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BGH Beschluss vom 16.03.2000 – I ZR 175/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch

die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Beklag-

ten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 10. Februar

2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Vorinstanzen haben den Streitwert in Übereinstimmung mit den

Parteien auf 200.000,-- DM festgesetzt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens ist niedriger festzusetzen, weil

nur die Klageanträge zu 3, 4 und 5 im Revisionsverfahren anhängig gemacht

worden sind und auch diese nur insoweit, als sie auf die im Klageantrag zu 2 a

genannten Unterlagen bezogen sind.

Bei der Streitwertfestsetzung kann an die Aufgliederung des Streitwerts

durch das Landgericht (GA I 487) angeknüpft werden. Danach entfielen auf

den Klageantrag zu 3 25.000,-- DM, auf den Klageantrag zu 4 5.000,-- DM und

auf den Klageantrag zu 5 20.000,-- DM.

Wird geschätzt, daß sich der Streitwert der Klageanträge zu 3, 4 und 5

durch Einschränkung ihres Umfangs um jeweils 1/5 vermindert hat, ergibt sich

ein Streitwert von 40.000,-- DM (20.000,-- DM, 4.000,-- DM und 16.000,-- DM).

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Raebel