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BGH Urteil vom 15.03.2000 – IV ZR 222/98

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. März 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

30. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht als Miterbin zu 3/8 am Nachlaß ihres Großva-

ters ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 2034, 2035 BGB geltend. Der Nachlaß

besteht nur noch aus einem Hausgrundstück in L.. Neben der Klägerin

war der ursprüngliche Beklagte, ihr Onkel, ein Sohn des Erblassers, zu

5/8 Miterbe. Er schloß am 13. Februar 1992 u.a. mit den ihn später in

diesem Rechtsstreit in erster Instanz vertretenden Rechtsanwälten einen

notariell beurkundeten Vertrag, nach dessen Wortlaut er "seinen An-

spruch auf Auseinandersetzung und Auflassung ... sowie den Verkauf

seines Anteils nebst Auflassung ... zu einem Kaufpreis von DM 400.000,-

" übertrug. In bezug auf diesen Vertrag hat die Klägerin das Vorkaufs-

recht ausgeübt. Der frühere Beklagte hat bestritten, daß der Vertrag ei-

nen Erbteilskauf zum Gegenstand gehabt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat

die Klägerin ihre Auffassung weiterverfolgt, der Vertrag sei als Erbteils-

kauf zu werten. Während des Berufungsverfahrens starb der ursprüngli-

che Beklagte. Er wurde von seiner kurze Zeit später ebenfalls verstorbe-

nen Ehefrau beerbt, deren Erben die jetzigen Beklagten zu 1) und 2)

sind. Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, der Vertrag vom

13. Februar 1992 sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil der vereinbarte

Preis von 400.000 DM nur etwa 1/5 des wahren Wertes des Erbanteils

ausmache. In einem bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindli-

chen Gutachten ist der Verkehrswert des gesamten Grundstücks zum

2. Februar 1993 auf 3,11 Mio. DM bestimmt worden. Das Gutachten war

in einem auf Antrag des ursprünglichen Beklagten eingeleiteten Tei-

lungsversteigerungsverfahren vom Gericht eingeholt worden; dieses

Verfahren ist nach Rücknahme des Antrags aufgehoben worden. Das Be-

rufungsgericht hat die Beklagten zur gesamten Hand verurteilt, den Erb-

anteil von 5/8 Zug um Zug gegen Zahlung von 400.000 DM an die Kläge-

rin zu übertragen.

Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der ursprüngliche Be-

klagte durch den Vertrag vom 13. Februar 1992 der Sache nach seinen

Erbteil verkauft; der Klägerin stehe daher ein Vorkaufsrecht zu, das sie

auch fristgemäß und wirksam ausgeübt habe. Das nimmt die Revision

hin.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ginge jedoch ins Leere, wenn

der Kaufvertrag nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1960 - V ZR

103/58 - WM 1960, 551 unter 2; Urteil vom 14. November 1969 - V ZR

115/66 - WM 1970, 321 unter II). Das Berufungsgericht hält den Be-

klagten zu 2) wegen seines Einwands, der Vertrag sei im Hinblick auf

den viel zu geringen Kaufpreis sittenwidrig, für beweisfällig. Das bei den

Akten befindliche Gutachten sei nicht im streitgegenständlichen Verfah-

ren eingeholt worden und deshalb als Beweismittel nicht geeignet. Im

übrigen sei kein Beweis angetreten worden.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Daß das Verkehrswertgutachten in einem anderen Verfahren

eingeholt worden ist, steht seiner Verwertung zu Beweiszwecken im vor-

liegenden Verfahren als Urkunde nicht im Wege; dies wäre sogar von

Amts wegen möglich. Dadurch wird das Recht beider Parteien nicht ein-

geschränkt, die persönliche Vernehmung des Sachverständigen und eine

ergänzende Begutachtung auch durch einen anderen Sachverständigen

zu verlangen. Das Gericht kann solche ergänzenden Maßnahmen auch

von sich aus anordnen, soweit die Verwertung des Gutachtens aus dem

anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises nicht ausreicht, die

Beweisfragen zu klären (BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80 -

NJW 1983, 121, 122 f.; Urteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - NJW

1997, 3381, 3382 unter II 1 a aa; Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 -

