BGH Beschluss vom 16.03.2000 – I ZR 175/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch
die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
ten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 10. Februar
2000 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Vorinstanzen haben den Streitwert in Übereinstimmung mit den
Parteien auf 200.000,-- DM festgesetzt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil
nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht
worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a
genannten Unterlagen bezogen sind.
Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts
durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden. Danach entfielen auf
den Klageantrag zu 3 25.000,-- DM, auf den Klageantrag zu 4 5.000,-- DM und
auf den Klageantrag zu 5 20.000,-- DM.
Wird geschätzt, daß sich der Streitwert der Klageanträge zu 3, 4 und 5
durch Einschränkung ihres Umfangs um jeweils 1/5 vermindert hat, ergibt sich
ein Streitwert von 40.000,-- DM (20.000,-- DM, 4.000,-- DM und 16.000,-- DM).
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Raebel