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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 1 StR 20/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 12. Oktober 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hat in den unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe
festgestellten Fällen allerdings nicht ausdrücklich erörtert, wel-
che Menge von den insgesamt 1.280 g Kokain, die der Ange-
klagte erworben hat, zu seinem Eigenverbrauch bestimmt war.
Die Urteilsgründe ergeben jedoch mit hinlänglicher Klarheit,
daß die Strafkammer bei der Strafzumessung den Eigenkon-
sum des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren hat. Im Hin-
blick auf die - zumal angesichts der zahlreichen sonstigen Ta-
ten - insgesamt eher niedrigen Strafen in diesen Fällen kann
der Senat daher ausschließen, daß sich die aufgezeigte Unge-
nauigkeit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Die Annahme, der beim Angeklagten sichergestellte und für
verfallen erklärte Geldbetrag stamme aus den zahlreichen
Rauschgiftverkäufen, die er zwischen Juli und Dezember 1998
getätigt hat und nicht etwa aus ihm im Januar und Mai 1998
ausbezahlten Sparverträgen, bewegt sich im Rahmen revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweis-
würdigung. Auf die von der Strafkammer angestellte Hilfserwä-
gung kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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