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BGH Beschluss vom 16.03.2000 – 4 StR 655/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 1999, auch soweit
es den Mitangeklagten S. betrifft,
1.
in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt,
daß schuldig sind:
a)
der Angeklagte T.
der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, des
Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen,
des versuchten Einschleusens eines Auslän-
ders, der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt
eines Ausländers und der Beihilfe zu unrichtigen
oder unvollständigen Angaben eines Auslän-
ders,
b)
der Angeklagte S.
der Beihilfe zur Vorteilsannahme und der Bei-
hilfe zum versuchten Einschleusen eines Aus-
länders;
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a)
in den Aussprüchen über die gegen den Ange-
klagten T. in den Fällen IV.b) und IV.c) der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
b)
im Ausspruch über die gegen den Angeklagten
S. im Fall IV.b) der Urteilsgründe festge-
setzten Einzelstrafe,
c)
in den Gesamtstrafenaussprüchen.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, Vorteil-
sannahme, ”Verstoßes gegen das Ausländergesetz in vier Fällen” sowie wegen
”Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten S. hat es der "Bei-
hilfe zur Bestechlichkeit" (richtig: Beihilfe zur Vorteilsannahme, vgl. UA 84/85)
und der Beihilfe ”zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” für schuldig befun-
den und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung
ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Dies führt gemäß § 357
StPO auch zur Teilabänderung des den Mitangeklagten S. betreffenden
Schuldspruchs und zur Aufhebung der gegen diesen verhängten, von der
Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im
übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Das Landgericht hat – wie den Urteilsausführungen zur rechtlichen
Würdigung und zur Strafzumessung entnommen werden kann – zu Fall IV.b)
der Urteilsgründe (Fall Y. -Sch. ) den Angeklagten T. des versuchten ge-
werbsmäßigen Einschleusens eines Ausländers gemäß §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1
und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (in der zur Tatzeit
geltenden Fassung) und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu für schul-
dig befunden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Zwar begegnet die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 92 a
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGHR
AuslG § 92 a Hilfe 1 = NStZ 1999, 409). Die Feststellungen belegen jedoch
– wie die Revision zu Recht rügt – nicht das Vorliegen des Qualifikationstatbe-
standes des § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne
dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte An-
stiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Straftaten
eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will
(vgl. BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-
liche Nebengesetze, AuslG – Stand November 1999 - § 92 a Rdnr. 10). Eine
derartige Wiederholungsabsicht kann den Feststellungen – auch unter Berück-
sichtigung der Gesamtumstände - für den hier maßgeblichen Tatzeitraum nicht
entnommen werden, zumal der Angeklagte T. sowohl in dem zeitlich
vorausgegangenen Fall IV.a) als auch in den zeitlich sich überschneidenden
bzw. nachfolgenden Fällen IV.c) und IV.d) der Urteilsgründe jeweils aus per-
sönlichen Motiven und unentgeltlich handelte.
2. Keinen Bestand kann auch die Verurteilung des Angeklagten T. im
Fall IV.c) der Urteilsgründe (Fall K. I) wegen einer Straftat nach § 92 a
Abs. 1 Nr. 2 AuslG haben. Denn allein der vom Landgericht hervorgehobene
Umstand, daß der Angeklagte in weiteren Fällen ebenfalls tatbestandsmäßig
gehandelt habe, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer wiederholten Tat-
begehung im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche liegt nur vor, wenn bereits
bei einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe ge-
leistet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 466). Dies wird jedoch aufgrund der
zum Teil unklaren zeitlichen Abfolge der Taten durch die Feststellungen nicht
hinreichend belegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im
einzelnen ausgeführt hat. Da die Hilfeleistung des Angeklagten hier uneigen-
nützig erfolgte, stellt sich sein Verhalten rechtlich (nur) als Beihilfe zu einer
Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar.
3. Der Senat ändert die Schuldsprüche in Richtung auf beide Angeklagten
entsprechend ab und faßt diese insgesamt zur Klarstellung neu (zur rechtlichen
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 260 Rdnr. 23). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuld-
spruchänderungen zwingen zur Aufhebung der in den Fällen IV.b) und IV.c)
verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die übrigen Einzelstrafen
können bestehen bleiben.
Maatz Kuckein Athing
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Ernemann