NJW 1997, 3096 unter I 2 a).

b) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung geltend, ein

ausdrücklicher Beweisantritt des Beklagten zu 2) gemäß § 420 ZPO

fehle selbst im Hinblick auf das im Teilungsversteigerungsverfahren ein-

geholte Gutachten. Da die Klägerin dieses Gutachten bereits als offen-

sichtlich falsch beurteilt und sich unter Verwahrung gegen die Beweis-

last auf ein Sachverständigengutachten bezogen habe, bevor sich der

Beklagte zu 2) darauf für seinen Einwand aus § 138 BGB stützte, müsse

das Fehlen eines ausdrücklichen Beweisantritts des Beklagten als Ver-

zicht gewertet werden. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) ist je-

doch der Beweisantritt durch Bezugnahme auf das bereits vorliegende

Gutachten hinreichend deutlich zu entnehmen. Das kann der Senat

selbst beurteilen (BGH, Urteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 -

NJW 1991, 2630, 2631 unter II 3; vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 -

NJW-RR 1995, 1469 unter 2 a).

c) Darüber hinaus ist die Revisionserwiderung der Meinung, es

fehle schon an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten zu 2) zu

der im Gutachten angenommenen Höhe des Verkehrswerts. Denn er ha-

be nicht durch Tatsachenvortrag die Bedenken der Klägerin gegen das

Gutachten ausgeräumt, etwa daß der Bodenrichtwert auf die gesamte

Grundstücksfläche ohne Unterscheidung zwischen unbebauten und be-

bauten Flächen angewandt worden sei, daß der im Rahmen der Ver-

kehrswertermittlung höher gewichtete Ertragswert nicht richtig ermittelt

worden sei, daß der Gutachter von einer unrealistischen Höhe der zu er-

zielenden Mieten ausgegangen sei und daß er das Bestehen von Nut-

zungsverhältnissen Dritter an dem Grundstück nicht berücksichtigt habe.

Insoweit handelt es sich jedoch um Einwände, deren Beantwortung be-

sondere Sachkunde voraussetzt und die die Zuziehung eines Sachver-

ständigen erforderlich machen können. Daß der Beklagte zu 2) lediglich

das Ergebnis des Gutachtens vorgetragen hat, macht sein Vorbringen

nicht unsubstantiiert oder unschlüssig (vgl. BGH, Urteil vom 23. April

1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2709 unter II 4 b aa; Urteil vom

13. März 1996 - VIII ZR 36/95 - NJW 1996, 1826, 1827 unter II 2 c bb).

3. Das Berufungsgericht hat sich mithin verfahrensfehlerhaft nicht

mit dem Verkehrswertgutachten aus dem Teilungsversteigerungsverfah-

ren auseinandergesetzt. Das wird nach Zurückverweisung des Verfah-

rens nachzuholen sein.

Die Revisionserwiderung weist zwar mit Recht darauf hin, daß der

Wert eines Erbanteils u.a. wegen der Notwendigkeit einer Erbauseinan-

dersetzung im allgemeinen geringer sein wird, als der dem Erbteil ent-

sprechende Teilwert des Nachlasses, hier also des Grundstücks. Der ur-

sprüngliche Beklagte hat aber der Klägerin unter dem 25. September

1992 geschrieben, von anderer Seite seien ihm für seinen Erbteil 1,2 bis

1,5 Mio. DM geboten worden (GA I 33). Schon wenn die Leistung der ei-

nen Seite knapp doppelt so viel wert ist wie die der Gegenseite, spricht

dies bei Grundstücksgeschäften in der Regel für ein auffälliges Mißver-

hältnis und auch für eine verwerfliche Gesinnung dessen, der einen so

außergewöhnlichen Vorteil vereinnahmt (BGH, Urteile vom 23. Juni 1995

- V ZR 265/93 - NJW 1995, 2635, 2636 unter III; vom 21. März 1997 - V

ZR 355/95 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6 = DtZ 1997, 229 =

WM 1997, 1155 = ZIP 1997, 931 unter I 3; vom 4. Februar 2000 - V ZR

146/98 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daß hier besondere Umstände

entgegenstehen könnten, geht aus dem Parteivorbringen bisher nicht

hervor.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert