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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 42/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 42/00

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 22. September 1999 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in

Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Jugendstrafe von vier Jahren

verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Ange-

klagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetre-

ten ist (§ 24 StGB), obwohl nach den getroffenen Feststellungen dazu Anlaß

bestand.

1. Der Angeklagte wollte sich auf einer Faschingsfeier am 24./25. Februar

1998 an dem Zeugen S. rächen, von dem er sich gedemütigt fühlte. Zwei Tage

zuvor war er von S. am Kragen gepackt und gegen eine Hauswand gedrückt

worden, nachdem er zusammen mit anderen Jugendlichen fortwährend leere

Flaschen auf die Straße geworfen hatte, die S. gekehrt hatte. Als auf der Feier

ein Tumult enstand, lief der Angeklagte mit einem aufgeklappten Butterflymes-

ser, das eine Klingenlänge von 11 cm aufwies, auf S. zu, rief ”Ich bring' Dich

um” oder ”Ich mach' Dich kalt” und trat S. mit solcher Wucht gegen die Brust,

daß dieser zu Boden fiel. Nachdem S. wieder aufgestanden war, brachte der

Angeklagte ihn mit einem weiteren Tritt erneut zu Fall und versetzte dem am

Boden liegenden S. mit dem beschuhten Fuß einen Tritt gegen den Körper.

Nunmehr wollte der Zeuge M. die Streitenden trennen, was ihm jedoch nicht

gelang, da der Angeklagte ihm mit dem Messer eine Verletzung an der Hand

zufügte. Sodann lief der Angeklagte in Richtung Tür, wurde jedoch von S., der

inzwischen wieder aufgestanden war, eingeholt. Als der Angeklagte erneut ei-

nen Tritt gegen die Brust des S. führen wollte, konnte S. den Angeklagten pak-

ken und zu Boden bringen. Spätestens als S. den Angeklagten am Boden

überwältigt hatte, möglicherweise aber auch schon vorher, als S. nach einem

der Tritte am Boden lag, stach der Angeklagte das Messer mit bedingtem Tö-

tungsvorsatz kraftvoll in den Rücken des S. im unteren Bereich des linken

Schulterblattes. Der Stich drang in den Brustraum ein, durchspießte die Thora-

xwand, was zu einem lebensbedrohlichen Hämatopneumothorax führte, und

endete etwa 5 cm vor dem Herzen. In der Aufregung bemerkte S. den Stich

nicht. Er kniete schließlich auf der Brust des Angeklagten und redete auf die-

sen ein, um ihn zur Aufgabe zu bewegen. Sodann ließ er den Angeklagten los,

der aufstand und mit dem Messer in der Hand unbehelligt hinausging.

2. Nach diesen Feststellungen war eine Auseinandersetzung mit der Frage

eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom versuchten Totschlag

erforderlich. Dabei hätte sich das Landgericht mit den Vorstellungen des Ange-

klagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (sog. “Rücktrittshori-

zont”, vgl. BGHSt 31, 170, 175; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, un-

beendeter 17) befassen und darlegen müssen, ob ein unbeendeter oder been-

deter Totschlagsversuch gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Ver-

such, unbeendeter 31). Daß der Angeklagte nach dem Messerstich mit der

Möglichkeit gerechnet hätte, die S. beigebrachten Verletzungen könnten zu

dessen Tode führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Der

Umstand, daß S., der die Verletzung nicht einmal selbst bemerkt hatte, zumin-

dest noch auf dem Angeklagten gekniet und auf diesen eingeredet hat, spricht

vielmehr gegen den Eindruck eines tödlich Verletzten und damit gegen einen

beendeten Versuch. Rechnet der Täter jedoch (noch) nicht mit dem Eintritt des

tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung aus seiner Sicht noch

möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße freiwillige

Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1

Satz 1 1. Alt. StGB führt. Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen wer-

den, daß es dem Angeklagten durch das Eingreifen Dritter oder die Gegenwehr

des S. unmöglich war, weiter auf S. einzustechen. Subjektive oder objektive

Umstände, die ihn daran gehindert haben könnten (vgl. BGHR StGB § 24

Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-

teilsgründe nicht zu entnehmen.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei

wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben zu erörtern, ob sich der An-

geklagte bei der Ausführung des Messerstiches möglicherweise in einer Not-

wehrlage befunden hat und ob gegebenenfalls seine Verteidigung über das

Maß des Erforderlichen hinausgegangen ist.

Jähnke Niemöller RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift bei- zufügen. Jähnke Bode Otten