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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 2 StR 614/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 22. Juni 1999 mit Ausnahme des
Schuldspruchs in den Fällen III. 2. i) und j) der Urteilsgründe
(K. ) mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall b) ) und wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 700 Fällen (Fallkomplex a) ) unter Einbeziehung der
Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen
(Fälle e) bis j) ), davon in drei Fällen in nicht geringer Menge (Fallkomplex g) ),
zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich
gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den
Fällen i) und j) richtet.
Zum überwiegenden Teil hat es jedoch Erfolg, weil in den weiter abge-
urteilten Fällen das Verhältnis der Taten und Tatkomplexe zueinander nicht
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bewertungseinheit geprüft worden ist
(dazu: BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff); diese Prüfung war unerläß-
lich - sie drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.
Das Landgericht nimmt im Tatkomplex a) 700 Einzeltaten des Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln an, da der Angeklagte von Anfang 1993 bis
Ende September 1995 in ebensovielen Fällen je 0,2 g Heroinzubereitung an F.
verkauft hat. Im Fall b) ist der Angeklagte wegen einer im selben Zeitraum be-
gangenen Einzeltat - Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge - verurteilt worden, weil er von einem holländischen
Händler, den er damals regelmäßig zum Zwecke des Rauschgifterwerbs auf-
suchte, bei einer Gelegenheit mindestens 85 g Heroin durchschnittlicher Qua-
lität gekauft, über die Grenze geschafft und in seine Koblenzer Wohnung ge-
bracht hat. Es liegt nahe, daß die an F. veräußerten Heroinmengen jedenfalls
teilweise aus dieser Menge stammten. Soweit das zutrifft, durften die einzelnen
Lieferungen an F. nicht als selbständige Taten beurteilt werden; denn sie bil-
deten dann mit der unter b) festgestellten Tat eine Bewertungseinheit und gin-
gen demgemäß in ihr auf. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang es sich um das nämliche Rauschgift gehandelt hat, setzt sich das
Landgericht nicht auseinander. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der
Verurteilung in den zu a) und b) aufgeführten Fällen nötigt.
Ebenso verhält es sich mit den Tatkomplexen e), f) und g). Im Tatkom-
plex e) nimmt das Landgericht 121 Taten des Handeltreibens an, weil der An-
geklagte von Anfang 1997 bis Ende April 1997 120 mal je 0,2 g Heroinzube-
reitung an B. und vor Weihnachten 1996 eine Konsumeinheit Heroin an dessen
Frau verkauft hat; im Tatkomplex f) geht es von 32 Taten des Handeltreibens
aus, da der Angeklagte im selben Zeitraum in ebensovielen Fällen jeweils min-
destens 0,8 g Heroin an R. veräußert hat. Der Tatkomplex g) besteht aus drei
Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: hier
hat der Angeklagte, der nunmehr das Rauschgift aus einer anderen Quelle be-
zog, innerhalb des genannten Zeitraums in zwei Fällen mindestens 30 g Heroin
guter Qualität und in einem weiteren Fall mindestens 10 g Heroin schlechter
Qualität zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs in seiner Wohnung gela-
gert. Auch hier liegt es nahe, daß Rauschgiftmengen, mit denen der Ange-
klagte in den Tatkomplexen e) und f) die Abnehmer B. und R. beliefert hat, je-
denfalls teilweise aus den im Tatkomplex g) verwahrten Vorräten stammten.
Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Verurteilung kann deshalb auch in den
Fällen e), f) und g) keinen Bestand haben.
Die Aufhebung bezieht sich auch auf die in den Fällen a) bis g) getroffe-
nen Feststellungen.
In den Fällen i) und j) bleibt - wie schon ausgeführt - der Schuldspruch
bestehen. Der Senat hebt jedoch die zugehörigen Einzelstrafen für die betrof-
fenen sieben Fälle auf, da einerseits nicht auszuschließen ist, daß sich die Hö-
he der wegfallenden Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe, auf diese
Strafen ausgewirkt hat, andererseits der neu entscheidenden Strafkammer eine
angemessene Abstimmung aller gegebenenfalls zu verhängenden Strafen zu
ermöglichen ist.
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, daß die
Einzelstrafe für die unter j) abgeurteilte Tat nicht - wie es in den Urteilsgründen
des angefochtenen Urteils geschehen ist - mit den unter a) und b) zu verhän-
genden Einzelstrafen zusammengefaßt werden darf; da diese Tat im Sommer
1998, also nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom
11. November 1996 begangen worden ist, muß die zugehörige Einzelstrafe
vielmehr Bestandteil der aus den Strafen für die Taten e) bis i) zu bildenden
Gesamtstrafe werden.
Schließlich weist der Senat noch darauf hin, daß die neu entscheidende
Strafkammer nicht mehr über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu befinden hat; die Nichtanordnung der
Maßregel ist rechtskräftig, nachdem der Angeklagte diese Entscheidung im
vorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich und wirksam von der Anfech-
tung ausgenommen hat (BGHSt 38, 362).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten