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BGH Beschluss vom 16.03.2000 – 4 StR 655/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 655/99

BESCHLUSS

vom

16. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 1999, auch soweit

es den Mitangeklagten S. betrifft,

1.

in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt,

daß schuldig sind:

a)

der Angeklagte T.

der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, des

Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen,

des versuchten Einschleusens eines Auslän-

ders, der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt

eines Ausländers und der Beihilfe zu unrichtigen

oder unvollständigen Angaben eines Auslän-

ders,

b)

der Angeklagte S.

der Beihilfe zur Vorteilsannahme und der Bei-

hilfe zum versuchten Einschleusen eines Aus-

länders;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a)

in den Aussprüchen über die gegen den Ange-

klagten T. in den Fällen IV.b) und IV.c) der

Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

b)

im Ausspruch über die gegen den Angeklagten

S. im Fall IV.b) der Urteilsgründe festge-

setzten Einzelstrafe,

c)

in den Gesamtstrafenaussprüchen.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, Vorteil-

sannahme, ”Verstoßes gegen das Ausländergesetz in vier Fällen” sowie wegen

”Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten S. hat es der "Bei-

hilfe zur Bestechlichkeit" (richtig: Beihilfe zur Vorteilsannahme, vgl. UA 84/85)

und der Beihilfe ”zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” für schuldig befun-

den und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung

ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Dies führt gemäß § 357

StPO auch zur Teilabänderung des den Mitangeklagten S. betreffenden

Schuldspruchs und zur Aufhebung der gegen diesen verhängten, von der

Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im

übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Das Landgericht hat – wie den Urteilsausführungen zur rechtlichen

Würdigung und zur Strafzumessung entnommen werden kann – zu Fall IV.b)

der Urteilsgründe (Fall Y. -Sch. ) den Angeklagten T. des versuchten ge-

werbsmäßigen Einschleusens eines Ausländers gemäß §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1

und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (in der zur Tatzeit

geltenden Fassung) und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu für schul-

dig befunden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Zwar begegnet die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 92 a

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGHR

AuslG § 92 a Hilfe 1 = NStZ 1999, 409). Die Feststellungen belegen jedoch

– wie die Revision zu Recht rügt – nicht das Vorliegen des Qualifikationstatbe-

standes des § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne

dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte An-

stiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Straftaten

eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will

(vgl. BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht-

liche Nebengesetze, AuslG – Stand November 1999 - § 92 a Rdnr. 10). Eine

derartige Wiederholungsabsicht kann den Feststellungen – auch unter Berück-

sichtigung der Gesamtumstände - für den hier maßgeblichen Tatzeitraum nicht

entnommen werden, zumal der Angeklagte T. sowohl in dem zeitlich

vorausgegangenen Fall IV.a) als auch in den zeitlich sich überschneidenden

bzw. nachfolgenden Fällen IV.c) und IV.d) der Urteilsgründe jeweils aus per-

sönlichen Motiven und unentgeltlich handelte.

2. Keinen Bestand kann auch die Verurteilung des Angeklagten T. im

Fall IV.c) der Urteilsgründe (Fall K. I) wegen einer Straftat nach § 92 a

Abs. 1 Nr. 2 AuslG haben. Denn allein der vom Landgericht hervorgehobene

Umstand, daß der Angeklagte in weiteren Fällen ebenfalls tatbestandsmäßig

gehandelt habe, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer wiederholten Tat-

begehung im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche liegt nur vor, wenn bereits

bei einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2

oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe ge-

leistet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 466). Dies wird jedoch aufgrund der

zum Teil unklaren zeitlichen Abfolge der Taten durch die Feststellungen nicht

hinreichend belegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im

einzelnen ausgeführt hat. Da die Hilfeleistung des Angeklagten hier uneigen-

nützig erfolgte, stellt sich sein Verhalten rechtlich (nur) als Beihilfe zu einer

Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar.

3. Der Senat ändert die Schuldsprüche in Richtung auf beide Angeklagten

entsprechend ab und faßt diese insgesamt zur Klarstellung neu (zur rechtlichen

Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 260 Rdnr. 23). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuld-

spruchänderungen zwingen zur Aufhebung der in den Fällen IV.b) und IV.c)

verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die übrigen Einzelstrafen

können bestehen bleiben.

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann