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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 1 StR 45/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 45/00

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 30. September 1999 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung der

acht Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seiner

Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Zeu-

gin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die von

ihr behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8

StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, als

er wieder anwesend war, die Vorsitzende der Jugendkammer um

Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einen

Gerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch W. Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 39).

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier