BGH Beschluss vom 16.03.2000 – V ZR 168/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
ja
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BeurkG § 13 Abs. 2
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteilig-
ten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal
verlesen wird.
BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - V ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Be- rufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeur- kundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Wenzel
Lambert-Lang
Krüger
Klein
Lemke