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BGH Urteil vom 15.03.2000 – XII ZR 276/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. März 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. März 2000 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und

Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 15. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin erwarb im Jahre 1992 ein Teil-Erbbaurecht an einem mit

einer größeren Gewerbeeinheit bebauten Grundstück. Die Bauarbeiten waren

noch nicht vollständig ausgeführt und sollten von der Verkäuferseite fertigge-

stellt werden. Verkäufer waren die H. W. T. AG (Verkäufer I), die J.

A. M. GmbH (Verkäufer II) und die Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts (GbR) M. straße (Verkäufer III). Gesellschafter der als

Verkäufer III auftretenden GbR sind der Beklagte und die H. W. T.

AG (Verkäuferin I). In dem Kaufvertrag übernahmen die Verkäufer eine Ver-

mietungsgarantie bis zur Höhe von 6.800.000 DM.

In einem notariellen Nachtrag stellten die Vertragsparteien des Kaufver-

trages fest, daß die GbR (Verkäuferin III) in dem Kaufvertrag unrichtig bezeich-

net sei und daß die richtige Bezeichnung laute: "Grundstücksgemeinschaft

M. straße mit beschränkter Haftung GbR". Diese Bezeichnung der GbR findet

sich auch in einem weiteren Nachtrag zu dem Kaufvertrag.

In dem Gesellschaftsvertrag der GbR heißt es, daß sie nur als "Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" auftreten solle und daß

der Beklagte nur in Höhe seiner Einlage hafte. Der Gesellschaftsvertrag war

der Klägerin bekannt. Die Einlage in Höhe von 25.000 DM hat der Beklagte

eingezahlt.

In einer Vereinbarung vom 5. April 1994 verpflichteten sich die H.

W. T. AG, die TVB T. B. GmbH (früher: J. A.

M. GmbH) und die Parteien, zur Abwicklung des Kaufvertrages

miteinander einen Mietvertrag abzuschließen. In dem daraufhin am 13. Mai/

7. Juli 1994 abgeschlossenen Mietvertrag über bestimmte Flächen des Gewer-

beobjektes sind als Mieter aufgeführt der Beklagte, die H. W. T. AG

(die Gesellschafter der GbR) und die TVB T. B. GmbH.

Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten persönlich einen

Anspruch auf Zahlung von 268.091,87 DM geltend. Sie stützt die Klage in er-

ster Linie auf den abgeschlossenen Mietvertrag, hilfsweise auf die in dem

Kaufvertrag vereinbarte Mietgarantie.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil

stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Kla-

ge insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit

der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte hafte nicht persönlich

mit seinem gesamten Vermögen, seine Haftung sei vielmehr auf das Vermögen

der GbR begrenzt. Er sei nicht nur an dem Kaufvertrag, sondern auch an dem

später zur Abwicklung des Kaufvertrages abgeschlossenen Mietvertrag ledig-

lich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR beteiligt. Zwar seien in

dem Mietvertrag als Mieter die H. W. T. AG und der Beklagte aufge-

führt, ohne einen ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine GbR handele.

Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich aber eindeutig, daß die Verkäu-

ferin III, die GbR, bestehend aus dem Beklagten und der H. W. T.

AG, Mieterin sein solle.

Jedenfalls aus dem von der Klägerin unterschriebenen Nachtrag zum

Kaufvertrag habe sich eindeutig ergeben, daß es sich bei der Verkäuferin III

um eine GbR mit beschränkter Haftung gehandelt habe, bei der die Haftung

der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Einlage beschränkt

gewesen sei. Da dieselbe GbR später zur Abwicklung des Kaufvertrages auch

den Mietvertrag abgeschlossen habe, müsse das auch für die Haftung aus dem

Mietvertrag gelten.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu

Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß nach der früheren Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs die in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte

Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GbR darauf,

nur die Gesellschaft mit ihrem gesamthänderisch gebundenen Gesellschafts-

vermögen, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatver-

mögen zu verpflichten, für wirksam angesehen wurde, wenn die einge-

schränkte Vertretungsbefugnis des für die Gesellschaft Handelnden dem Ver-

tragspartner erkennbar war (BGHZ 61, 59, 67; 113, 216, 219; BGH, Urteil vom

12. März 1990 - II ZR 312/88 - ZIP 1990, 715 f. = WM 1990, 1113 m.w.N.). Der

Bundesgerichtshof hat jedoch in einer Entscheidung, die dem Berufungsgericht

noch nicht bekannt sein konnte, an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten

(Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98 - ZIP 1999, 1755, 1758 =

NJW 1999, 3483, 3484 f.). Danach kann die persönliche Haftung der Gesell-

schafter für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten

Verpflichtungen nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem

Vertragspartner ausgeschlossen werden, nicht dagegen durch eine Regelung

in dem Gesellschaftsvertrag und durch einen entsprechenden Namenszusatz

oder einen anderen Hinweis in der Firma der Gesellschaft.

Das bedeutet, daß sich eine Haftungsbeschränkung des Beklagten ent-

gegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht daraus ergibt, daß die GbR

der Klägerin gegenüber mit dem Zusatz aufgetreten ist, es handele sich um

eine GbR mbH. Weitere Umstände, die eine beschränkte Haftung des Beklag-

ten zur Folge haben könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen des

Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Parteien.

3. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung

keinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, selbst abschlie-

ßend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - von

seinem Standpunkt aus zu Recht - lediglich mit der Frage befaßt, ob der Be-

klagte mit seinem persönlichen Vermögen haftet, es hat aber im übrigen keine

Feststellungen zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs

getroffen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,

damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Die Zurückverwei-

sung gibt dem Beklagten auch Gelegenheit, seinen Sachvortrag mit Rücksicht

auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus der sich zu-

sätzliche Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Haftung eines

Gesellschafters ergeben, zu ergänzen.

Hahne Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke