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BGH Beschluß vom 16.03.2000 – 4 StR 2/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 2/00

BESCHLUSS

vom

16. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 6. August 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (unter

Anwendung von § 308 Abs. 1 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die

Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen legte der

Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 1. Februar 1998 in der

Werkhalle auf dem Betriebsgelände seines Vaters ein Feuer, durch das die

Halle weitgehend zerstört wurde. Der Gebäudeschaden und der ”Schaden an

Einrichtung und Inventar” in Höhe von zusammen etwas über eine Million DM

wurde von der Versicherung reguliert, ”da sich keine Verdachtsmomente gegen

den Eigentümer Klaus H. ”, den Vater des Angeklagten, ergaben (UA 6).

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Hintergrund der Tat war nach den Feststellungen, daß der Vater des

Angeklagten sich mit seinem Kfz-Reparatur-Betrieb und Transportunternehmen

in finanziellen Schwierigkeiten befand. Spätestens im Herbst 1997 war darüber

hinaus auch der Angeklagte selbst mit seiner Firma, mit der er auf dem

Betriebsgelände seines Vaters ein eigenes Transportunternehmen betrieb, in

Zahlungsschwierigkeiten geraten.

2. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil

die Rechtswidrigkeit der Tat und die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht

ausreichend mit Tatsachen belegt sind. Das Landgericht hat festgestellt, der

Angeklagte, der seine Tatbegehung bestreitet, habe den Brand ”ohne Wissen

seines Vaters, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Polen befand”

(UA 5), gelegt. Worauf es seine Überzeugung stützt, daß der Vater des

Angeklagten nicht eingeweiht war, teilt das Urteil nicht mit. Dies beanstandet

die Revision zu Recht.

Das Landgericht sieht als Tatmotiv die Erwartung des Angeklagten an,

daß – wie der Angeklagte den Feststellungen zufolge gegenüber dem Zeugen

D. geäußert hat – ”sie von der Versicherungssumme gut neu bauen könnten”

(UA 9). Mit ”sie” ist ersichtlich (auch) der Vater des Angeklagten gemeint,

zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, ”daß der Angeklagte dabei in

erster Linie an seinen Vater gedacht hat” (UA 11). Stand die Brandlegung

somit auch nach Auffassung des Landgerichts vorrangig im wirtschaftlichen

Interesse des Vaters, so versteht es sich keineswegs von selbst, daß der

Angeklagte ”ohne Wissen” seines Vaters tätig geworden ist. Jedenfalls hätte

dies näherer Begründung bedurft. Der Vater selbst konnte dazu in der

Hauptverhandlung nicht vernommen werden, weil er bereits vor deren Beginn

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verstorben ist (UA 3). Daß er sich zur Tatzeit auf Geschäftsreise im Ausland

befand, schließt seine Kenntnis von der bevorstehenden Tat ebenso wie einen

gemeinsamen Tatplan nicht aus.

In diesem Zusammenhang begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daß

das Landgericht ”zugunsten des Angeklagten” von einem ”kurzfristig”, d.h.

spontan gefaßten Tatentschluß ausgegangen ist (UA 13). Dies läßt besorgen,

daß das Landgericht insoweit nicht die dem Angeklagten jeweils günstigste

Gestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHR StGB

§ 21 Ursachen, mehrere 11 = StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 12). Denn die

Erwägung der Strafkammer läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den

Entschluß schon zu einem früheren Zeitpunkt gefaßt hat, als sein Vater noch

nicht abgereist war. Indem das Landgericht einen spät(er) gefaßten Entschluß

unterstellt, hat es sogleich die Möglichkeit einer Einwilligung ausgeschlossen.

Damit hat es die Tragweite des Zweifelsgrundsatzes verkannt.

Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das Urteil; denn wenn der Vater

des Angeklagten in die beabsichtigte Brandlegung eingeweiht war, liegt die

Annahme nahe, daß er hierin auch eingewilligt hat. Dies würde zumindest die

Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen (BGHR StGB

§ 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1 m.w.N.; Cramer in Schönke/Schröder StGB

25. Aufl. § 308 Rdn. 14a).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes

hin:

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In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, bedarf es

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer lückenlosen

Gesamtwürdigung aller Indizien, die die Angaben des Belastungszeugen in

Frage stellen (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256 f., jew.m.w.N.). Dies gilt hier

umso mehr, als unmittelbare Beweise für die Täterschaft des Angeklagten

fehlen und das Landgericht die Schuldfeststellungen im Ergebnis allein auf die

Angaben des Zeugen D. über das gestützt hat, was ihm gegenüber der

Angeklagte ”gestanden” hat. Insoweit wird der neue Tatrichter eingehender als

bisher sich damit auseinanderzusetzen und im Urteil darzulegen haben,

inwieweit der Zeuge im Ermittlungsverfahren von seiner Aussage in der

Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Der pauschale

Hinweis, die Aussagen entsprächen sich ”inhaltlich in allen wesentlichen

Punkten” (UA 10), erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht

insoweit einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat. Zudem

kann von Bedeutung sein, ob die Angaben des Zeugen Täterwissen offenbaren

oder auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beruhen können.

Sollten die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den

Brand (nicht ausschließbar) mit Einwilligung seines Vaters gelegt hat, scheidet

– wie dargelegt – eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 308 StGB

a.F./§ 306 StGB n.F. aus. Doch wird das Landgericht seine Strafbarkeit dann

unter dem Gesichtspunkt der §§ 263, 265 StGB zu prüfen haben, die auch

neben der vom Landgericht angenommenen Brandstiftung verwirklicht sein

können. Dabei ist wegen der Änderung der genannten Strafvorschriften durch

das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG mit Blick auf § 2 Abs. 1 und 3

StGB nach dem Grundsatz strikter Alternativität (BGHSt 37, 320, 322)

einheitlich dasjenige Recht anzuwenden, das nach einem Gesamtvergleich des

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Tatzeit- und des derzeit geltenden Rechts im konkreten Fall die mildeste

Beurteilung zuläßt (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 460/99).

Insoweit wird nach der Rechtsprechung die Herabstufung bei § 265 StGB n.F.

grundsätzlich durch die Aufwertung des Betrugs in Form eines Regelbeispiels

des besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F.

ausgeglichen (BGH NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschluß vom

19. Oktober 1999 – 4 StR 471/99); dieser Betrug bildet mit der Brandstiftung

prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urteil vom 23. September

1999 – 4 StR 700/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 2000, 133

m.Anm. Schlothauer aaO S. 138 ff.) und ist deshalb von der zugelassenen

Anklage erfaßt. Die Prüfung der §§ 263, 265 StGB drängt sich im übrigen auch

insoweit auf, als es den von dem Angeklagten für seine Firma geleasten LKW

betrifft, den er ”tags zuvor in die Halle gefahren” hatte (UA 5). Die Verwendung

dieses LKW bei der Brandlegung legt nahe, daß das Fahrzeug bei dem Brand

beschädigt wurde. Der neue Tatrichter wird deshalb auch Gelegenheit haben,

Feststellungen hierzu und zu der Frage, ob auch dieser Schaden von der

Versicherung reguliert worden ist, nachzuholen.

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann