Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2000 – V ZR 168/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ja

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Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteilig-

ten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal

verlesen wird.

BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - V ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Gießen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Be- rufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeur- kundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 190.000 DM

Wenzel

Lambert-Lang

Krüger

Klein

Lemke