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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 1 StR 45/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. September 1999 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung der
acht Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seiner
Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Zeu-
gin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die von
ihr behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8
StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, als
er wieder anwesend war, die Vorsitzende der Jugendkammer um
Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einen
Gerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch W. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 39).
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