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BGH Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 199/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das am 16. Juni 1997 verkündete

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg im Ko-

stenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der

Kläger gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerich-

teten Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 4 war Alleineigentümer eines Grundstückes auf dem Ge-

biet der erstbeklagten bayerischen Gemeinde. Das Grundstück war früher von

einer Meßwerkzeugfabrik benutzt worden. Die Nachbargrundstücke gehörten

der Gemeinde bzw. einem Herrn J..

Die Kläger planten, auf dem Areal eine Wohnanlage zu errichten. Am

5. Dezember 1992 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; mit

notariellem Vertrag vom 12. Juli 1994 übernahmen die Kläger zu 1 bis 3 als

Gesellschafter jeweils ¼ Miteigentum an dem vormals dem Kläger zu 4 allein

gehörenden Grundstück zu einem Preis von jeweils 263.291,29 DM.

Am 30. September 1994 trafen die Kläger, die erstbeklagte Gemeinde

und Herr J. eine Vereinbarung über ein privates Umlegungsverfahren, wodurch

die jeweiligen Grundstücke und ihre Grenzen neu festgelegt wurden. Dabei

übernahmen die Kläger die Pflicht, "die Vertragsflächen frei von eventuellen

Altlasten oder Bodenverunreinigungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu

übergeben".

Nachdem die Kläger ihren Plan, die Wohnanlage selbst zu errichten,

aufgegeben hatten, verkauften sie am 17. Februar 1995 in notarieller Form ihr

Grundstück an eine M.-Bauträgergesellschaft mbH. Auch diesem Erwerber ge-

genüber machten sie die bereits den Umlegungspartnern gegebene Zusage.

Nach Abrißarbeiten stellte sich im Rahmen der anschließenden Tiefbau-

arbeiten heraus, daß Boden und Grundwasser der Grundstücke des Areals

verunreinigt waren. Die Kosten für die Sanierung des Bodens beziffern die Klä-

ger mit 523.293,35 DM; die aufgrund der Grundwasserverschmutzung zu er-

wartenden Sanierungskosten betragen nach Angaben der Kläger bis zu

1 Mio. DM.

Die Kläger haben vorerst 200.000,-- DM als Schadensersatz gegenüber

der erstbeklagten Gemeinde und der Beklagten zu 2 gerichtlich geltend ge-

macht. Die Beklagte zu 2 nehmen sie in Anspruch, weil sie, nachdem sie im

März 1994 mit einer Baugrunduntersuchung auf Schadstoffbelastung betraut

worden war, unter dem 17. Mai 1994 einen schriftlichen Bericht erstattete, den

die Kläger sowohl im Hinblick auf die Schadstoffbelastung im Boden als auch

im Hinblick auf die Grundwasserverschmutzung für ungenügend halten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die

von den Klägern eingelegte Revision ist im Umfang der Abweisung der gegen

die Beklagte zu 1 gerichteten Klage nicht angenommen worden. Gegen die

Beklagte zu 2 verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte

zu 2 ist dem entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in dem aus dem Tenor er-

sichtlichen Umfange Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der dem schriftlichen Be-

richt vom 17. Mai 1994 zugrundeliegende Vertrag als Werkvertrag allein zwi-

schen dem Kläger zu 3 und der Beklagten zu 2 zustande gekommen sei; auf-

grund entsprechender Abtretung stehe nunmehr aber ein dem Kläger zu 3 in-

folge pflichtwidriger Erfüllung des Werkvertrages erwachsener Schadenser-

satzanspruch allen Klägern zu. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken;

Rügen sind hiergegen weder von der Revision der Kläger noch seitens der Be-

klagten zu 2 erhoben.

2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Werkvertrages durch

die Beklagte zu 2 festgestellt. Die Beklagte zu 2 habe die abfallrechtliche Be-

wertung des Bodens des Grundstücks der Kläger geschuldet. Die abfallrechtli-

che Problematik habe das von der Beklagten zu 2 erstellte Gutachten jedoch

unklar, wenn nicht gar inhaltlich falsch behandelt. Die Beklagte zu 2 habe den

vorgefundenen Werten nur die Orientierungswerte des Bayerischen Altlasten-

leitfadens, nicht aber die der 1. Hessischen VwV gegenübergestellt, obwohl

vereinbarungsgemäß hierauf habe abgestellt werden sollen. Sie habe zwar

eine Empfehlung für eine aushubbegleitende Überwachung zum Zwecke des

Ausschlusses unzulässig hoher Belastungen für Deponien ausgesprochen; im

Anschluß daran sei aber behauptet worden, die Entsorgung könne auf einer

zugelassenen Deponie erfolgen. Das Gutachten der Beklagten zu 2 habe da-

her den unzutreffenden Eindruck erweckt, daß nach den bei der durchgeführ-

ten Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen über die Beschaffenheit des

Bodens die Orientierungswerte der 1. Hessischen VwV nicht überschritten sei-

en und anfallender Aushub der für diese Zwecke in Aussicht genommenen De-

ponie in Hessen angedient werden könne, ohne erhöhte Kosten zahlen zu

müssen.

Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.

a) Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der in

tatrichterlicher Würdigung von Auftrag und Gutachten getroffenen Feststellung

aufgrund eines Rechtsfehlers weiteres Fehlverhalten der Beklagten zu 2 bei

der Untersuchung des Bodens und der abfallrechtlichen Bewertung des Bo-

denaushubs unberücksichtigt gelassen habe. Die Revision verweist zwar auf

Vorbringen der Kläger, wonach bei den späteren Erdarbeiten die schlimmsten

Bodenverunreinigungen gerade in einem Bereich des Areals gefunden worden

seien, der zu dem gehört habe, den die Beklagte zu 2 nach eigenem Vorbrin-

gen zu untersuchen gehabt habe. Allein daraus folgt jedoch nicht, daß bei ei-

nem ordnungsgemäßen Vorgehen auch die Beklagte zu 2 diese Bodenverun-

reinigungen hätte erkennen und aufdecken müssen. Da davon ausgegangen

werden kann, daß der vollständig bezahlte schriftliche Bericht vom 17. Mai

1994 als im wesentlichen vertragsgemäßes Werk abgenommen ist, hätte es

dazu näherer Darlegung der Kläger bedurft, beispielsweise dahin, daß die von

der Beklagten zu 2 übernommene Aufgabe einen fachgerecht vorgehenden

Gutachter veranlaßt hätte, mehr als die tatsächlich durchgeführten 6 Ramm-

und 4 schweren Ramm-Sondierungen niederzubringen oder Sondierungen ge-

rade an den Orten vorzunehmen, an denen vor allem sich bei den späteren

Erdarbeiten Verunreinigungen haben feststellen lassen.

b) Auch die Revisionserwiderung vermag allein mit dem Hinweis, daß

der Kläger zu 3 als Diplom-Ingenieur selbst fachkundig genug gewesen sei, um

die Aussagen in dem schriftlichen Bericht der Beklagten zu 2 richtig einzu-

schätzen, einen Rechtsfehler bei der Feststellung der der Beklagten zu 2 vor-

zuwerfenden Pflichtverletzung nicht aufzuzeigen. Es fehlt der Hinweis, daß in

den Tatsacheninstanzen vorgetragen gewesen sei, dem Kläger zu 3 seien bei-

spielsweise die für die Deponie in Hessen maßgeblichen Grenzwerte für ein-

gedrungene Lösungs- und Reinigungsmittel aufgrund eigener Erfahrung oder

Erkenntnis bekannt gewesen. Es war deshalb durchaus möglich anzunehmen,

daß auch der Kläger zu 3 wegen der sonstigen vom Berufungsgericht im ein-

zelnen abgehandelten Angaben des schriftlichen Berichts vom 17. Mai 1994

beispielsweise dem von der Beklagten zu 2 dort zugleich mitgeteilten Wert von

930 mg/kg nicht entnommen hat, auf der in Aussicht genommenen Deponie sei

eine Entsorgung eines derart belasteten Bodens als normaler Aushub nicht

möglich.

3. Entgegen dem Standpunkt der Kläger hat das Berufungsgericht eine

Schlechterfüllung des Werkvertrages nicht (auch) darin gesehen, daß nur eine

Bodenbegutachtung, nicht aber auch eine Grundwasseruntersuchung vorge-

nommen und deshalb die tatsächlich vorhandene Verunreinigung des Grund-

wassers nicht festgestellt wurde. Eine Pflicht der Beklagten zu 2 zur Grund-

wasseruntersuchung habe nicht bestanden, weil der dem Bericht vom 17. Mai

1994 zugrundeliegende Untersuchungsauftrag entsprechend beschränkt wor-

den sei. Dies ergebe sich aus der Aussage des vor dem Landgericht als Zeu-

gen vernommenen Mitarbeiters der Beklagten zu 2, er habe eine Sickergrube

auf der zu untersuchenden Fläche, deren Vorhandensein nach bereits 1992

geführten Vorgesprächen möglich erschienen sei, in die Untersuchung einbe-

ziehen wollen; der Kläger zu 3 habe dann aber erklärt, ein Untersuchungsbe-

darf sei insoweit nicht vorhanden, weil es keine Sickergruben auf dem Grund-

stück gegeben habe.

Auch diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht er-

kennen.

a) Zu Unrecht verweist die Revision auf weitere Angaben, die der Zeuge

von R. gemacht hat und aus denen die Revision glaubt entnehmen zu können,

eine Beschränkung der Untersuchung im Hinblick auf mögliche Schadstoffe im

Grundwasser sei nicht Gegenstand des maßgeblichen Gesprächs mit dem

Kläger zu 3 gewesen. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch

bei Berücksichtigung der Gesamtaussage des Zeugen von R. vertretbar. Da-

nach ist sowohl darüber, ob Sickergruben gesucht und untersucht werden

sollten, als auch darüber gesprochen worden, ob das Grundwasser im vorhan-

denen Brunnen - auf betonaggressive Stoffe - untersucht werden solle. Nach

der Aussage des Zeugen von R. hatte die Beklagte zu 2 die Durchführung bei-

der Maßnahmen vorgeschlagen; auf beide Vorschläge hat der Kläger zu 3 ne-

gativ reagiert, indem er erklärt hat, daß ein Untersuchungsbedarf bezüglich

etwaiger Sickergruben nicht vorhanden sei, und indem er angegeben hat, daß

im Brunnen lediglich der Grundwasserstand ermittelt werden solle. Diese Zeu-

genaussage gibt ein Verhalten wieder, das ohne weiteres dahin gedeutet wer-

den kann, daß sich die Schadstoffuntersuchung vereinbarungsgemäß nicht

auch auf eine Grundwasseruntersuchung erstrecken sollte.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem

Zeugen von R. geglaubt hat.

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe das erhebliche Ei-

geninteresse dieses Zeugen an dem Ausgang des Rechtsstreits verkannt, ist

unberechtigt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, die aufzuzeigen Sache der

Revision gewesen wäre, ist ohne weiteres davon auszugehen, daß das Beru-

fungsgericht sich bei seiner Würdigung bewußt war, daß der Zeuge der von

der Beklagten zu 2 zur Erledigung des Auftrags des Klägers zu 3 eingesetzte

Mitarbeiter war.

Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht

nicht als seiner Überzeugung entgegenstehend den Unterschied zu erachten,

der sich in Anbetracht der Aussage des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters

der erstbeklagten Gemeinde im Hinblick auf die Frage ergeben hatte, ob sich

die Untersuchung auf das Baugrundstück der Kläger und nicht nur auf Teile

beziehen sollte, auf denen später eine Gründung erforderlich werden würde.

Ein Rückschluß auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen von R. hätte

allenfalls dann zweifelhaft sein können, wenn die Aussagen der Zeugen von R.

und O. unvereinbar gewesen wären. Das war aber nach der Feststellung des

Berufungsgerichts gerade nicht der Fall. Die Revision übersieht, daß der Zeu-

ge O. die genannte Frage bejaht hat, ohne auch bei ihrer Beantwortung aus-

drücklich angegeben zu haben, die Festlegung sei anläßlich des Ortstermins

geschehen, währenddessen nach der Aussage des Zeugen von R. die streitige

räumliche Beschränkung der geschuldeten Untersuchung abgesprochen wor-

den ist. Was den vom Berufungsgericht für entscheidend erachteten Ortstermin

und das dabei geführte Gespräch anlangt, stand deshalb ein sachlicher Wider-

spruch nicht fest. Ein scheinbar verbleibender Widerspruch konnte zudem in

Übereinstimmung mit der Darstellung der Beklagten zu 2 ohne weiteres damit

erklärt werden, daß sich die Aussage des Zeugen von R. auf den Inhalt des der

Beklagten zu 2 erteilten Auftrags, die Aussage des Zeugen O. aber darauf be-

zogen hatte, was die Beklagte zu 1 von den Klägern gewünscht hatte. Da die

Kläger einem solchen Verständnis nicht entgegengetreten sind und von sich

aus auch keine erneute Vernehmung von Zeugen zur Klärung des scheinbaren

Widerspruchs beantragt haben, hatte das Berufungsgericht keine Veranlas-

sung, insoweit von Amts wegen in eine erneute Beweisaufnahme einzutreten.

Keiner der in der Rechtsprechung entwickelten und von der Revision der Klä-

ger angeführten Gründe, welche auch ohne entsprechenden Antrag einer Par-

tei die erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Rechtsmittelgericht erfor-

dern, lag unter diesen Umständen hier vor.

c) Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht be-

rücksichtigt, daß das schriftliche Gutachten auch nicht andeutungsweise die

vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Gutachtenauftrags

erwähne, wird ein beachtlicher Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgezeigt.

Sinn eines schriftlichen Gutachtens ist es, die gewonnenen Erkenntnisse

wiederzugeben; eine genaue Darstellung des Auftrags ist entbehrlich. Verläßli-

che Schlüsse auf den Umfang des Auftrages erlaubt ein Gutachten deshalb

allenfalls dann, wenn es auch insoweit eindeutige Angaben enthält. Auf solche

zugunsten der Meinung der Kläger sprechende Angaben kann die Revision

nicht verweisen. Die sich mit der Aufgabenstellung befassende Seite 3 des

schriftlichen Berichts vom 17. Mai 1994 ist ganz allgemein gehalten. Gegen

eine Beschränkung ergibt sich Zwingendes hieraus nicht. Die Angabe, die Be-

klagte zu 2 sei "mit einer Baugrunduntersuchung im Hinblick auf Schadstoff-

belastung im Boden und der Bodenluft beauftragt", spricht im Gegenteil dafür,

daß die "Grundwasserproblematik" nicht untersucht werden sollte. Etwas ande-

res ergibt sich auch nicht aus der Erwähnung der "hydrogeologischen Situati-

on"; damit war lediglich die Lage wasserführender Bodenschichten, nicht aber

die Beschaffenheit des Grundwassers angesprochen.

d) Die mithin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts zu einer einvernehmlichen, die Untersuchung des Grundwassers aus-

nehmenden Beschränkung des Auftrags an die Beklagte zu 2 erweisen sich

schließlich auch nicht deshalb als unerheblich, weil von der Beklagten zu 2

besondere Fachkenntnisse erwartet werden konnten. Zu Unrecht leiten die

Kläger daraus ab, daß es in jedem Falle Sache der Beklagten zu 2 gewesen

sei, danach zu forschen, ob auch das Grundwasser verunreinigt sei. Arbeiten,

die üblicherweise gegen Entgelt angeboten und erledigt werden, braucht ein

Marktteilnehmer nicht ohne entsprechenden Auftrag durchzuführen. Nach den

getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kam deshalb hier allenfalls

eine Pflicht der Beklagten zu 2 in Betracht, den Kläger zu 3 auf die Notwendig-

keit einer Grundwasseruntersuchung hinzuweisen. Diese Pflicht verletzt zu ha-

ben, kann der Beklagten zu 2 jedoch nicht vorgeworfen werden, wenn sie - wie

der Zeuge von R. ausgesagt und das Berufungsgericht geglaubt hat - zunächst

geeignete Vorschläge gemacht hat, wie man mögliche Grundwasserverunreini-

gungen erkennen könne, und der Kläger zu 3 ihre Durchführung sodann ab-

gelehnt hat, so daß - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - "der

Untersuchungsauftrag so beschränkt war, daß seitens der Beklagten zu 2 eine

Untersuchung bezüglich der Grundwasserproblematik nicht geschuldet war".

Danach hat es die Beklagte zu 2 lediglich unterlassen, weiter auf ihren Vor-

schlägen zu bestehen. Daß hierin eine Pflichtverletzung gesehen werden

könnte, macht auch die Revision nicht geltend.

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm festgestellte

Verletzung des Gutachtenauftrags durch die Beklagte zu 2, die letztlich in dem

Unterlassen bestanden habe, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß nicht

erst im Rahmen aushubbegleitender Maßnahmen mit unzulässig hohen Bela-

stungen für Deponien und damit mit hohen Entsorgungskosten gerechnet wer-

den müßte, sondern daß bereits nach den getroffenen Feststellungen an ein-

zelnen Stellen der untersuchten Fläche die Orientierungswerte der maßgebli-

chen 1. Hessischen VwV überschritten seien, habe zu für die Kläger nachteili-

gen Vermögensdispositionen geführt; bei dem Erwerb der Grundstücksmitei-

gentumsanteile und der Übernahme der Pflicht zur Sanierung des Areals habe

man sich auf das Gutachten der Beklagten zu 2 gestützt. Nach Schluß der

mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag der Beklagten zu 2, wonach

die Kläger schon vor Fertigstellung des schriftlichen Berichts die Durchführung

der Bebauung beschlossen und auch die Sanierungsvereinbarungen mit der

Erstbeklagten und Herrn J. abgeschlossen gehabt hätten, sei nicht zu berück-

sichtigen. Auch dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Annahme der vom Berufungsgericht festgestellten Ursächlichkeit lag

unter den gegebenen Umständen nahe. Die Nichtberücksichtigung nachge-

reichten Vorbringens war prozeßordnungsgemäß. Der Beklagten zu 2 war nur

nachgelassen, zum Schriftsatz der Kläger vom 28. April 1997 zu erwidern. Die-

ser befaßte sich nicht damit, welche Handlungen das Gutachten der Beklagten

zu 2 ausgelöst habe. Die Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beklagten

zu 2 hierzu war mithin durch § 296a ZPO gedeckt. Wie die Revisionserwide-

rung zu Recht meint, gehört allerdings nach der Zurückverweisung der Sache,

die aus den nachfolgend zu erörternden Gründen geboten ist, dieses Vorbrin-

gen zum Prozeßstoff, über den das Berufungsgericht zu verhandeln und den

es bei seiner erneuten Entscheidung zu würdigen haben wird.

5. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vermögensdispositionen der

Kläger, die durch die unklaren, wenn nicht gar inhaltlich falschen Angaben des

Gutachtens zur Belastung des untersuchten Bodens bedingt gewesen seien,

hätten zu einem Schaden des Klägers zu 3 nicht geführt. Der Kläger zu 3 habe

zwar Aufwendungen für den Miteigentumsanteil von 263.291,29 DM gehabt

und sei ferner mit einem Anteil von 130.823,33 DM an den Kosten für die Sa-

nierung des Bodens belastet, die nach den Angaben der Kläger insgesamt

523.293,35 DM ausmachten. In weiterer Folge des Gutachtens der Beklagten

zu 2 sei aber das Grundstück an die M.-Bauträgergesellschaft mbH veräußert

und ein Erlös erzielt worden, der insgesamt 1.950.000,-- DM betragen habe.

Der dem Kläger zu 3 hieran zustehende Anteil von 487.500,-- DM sei bei der

Schadensberechnung zu berücksichtigen. Der dem Kläger zu 3 erwachsene

Nachteil von 394.114,92 DM sei damit mehr als ausgeglichen.

Diese Berechnung beanstandet die Revision im Ergebnis zu Recht als

rechtsfehlerhaft.

a) Entgegen der Revision ergibt sich ein Rechtsfehler allerdings nicht

deshalb, weil das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei seiner Schadensbe-

rechnung als Nachteil der Kläger auch die voraussichtlichen Kosten der

Grundwassersanierung zu berücksichtigen, welche nach der Darstellung im

angefochtenen Urteil einen weiteren Betrag von bis zu 1 Mio. DM ausmachen

sollen.

Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die von den Klägern ge-

gebene Zusage auch die Pflicht zur Grundwassersanierung zur Folge hat, ist

freilich die der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

vorzuwerfende Pflichtverletzung bei der Begutachtung des Bodens ursächlich

auch für die zur Grundwassersanierung notwendigen Kosten. Auch die in stän-

diger Rechtsprechung geforderte Adäquanz kann nicht verneint werden, weil

eine Verunreinigung des Bodens ohne weiteres auch eine Verunreinigung des

Grundwassers zur Folge haben kann. Die Lehre von der Adäquanz schließt

eine Schadenszurechnung nur aus, soweit der Schadenseintritt außerhalb je-

der Lebenserfahrung

liegt (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 18.12.1997

- VII ZR 34/96, BGHR VOB/B § 6 Nr. 6 - Schaden 1). Es ist jedoch anerkannt,

daß zu einer sachgerechten Eingrenzung zurechenbarer Schäden weitere Kri-

terien erforderlich sein können.

Ein solches weiteres Zurechnungskriterium bildet bei unerlaubter Hand-

lung der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw. der Schutzzweck

der verletzten Norm (st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 29.6.1989 - III ZR 92/87, NJW

1990, 176, 178). Hierdurch wird der Wertung Rechnung getragen, deretwegen

der Norm Folge zu leisten ist. Auch vertragliche Pflichten sind zweckbestimmt.

Es ist deshalb sachgerecht, auch bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht den

in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch auf den Schaden zu begren-

zen, den die verletzte Pflicht verhindern sollte (BGH, Urt. v. 30.1.1990

- XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058; v. Caemmerer, Das Problem der über-

holenden Kausalität, 1962, S. 30 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, 1998, § 249

BGB Rdn. 27 ff. m.w.N.).

Danach kommt es hier darauf an, ob die von der Beklagten zu 2 nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts allein geschuldete Pflicht, den Bo-

den zu untersuchen, nicht nur dem Erkenntnis etwaiger Bodenverunreinigun-

gen und den hierfür gegebenenfalls aufzuwenden Kosten diente, sondern auch

Nachteile erkennbar machen und gegebenenfalls verhindern sollte, die wegen

einer Verunreinigung des Grundwassers drohten. Diese Frage ist zu verneinen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zu 3 den Untersuchungs-

auftrag trotz der Vorschläge der Beklagten zu 2, auch etwaige Sickergruben

und den Brunnen in die Begutachtung mit einzubeziehen, so beschränkt, daß

eine Untersuchung bezüglich der Grundwasserproblematik nicht geschuldet

war. Bei wertender Betrachtung ist es deshalb sachgerecht, ihn auch das Risi-

ko, daß sich die aus der Grundwasserproblematik ergebende Gefahr realisie-

ren könnte, selbst tragen zu lassen. Die Beschränkung des Gutachtenauftrags

hat zu einer Schadensanlage geführt, die sich ohne weiteres zu einem Scha-

den im Vermögen des Klägers zu 3 entwickeln konnte. Tatsächlich hat sich

dann auch eben diese die von dem Kläger zu 3 veranlaßte und damit auch den

Wert seines Vermögens mitbestimmende Schadensanlage realisiert und in ei-

nen realen Nachteil verwandelt.

Die vom Berufungsgericht festgestellte Pflichtverletzung des Gutachten-

vertrags hat deshalb nicht zur Folge, daß die aufgrund der Verunreinigung des

Grundwassers bereits entstandenen und noch zu erwartenden Kosten von der

Beklagten zu 2 zu ersetzen sind.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, daß infolge der Be-

schränkung des Gutachtenauftrags auf die Untersuchung des Bodens, das sich

aus der Grundwasserproblematik ergebende Risiko von der Klägerseite zu tra-

gen ist, bei der von ihm in Ansehung des Verkaufserlöses vorgenommenen

Vorteilsausgleichung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.

Bei der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maß-

geblichen Differenzmethode, die auch das Berufungsgericht angewendet hat,

sind nicht alle Vorteile berücksichtigungsfähig, die durch die Nichterfüllung

vertraglicher Pflichten adäquat kausal verursacht sind; wie der V. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 6. Juni 1997 (BGHZ 136,

52, 54 m.w.N.) in Zusammenfassung der bisherigen ständigen Rechtsprechung

näher ausgeführt hat, sind Vorteile nur insoweit zu berücksichtigen, als dies

dem Sinn und Zweck der geltend gemachten Schadensersatzpflicht entspricht;

die Vorteilsausgleichung setzt daher eine Zuordnung des jeweiligen Vorteils zu

einer bestimmten Schadensposition voraus, was eine Bewertung erfordert, ob

und inwieweit ein bestimmter Vorteil einem bestimmten Nachteil seiner Art

nach entspricht und mit ihm in einem qualifizierten Zusammenhang steht, der

beide zu einer Rechnungseinheit verbindet.

Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht

ohne weiteres angenommen werden, daß der erzielte Verkaufserlös in Gänze

in dem hiernach erforderlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Scha-

densposten steht. Als naheliegend muß - mangels gegenteiliger tatrichterlicher

Feststellungen - davon ausgegangen werden, daß für die Höhe des mit der M.

ausgehandelten Kaufpreises auch die Zusage der Kläger mitbestimmend war,

das Grundstück frei von Altlasten zu übergeben. Da diese Zusage auch eine

etwaige Schadstoffbelastung des Grundwassers betraf, kann gegebenenfalls

ein Teilbetrag des erzielten Verkaufserlöses ermittelt werden, der auf das Ver-

sprechen entfällt, das Grundwasser sei frei von Altlasten. Ein wegen dieses

Versprechens den Klägern zugeflossener Betrag kann schwerlich eine Rech-

nungseinheit mit nachteiligen Folgen bilden, die wegen der fehlerhaften Anga-

ben des Gutachtens zur Beschaffenheit des Bodens eingetreten sind. Insoweit

ist den Klägern gleichsam nur das Risiko bezahlt worden, das sie aufgrund ei-

gener Entscheidung des Klägers zu 3 übernommen haben, so daß bei werten-

der Zuordnung ein sich hierauf beziehender Vorteil allein den Klägern gebüh-

ren kann.

Auf der anderen Seite kann entgegen der Meinung der Revision der

Verkaufserlös, den die Kläger erzielt haben, bei der Schadensberechnung

auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Ein (anderer) Teil des erzielten Ver-

kaufserlöses korrespondiert mit den aufgewendeten Erwerbskosten, so daß er

dem hierin bestehenden Schadensposten zugerechnet werden kann. Aber

auch soweit die Kläger durch ihn ein Entgelt dafür erzielt haben, daß sie im

Rahmen ihrer Haftungszusage dem Erwerber die Schadstofffreiheit des Bo-

dens versprochen haben, kommt eine Zuordnung zu einem Schadensposten in

Betracht, für den allein die Beklagte zu 2 einzustehen hat.

Ob unter diesen Umständen ein Schaden des Klägers zu 3 von

200.000,-- DM oder in Höhe eines bestimmten geringeren Betrages verbleibt,

vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil die Beantwortung dieser Frage wei-

tere Aufklärung notwendig macht. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Es wird die nach den bisherigen Ausführun-

gen notwendigen tatrichterlichen Feststellungen zu treffen und die notwendige

wertende Zuordnung vorzunehmen haben. Dabei kann gegebenenfalls auch

der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung anerkannte (vgl. BGHZ 136, 52, 56

m.w.N.) Wertungsgesichtspunkt, daß Verträge des Geschädigten mit Dritten

den Schädiger insoweit nicht entlasten dürfen, als sich darin besondere Bemü-

hungen des Geschädigten oder ein überwiegendes Eigeninteresse des dritten

Vertragspartners verwirklichen, zu berücksichtigen sein. Außerdem wird Rech-

nung zu tragen sein, daß nach den insoweit von der Revision nicht beanstan-

deten Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger zu 3 vorzuwerfen ist,

den von der Beklagten zu 2 in ihrem schriftlichen Bericht gegebenen Hinweis

auf die Möglichkeit unzulässig hoher Belastungen, welche sich im Rahmen ei-

ner späteren aushubbegleitenden Überwachung ergeben könnten, nicht be-

achtet zu haben. Dadurch haben die Kläger auch, was die Bodensanierung

anbelangt, hinsichtlich eines Teils der später insoweit angefallenen Kosten das

Risiko übernommen. Dies trifft außerdem für die Kosten zu, die zur Entfernung

der Bodenmassen aufgewandt worden sind, die lediglich unter den Orientie-

rungswerten der 1. Hessischen VwV liegende Altlasten und Verunreinigungen

aufwiesen, so daß sie den Vorstellungen des Klägers zu 3 entsprechend der

Deponie in Hessen hätten angedient und dort vergleichsweise günstig hätten

entsorgt werden können.

Sollte es möglich sein, einen bestimmten Teil der zur Bodensanierung

aufgewendeten Beträge eindeutig diesem von den Klägern anläßlich ihrer

Haftungszusage übernommenen Risiko zuzuordnen, ergäbe sich auch insoweit

ein eigener Schadensposten, auf den der dem Kläger zu 3 zustehende Anteil

des Verkaufserlöses nicht angerechnet werden könnte. Anderenfalls müßte

das klägerische Verhalten als Mitverursachung des die gesamten Kosten für

die Bodensanierung umfassenden Schadenspostens im Rahmen des § 254

BGB berücksichtigt werden; er wäre dann von der Beklagten zu 2 und den Klä-

gern gemeinsam in jeweils zurechenbarer Weise verursacht. Für die insoweit

vorzunehmende Vorteilsausgleichung bedeutete dies, daß nur ein Anteil des

Verkaufserlöses berücksichtigt werden dürfte, welcher dem Verursachungsbei-

trag der Beklagten zu 2 entspricht

(vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1969

- VII ZR 121/67, NJW 1970, 461 f.).

6. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-

richts wird dagegen als Mitverschuldensbeitrag des Klägers zu 3 nicht berück-

sichtigt werden können, den Gutachtenauftrag auch in räumlicher Hinsicht be-

schränkt zu haben.

Vergeblich beanstandet die Revision allerdings die Feststellung auch

einer solchen Beschränkung des Gutachtensauftrages, die das Berufungsge-

richt im Rahmen einer zu einer hypothetischen Fallkonstellation hilfsweise an-

gestellten Überlegung getroffen hat. Die Revision übersieht nämlich, daß das

Berufungsgericht, wie die Einleitung des betreffenden Satzes auf S. 43 des

angefochtenen Urteils mit dem Wort "jedenfalls" belegt, nur angenommen hat,

der Kläger zu 3 habe den Gutachtenauftrag nicht auch auf die Flächen er-

streckt, die dem Nachbarn J. und der Beklagten zu 1 nach dem Vertrag vom

30. September 1994 zugeteilt worden sind. Diese tatrichterliche Annahme wird

durch die Bekundungen der beiden hierzu vernommenen Zeugen getragen.

Das angefochtene Urteil läßt jedoch jede Begründung dafür vermissen,

warum es dem Kläger zu 3 im März 1994 obgelegen haben könnte, auch die

später anderen Beteiligten zugewiesenen Grundstücke einer Bodenuntersu-

chung unterziehen zu lassen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß

einer der Beteiligten, geschweige denn der Kläger zu 3 damals schon irgend-

welche Hinweise gehabt habe, daß die Untersuchung dieser Bereiche andere

Erkenntnisse würde haben können, als die Begutachtung des tatsächlich zur

Bodenuntersuchung gestellten Bereichs.

7. Die Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht - wie be-

reits zu einem Streitpunkt der Parteien ausgeführt - schließlich zum Anlaß

nehmen müssen, auch das Vorbringen der Parteien, das es aufgrund seiner

bisherigen Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, erneuter Überprüfung

daraufhin zu unterziehen, ob insoweit entscheidungserhebliche Fragen aufzu-

klären sind.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens