BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 55/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. März 2000 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 30. September 1999 werden als unbegründet
verworfen.
Hinsichtlich des Angeklagten Ö. wird die Urteilsformel jedoch
dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Aachen vom
28. April 1997 (Az.: 37 Ls - 22 Js 219/97 - 20/97) und vom
20. März 1998 (Az.: 36 Ls - 22 Js 3339/97 - 9/98) in die Verurtei-
lung einbezogen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-
gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere
Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzu-
beziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a.
BGH, Beschl. v. 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2
StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 -
Einbeziehung 7). Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtsfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten