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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 614/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 614/99

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 22. Juni 1999 mit Ausnahme des

Schuldspruchs in den Fällen III. 2. i) und j) der Urteilsgründe

(K. ) mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang

der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall b) ) und wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 700 Fällen (Fallkomplex a) ) unter Einbeziehung der

Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen

(Fälle e) bis j) ), davon in drei Fällen in nicht geringer Menge (Fallkomplex g) ),

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich

gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den

Fällen i) und j) richtet.

Zum überwiegenden Teil hat es jedoch Erfolg, weil in den weiter abge-

urteilten Fällen das Verhältnis der Taten und Tatkomplexe zueinander nicht

unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bewertungseinheit geprüft worden ist

(dazu: BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff); diese Prüfung war unerläß-

lich - sie drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.

Das Landgericht nimmt im Tatkomplex a) 700 Einzeltaten des Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln an, da der Angeklagte von Anfang 1993 bis

Ende September 1995 in ebensovielen Fällen je 0,2 g Heroinzubereitung an F.

verkauft hat. Im Fall b) ist der Angeklagte wegen einer im selben Zeitraum be-

gangenen Einzeltat - Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge - verurteilt worden, weil er von einem holländischen

Händler, den er damals regelmäßig zum Zwecke des Rauschgifterwerbs auf-

suchte, bei einer Gelegenheit mindestens 85 g Heroin durchschnittlicher Qua-

lität gekauft, über die Grenze geschafft und in seine Koblenzer Wohnung ge-

bracht hat. Es liegt nahe, daß die an F. veräußerten Heroinmengen jedenfalls

teilweise aus dieser Menge stammten. Soweit das zutrifft, durften die einzelnen

Lieferungen an F. nicht als selbständige Taten beurteilt werden; denn sie bil-

deten dann mit der unter b) festgestellten Tat eine Bewertungseinheit und gin-

gen demgemäß in ihr auf. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang es sich um das nämliche Rauschgift gehandelt hat, setzt sich das

Landgericht nicht auseinander. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der

Verurteilung in den zu a) und b) aufgeführten Fällen nötigt.

Ebenso verhält es sich mit den Tatkomplexen e), f) und g). Im Tatkom-

plex e) nimmt das Landgericht 121 Taten des Handeltreibens an, weil der An-

geklagte von Anfang 1997 bis Ende April 1997 120 mal je 0,2 g Heroinzube-

reitung an B. und vor Weihnachten 1996 eine Konsumeinheit Heroin an dessen

Frau verkauft hat; im Tatkomplex f) geht es von 32 Taten des Handeltreibens

aus, da der Angeklagte im selben Zeitraum in ebensovielen Fällen jeweils min-

destens 0,8 g Heroin an R. veräußert hat. Der Tatkomplex g) besteht aus drei

Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: hier

hat der Angeklagte, der nunmehr das Rauschgift aus einer anderen Quelle be-

zog, innerhalb des genannten Zeitraums in zwei Fällen mindestens 30 g Heroin

guter Qualität und in einem weiteren Fall mindestens 10 g Heroin schlechter

Qualität zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs in seiner Wohnung gela-

gert. Auch hier liegt es nahe, daß Rauschgiftmengen, mit denen der Ange-

klagte in den Tatkomplexen e) und f) die Abnehmer B. und R. beliefert hat, je-

denfalls teilweise aus den im Tatkomplex g) verwahrten Vorräten stammten.

Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Verurteilung kann deshalb auch in den

Fällen e), f) und g) keinen Bestand haben.

Die Aufhebung bezieht sich auch auf die in den Fällen a) bis g) getroffe-

nen Feststellungen.

In den Fällen i) und j) bleibt - wie schon ausgeführt - der Schuldspruch

bestehen. Der Senat hebt jedoch die zugehörigen Einzelstrafen für die betrof-

fenen sieben Fälle auf, da einerseits nicht auszuschließen ist, daß sich die Hö-

he der wegfallenden Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe, auf diese

Strafen ausgewirkt hat, andererseits der neu entscheidenden Strafkammer eine

angemessene Abstimmung aller gegebenenfalls zu verhängenden Strafen zu

ermöglichen ist.

Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, daß die

Einzelstrafe für die unter j) abgeurteilte Tat nicht - wie es in den Urteilsgründen

des angefochtenen Urteils geschehen ist - mit den unter a) und b) zu verhän-

genden Einzelstrafen zusammengefaßt werden darf; da diese Tat im Sommer

1998, also nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom

11. November 1996 begangen worden ist, muß die zugehörige Einzelstrafe

vielmehr Bestandteil der aus den Strafen für die Taten e) bis i) zu bildenden

Gesamtstrafe werden.

Schließlich weist der Senat noch darauf hin, daß die neu entscheidende

Strafkammer nicht mehr über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu befinden hat; die Nichtanordnung der

Maßregel ist rechtskräftig, nachdem der Angeklagte diese Entscheidung im

vorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich und wirksam von der Anfech-

tung ausgenommen hat (BGHSt 38, 362).

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten