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BGH Urteil vom 15.03.2000 – 1 StR 483/99

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: nein

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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EuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2 StGB § 51 IRG §§ 68, 72

Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.

BGH, Urt. vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 483/99

URTEIL

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

15. März 2000, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schomburg,

Schluckebier,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Waldshut-Tiengen vom 26. April 1999 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit

den beiden rechtskräftig verurteilten Z. und G. Mitte 1997 in der Schweiz in der

Absicht zusammengetan, dort - und später auch in Deutschland - Einbrüche zu

begehen, um sich Geldmittel zu beschaffen. Diese Straftatenserie war in der

Schweiz - soweit dort vom Angeklagten begangen - Gegenstand des Urteils

des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. November 1998, dessen Urteil vom

gleichen Tage zu drei Jahren Zuchthaus und Fr. 200,- Buße - soweit es um die

Feststellungen insbesondere zum gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl

ging - vom hiesigen Revisionsführer nicht angefochten wurde. Mit seiner Be-

rufung in der Schweiz griff er allein die Verurteilung auch wegen Gefährdung

durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 sowie das Straf-

maß an, die jedoch durch Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 17. De-

zember 1999 abgewiesen wurde, wobei die Strafe "als milde, aber dem Ver-

schulden des Angeklagten noch angemessen" bezeichnet wurde.

1. Ein Fall der Doppelverfolgung liegt nicht vor. Der Senat hat sich

- auch mit Blick auf § 51 Abs. 3 StGB - durch Beiziehung des letztgenannten

Urteils davon überzeugt, daß in der schweizerischen Verurteilung vom 19. No-

vember 1998 keine Tat abgeurteilt wurde, die auch Gegenstand des hier ange-

griffenen Urteils vom 26. April 1999 ist. Die letzte Tat auf schweizerischem Ter-

ritorium wurde in der Nacht vom 5. zum 6. Januar 1998 begangen; die erste

hier verfahrensgegenständliche in der Nacht vom 6. zum 7. Januar 1998.

2. Der Grundsatz der Spezialität steht einer Verurteilung auch im Hin-

blick auf Fall II.2. der Urteilsgründe nicht mehr entgegen. Der in der Schweiz in

Haft befindliche Angeklagte war zur Durchführung der Hauptverhandlung ge-

mäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk, § 68 IRG zunächst am 22. März 1999 unter der

Bedingung des anschließenden Rücktransfers vorübergehend nach Deutsch-

land überstellt und am 29. April 1999 in die Schweiz zurückgeliefert worden.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - Bundesamt für Polizei-

wesen - teilte dem Justizministerium Baden-Württemberg am 14. September

mit, daß die endgültige Auslieferung wegen zweier Taten in vollem Umfang

antragsgemäß rechtskräftig bewilligt worden sei. Die zuständige deutsche

Stelle ersuchte erst danach unter Hinweis auf die Einbeziehung auch des Fal-

les II.2. in das angegriffene Urteil am 16. September 1999 um eine ergänzende

Bewilligung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EuAlÜbk. Da diese bis 1. Dezember

1999 nicht eingegangen war, stellte der Generalbundesanwalt unter diesem

Datum insoweit einen Teilaufhebungsantrag.

Auf entsprechende Faxanfrage des Senats vom 20. Januar 2000 teilte

die zuständige schweizerische Behörde jedoch am Folgetag ebenfalls per Fax

mit, daß auch bezüglich der dritten im angegriffenen Urteil aufgeführten Straftat

(II.2. der Urteilsgründe) am 30. November 1999 die Auslieferung bewilligt wor-

den und diese Entscheidung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Die

Auslieferung des Angeklagten wurde am 29. Februar 2000 zeitgleich mit der

bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Schweiz vollzogen, ohne daß es

zu einer Auslieferungshaft gekommen wäre, über deren Anrechnungsmaßstab

gemäß § 51 Abs. 4 StGB der Senat in entsprechender Anwendung von § 354

Abs.1 StPO zu entscheiden hätte (BGH NStZ 1997, 337). Seitdem befindet sich

der Eingelieferte in deutscher Untersuchungshaft.

Bei dieser Sachlage greift das in jeder Lage des Verfahrens von Amts

wegen zu prüfende Verfahrenshindernis der Spezialität nicht mehr. Es kann

daher dahingestellt bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt unter Berufung

auf BGHSt 8, 151, 154 mit seiner Antragsschrift zum Ausdruck brachte - bei

fortdauerndem, behebbarem Verfahrenshindernis das Urteil teilweise aufzuhe-

ben und die Sache zurückzuverweisen oder gemäß § 260 Abs. 3 StPO das

Verfahren einzustellen wäre, oder aber – wozu der Senat neigt – aus Gründen

der Prozeßökonomie mit dem Verfahren bis zum endgültigen Wegfall des Ver-

fahrenshindernisses ex tunc innezuhalten gewesen wäre (vgl. näher LR-

Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 102; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260

Rdn. 47 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 43, 48 sowie

allgemein zum Verfahrensgang in derartigen Fallkonstellationen Schom-

burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG

Rdn. 28 ff.).

II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat einen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist jedoch folgendes zu erör-

tern:

1. Der Tatrichter hat zwar die – wie oben dargestellt - zeitgleich verlau-

fende schweizerische Strafverfolgung in den Feststellungen mehrfach erwähnt,

dieser Tatsache jedoch bei der Strafzumessung keine ausdrückliche Beach-

tung gewährt. Dies war jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt seiner

Entscheidung das schweizerische Urteil noch nicht rechtskräftig war. Im Ein-

zelfall könnte es bei einer derartigen Fallgestaltung allerdings nahe liegen,

nach Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot, dem gerade die vorüberge-

henden Auslieferung gemäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk in das (§ 37 IRG) oder aus

dem (§ 68 IRG) Ausland dienen soll, schon an dieser Stelle mit dem Verfah-

rensfortgang innezuhalten. Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer

nicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländi-

schen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches – falls sich aufdrängend -

kompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Se-

natsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97). Auch könnten durch ein der-

artiges Vorgehen sich aus der Gesamtschau der Serientaten ergebende etwai-

ge zusätzliche Strafschärfungsgründe herangezogen werden, etwa wenn ein

Täter bewußt die Grenzen nationaler Strafverfolgung für sein kriminelles Han-

deln ausnutzt.

Gerade der vorliegende Fall zeigt erneut (vgl. BGHSt 43, 79, 80), daß

die getrennte oder gemeinsame Aburteilung ebenso wie die Reihenfolge des

Eintritts der Rechtskraft, von dem ab eine Gesamtsanktion fundiert erst gebildet

werden kann, von Zufälligkeiten abhängt. Diese können angesichts des Man-

gels an gebotener intensiverer, koordinierterer justitieller Zusammenarbeit über

Grenzen hinweg einerseits nicht immer ausgeschaltet werden; andererseits

dürfen sie weder zu Lasten des Beschuldigten noch der angemessenen Straf-

verfolgung gehen.

Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist mangels Rechtsfehlers des

Tatrichters für ein Eingreifen des Revisionsgerichts kein Raum. Da auch eine

nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO mit einer ausländi-

schen Entscheidung derzeit noch nicht möglich ist (vgl. LR–Wendisch StPO

25. Aufl. § 460 Rdn. 5), käme allenfalls eine Berücksichtigung extremer, nach

Kompensierung rufender Härten im Rahmen der Strafvollstreckung (etwa § 57

StGB oder § 456a StPO) in Betracht.

Ein derartiger Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Das Tatgericht hat die

maßvollen Strafen äußerst straff zusammengezogen (drei Jahre Gesamtfrei-

heitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten); die

schweizerische Sanktion war nach der Einschätzung des dortigen Berufungs-

gerichts gerade noch schuldangemessen milde angesichts von 21 erheblichen

Taten. Zudem wurde der Verurteilte in der Schweiz vorzeitig bedingt aus der

Haft entlassen.

2. Mit Blick auf die Anrechnungspflicht des § 51 StGB wird im Rahmen

der Strafvollstreckung allerdings zu prüfen sein, ob in den in der Schweiz ange-

rechneten 656 Tagen Untersuchungshaft die Zeit der vorübergehenden Aus-

lieferung nach Deutschland vom 22. März 1999 bis 29. April 1999 enthalten ist.

Ist dies der Fall, ist für eine doppelte Anrechnung kein Raum. Ansonsten greift,

ohne daß dies im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden müßte, (auch)

insoweit § 51 StGB ein, da § 68 IRG zwar primär die Rechtsgrundlage für eine

Haft zur Sicherung der zugesagten Rücklieferung in das Ausland bietet (vgl.

insoweit Schomburg/Lagodny a.a.O. § 68 IRG Rdn 1ff.), zugleich aber eine

Freiheitsentziehung aus Anlaß der hier abgeurteilten Tagen begründet.

Maul Wahl Boetticher

Schomburg Schluckebier