist.

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3. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs. Falls der neue Tatrichter (bei Verjährung der tateinheitlich be-

gangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen) nur noch

zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in

drei Fällen kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass auch verjährte Taten,

wenn auch mit geringerem Gewicht, bei der Strafzumessung Berücksichtigung

finden können (Senat, Beschluss vom 14. März 2000 - 1 StR 65/00; Beschluss

vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20).

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