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BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 669/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 669/99

BESCHLUSS

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin S. , , wird für die Revi-

sionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand

bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-

lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet

(Bd. III Bl. 645 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Maul Wahl Boetticher

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