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BGH Beschluß vom 16.03.2000 – 4 StR 2/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 6. August 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (unter
Anwendung von § 308 Abs. 1 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die
Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen legte der
Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 1. Februar 1998 in der
Werkhalle auf dem Betriebsgelände seines Vaters ein Feuer, durch das die
Halle weitgehend zerstört wurde. Der Gebäudeschaden und der ”Schaden an
Einrichtung und Inventar” in Höhe von zusammen etwas über eine Million DM
wurde von der Versicherung reguliert, ”da sich keine Verdachtsmomente gegen
den Eigentümer Klaus H. ”, den Vater des Angeklagten, ergaben (UA 6).
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Hintergrund der Tat war nach den Feststellungen, daß der Vater des
Angeklagten sich mit seinem Kfz-Reparatur-Betrieb und Transportunternehmen
in finanziellen Schwierigkeiten befand. Spätestens im Herbst 1997 war darüber
hinaus auch der Angeklagte selbst mit seiner Firma, mit der er auf dem
Betriebsgelände seines Vaters ein eigenes Transportunternehmen betrieb, in
Zahlungsschwierigkeiten geraten.
2. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil
die Rechtswidrigkeit der Tat und die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht
ausreichend mit Tatsachen belegt sind. Das Landgericht hat festgestellt, der
Angeklagte, der seine Tatbegehung bestreitet, habe den Brand ”ohne Wissen
seines Vaters, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Polen befand”
(UA 5), gelegt. Worauf es seine Überzeugung stützt, daß der Vater des
Angeklagten nicht eingeweiht war, teilt das Urteil nicht mit. Dies beanstandet
die Revision zu Recht.
Das Landgericht sieht als Tatmotiv die Erwartung des Angeklagten an,
daß – wie der Angeklagte den Feststellungen zufolge gegenüber dem Zeugen
D. geäußert hat – ”sie von der Versicherungssumme gut neu bauen könnten”
(UA 9). Mit ”sie” ist ersichtlich (auch) der Vater des Angeklagten gemeint,
zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, ”daß der Angeklagte dabei in
erster Linie an seinen Vater gedacht hat” (UA 11). Stand die Brandlegung
somit auch nach Auffassung des Landgerichts vorrangig im wirtschaftlichen
Interesse des Vaters, so versteht es sich keineswegs von selbst, daß der
Angeklagte ”ohne Wissen” seines Vaters tätig geworden ist. Jedenfalls hätte
dies näherer Begründung bedurft. Der Vater selbst konnte dazu in der
Hauptverhandlung nicht vernommen werden, weil er bereits vor deren Beginn
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verstorben ist (UA 3). Daß er sich zur Tatzeit auf Geschäftsreise im Ausland
befand, schließt seine Kenntnis von der bevorstehenden Tat ebenso wie einen
gemeinsamen Tatplan nicht aus.
In diesem Zusammenhang begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daß
das Landgericht ”zugunsten des Angeklagten” von einem ”kurzfristig”, d.h.
spontan gefaßten Tatentschluß ausgegangen ist (UA 13). Dies läßt besorgen,
daß das Landgericht insoweit nicht die dem Angeklagten jeweils günstigste
Gestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHR StGB
§ 21 Ursachen, mehrere 11 = StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 12). Denn die
Erwägung der Strafkammer läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den
Entschluß schon zu einem früheren Zeitpunkt gefaßt hat, als sein Vater noch
nicht abgereist war. Indem das Landgericht einen spät(er) gefaßten Entschluß
unterstellt, hat es sogleich die Möglichkeit einer Einwilligung ausgeschlossen.
Damit hat es die Tragweite des Zweifelsgrundsatzes verkannt.
Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das Urteil; denn wenn der Vater
des Angeklagten in die beabsichtigte Brandlegung eingeweiht war, liegt die
Annahme nahe, daß er hierin auch eingewilligt hat. Dies würde zumindest die
Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen (BGHR StGB
§ 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1 m.w.N.; Cramer in Schönke/Schröder StGB
25. Aufl. § 308 Rdn. 14a).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes
hin:
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In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, bedarf es
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer lückenlosen
Gesamtwürdigung aller Indizien, die die Angaben des Belastungszeugen in
Frage stellen (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256 f., jew.m.w.N.). Dies gilt hier
umso mehr, als unmittelbare Beweise für die Täterschaft des Angeklagten
fehlen und das Landgericht die Schuldfeststellungen im Ergebnis allein auf die
Angaben des Zeugen D. über das gestützt hat, was ihm gegenüber der
Angeklagte ”gestanden” hat. Insoweit wird der neue Tatrichter eingehender als
bisher sich damit auseinanderzusetzen und im Urteil darzulegen haben,
inwieweit der Zeuge im Ermittlungsverfahren von seiner Aussage in der
Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Der pauschale
Hinweis, die Aussagen entsprächen sich ”inhaltlich in allen wesentlichen
Punkten” (UA 10), erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht
insoweit einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat. Zudem
kann von Bedeutung sein, ob die Angaben des Zeugen Täterwissen offenbaren
oder auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beruhen können.
Sollten die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den
Brand (nicht ausschließbar) mit Einwilligung seines Vaters gelegt hat, scheidet
– wie dargelegt – eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 308 StGB
a.F./§ 306 StGB n.F. aus. Doch wird das Landgericht seine Strafbarkeit dann
unter dem Gesichtspunkt der §§ 263, 265 StGB zu prüfen haben, die auch
neben der vom Landgericht angenommenen Brandstiftung verwirklicht sein
können. Dabei ist wegen der Änderung der genannten Strafvorschriften durch
das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG mit Blick auf § 2 Abs. 1 und 3
StGB nach dem Grundsatz strikter Alternativität (BGHSt 37, 320, 322)
einheitlich dasjenige Recht anzuwenden, das nach einem Gesamtvergleich des
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Tatzeit- und des derzeit geltenden Rechts im konkreten Fall die mildeste
Beurteilung zuläßt (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 460/99).
Insoweit wird nach der Rechtsprechung die Herabstufung bei § 265 StGB n.F.
grundsätzlich durch die Aufwertung des Betrugs in Form eines Regelbeispiels
des besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F.
ausgeglichen (BGH NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschluß vom
19. Oktober 1999 – 4 StR 471/99); dieser Betrug bildet mit der Brandstiftung
prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urteil vom 23. September
1999 – 4 StR 700/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 2000, 133
m.Anm. Schlothauer aaO S. 138 ff.) und ist deshalb von der zugelassenen
Anklage erfaßt. Die Prüfung der §§ 263, 265 StGB drängt sich im übrigen auch
insoweit auf, als es den von dem Angeklagten für seine Firma geleasten LKW
betrifft, den er ”tags zuvor in die Halle gefahren” hatte (UA 5). Die Verwendung
dieses LKW bei der Brandlegung legt nahe, daß das Fahrzeug bei dem Brand
beschädigt wurde. Der neue Tatrichter wird deshalb auch Gelegenheit haben,
Feststellungen hierzu und zu der Frage, ob auch dieser Schaden von der
Versicherung reguliert worden ist, nachzuholen.
Maatz Kuckein Athing
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Ernemann