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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 46/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/00

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen ”gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-

bungsmitteln in 16 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betäu-

bungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des An-

geklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde,

im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der An-

geklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht

wegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn

nicht.

Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden

Bedenken.

Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten, berau-

schende Mittel – Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Nach den

Feststellungen begann der Angeklagte, der bereits in früheren Jahren intensiv

Kokain konsumiert hatte und deswegen verurteilt worden war, ab 1994 erneut

mit zunächst gelegentlichem Kokaingenuß, der sich ab 1997 auf tägliche Do-

sen von 1,5 g bis 3 g steigerte. Daß die Kokainabhängigkeit nicht zu einer ver-

minderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten geführt hat, steht der

Annahme eines Hanges nicht entgegen. Dagegen sind die Erwägungen, mit

denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit

und den Straftaten des Angeklagten abgelehnt hat, nicht rechtsfehlerfrei. Hier-

zu hat es sachverständig beraten ausgeführt, daß die vom Angeklagten ver-

wirklichten Taten weitestgehend auf seiner narzißtischen Persönlichkeitsstö-

rung, die von einer dissozialen Entwicklung begleitet werde, beruhe. Sie seien

deshalb nicht auf seinen Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückzu-

führen. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander, daß der

Angeklagte von dem eingeführten Rauschgift – jeweils Heroin und Kokain in

Mengen von 10 bis 40 g – zwei Drittel des Kokains für seinen Eigenverbrauch

abzweigte. Danach liegt auf der Hand, daß die Betäubungsmittelstraftaten des

Angeklagten, der über keine sonstigen Einnahmequellen verfügte, auch zur

Finanzierung seines Drogenkonsums dienten, die Kokainabhängigkeit für die

Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Daß außer dem Hang

weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Strafta-

ten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang

nicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1).

Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und

Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen

ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe

verhängt hätte.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten