BGH Urteil vom 16.03.2000 – VII ZR 324/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. März 2000 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen
Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen
dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren.
Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des
Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche
Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 =
Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f).
BGB § 425
Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhand-
werkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich
nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.
BGH, Urteil vom 16. März 2000 - VII ZR 324/99 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 1999 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers
hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruchs
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf
Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung der Kellerisolierung und der
Außenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.
Der Beklagte zu 1 ist Heilpraktiker. Auf seinem Grundstück wurde 1995
ein Gebäude errichtet, das Wohnräume und im Kellergeschoß auch Räume für
seine Naturheilpraxis enthält. Die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, arbeitet in der
Praxis mit. Der Kläger wurde vom Beklagten zu 1 beauftragt, das Kellerge-
schoß zu isolieren und die Außenanlagen herzustellen. Ob der Auftrag auch
von der Beklagten zu 2 erteilt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Arbeiten
1995 ausgeführt. Unter dem 9. Dezember 1995 hat der Kläger eine Schluß-
rechnung erstellt, aus der ein Restbetrag von 21.072,35 DM offen ist. Die Be-
klagten bestreiten die Abrechnung der Höhe nach und berufen sich auf Verjäh-
rung.
Das Landgericht hat die am 6. Juli 1998 zugestellte Werklohnklage we-
gen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Anspruch gegen den
Beklagten zu 1 ist nicht verjährt. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dage-
gen ist ein eventueller Anspruch gegen die Beklagte zu 2 verjährt, so daß die
Abweisung der Klage insoweit Bestand hat.
I.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Forderung sei verjährt.
Die Forderung des Klägers verjährt gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1
Nr. 1 Halbsatz 1 BGB in vier Jahren, da die Werkleistung des Klägers für den
Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1 erbracht wurde. Die vierjährige Verjäh-
rungsfrist war zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für den Beklagten zu 1 gelte
die längere Verjährungsfrist nicht, weil die auf dem Grundstück betriebene
Naturheilpraxis kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unter Gewerbe-
betrieb jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete Geschäftsbetrieb
zu verstehen. Danach stelle sich die Betätigung des Beklagten zu 1 an sich als
Gewerbe dar.
Die vierjährige Verjährungsfrist sei jedoch nicht anwendbar. Nach § 15
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 EStG und nach § 6 Satz 2 GewO seien die für Ge-
werbebetriebe geltenden Vorschriften auf freiberufliche Tätigkeiten nicht anzu-
wenden, obwohl es sich um Gewerbebetriebe handle. Diese gesetzgeberische
Entscheidung und die gesetzliche Zuordnung des Heilpraktikerberufs zu den
Freiberuflern in diesen Vorschriften sei auch für die zivilrechtliche Verjährungs-
regelung maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach
Freiberufler wie Ärzte und Architekten nicht Gewerbetreibende im Sinne des
§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien, könne nur damit erklärt werden, daß die ge-
nannten gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften auch für das Verjäh-
rungsrecht herangezogen worden seien. Das genüge auch dem Gedanken der
Einheit der Rechtsordnung.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Beklagte zu 1 betreibt mit der Naturheilpraxis einen Gewerbebetrieb
im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
aa) Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeder auf die Erzielung
dauernder Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGH, Urteil
vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321).
bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Gewerbe in diesem Sin-
ne liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Heilpraktikers in verschiedenen Geset-
zen als freiberufliche Tätigkeit eingeordnet sei und die Einheitlichkeit der
Rechtsordnung eine entsprechende Wertung auch im Rahmen des Verjäh-
rungsrechts gebiete.
Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte für jedes Gesetz
selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig
vom Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen (BGH,
Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 327; BFH, Urteil vom
2. November 1971 - VIII R 1/71 = BFHE 104, 321; BVerwG, Urteil vom 24. Juni
1976 - I C 56/74 = NJW 1977, 772; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95
= NJW 1997, 1659). Das gilt auch für die negative Begriffsbildung durch Aus-
grenzung einzelner Betätigungen. Erst recht ist der sachliche Geltungsbereich
von Ausnahmeregelungen auf deren Regelungszusammenhang beschränkt.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen dienen der Be-
stimmung des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs. Sie geben nichts
dazu her, ob für Forderungen gegen Heilpraktiker die zweijährige Verjährungs-
frist gilt. Entsprechendes gilt auch für den Katalog der freien Berufe in § 1
Abs. 2 PartGG, in dem die Tätigkeit des Heilpraktikers als Ausübung eines
freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes genannt ist. Er bezweckt lediglich, den
Kreis der partnerschaftsfähigen Berufe und damit den Anwendungsbereich des
PartGG zu bestimmen (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 10), nicht aber einen
Rechtsbegriff des freien Berufs zu definieren, der Allgemeingültigkeit für die
gesamte Rechtsordnung beanspruchen könnte.
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei solchen
Schuldnern, die an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllen,
die zweijährige Frist anwendbar, wenn deren Tätigkeit von geistigen, wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil
vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 325; Urteil vom 22. Februar
1979 - VII ZR 183/78 = BauR 1979, 264 = WM 1979, 559).
Deren Tätigkeiten grenzen sich von solchen Tätigkeiten ab, die weitge-
hend von der Erwerbsabsicht geformt sind. Bei der im Einzelfall möglicherwei-
se schwierigen Grenzziehung ist zu beachten, daß die Rechtsprechung dahin
geht, den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
weit zu fassen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321,
338). Dementsprechend sind die Ausnahmen gering, in denen eine die zwei-
jährige Frist rechtfertigende Tätigkeit angenommen worden sind. Sie gelten
z.B. für Ärzte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81= BGHZ 86,
313, 320), deren Tätigkeit traditionell als freiberuflich eingeordnet wird. Das hat
nicht nur Ausdruck in der Berufsordnung gefunden, sondern entspricht auch
allgemeiner Verkehrsauffassung.
Eine vergleichbare allgemeine Verkehrsauffassung hat sich zum Beruf
des Heilpraktikers nicht entwickelt (vgl. MünchKomm-von Feldmann, BGB,
3. Aufl., § 196 Rdn. 11, OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 19; LG Tübingen,
NJW 1983, 2093). § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes bestimmt, daß Aus-
übung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufliche oder gewerbsmä-
ßig vorgenommene Heiltätigkeit ist.
dd) Für die Einbeziehung der Heilpraktiker in den Gewerbebegriff des
Verjährungsrecht sprechen auch Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Das Gesetz bezweckt mit der Regelung in § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 BGB keine Differenzierung nach unterschiedlichen Formen unternehme-
rischer Betätigung, sondern eine Differenzierung zwischen Privat- und Ge-
schäftskunden des Gläubigers.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der kurzen Verjährung nach
§ 196 Abs. 1 BGB vor allem Geschäfte des täglichen Lebens erfassen, die
rasch abgewickelt werden sollten, u.a. deshalb, weil die Unterlagen dazu nicht
regelmäßig aufbewahrt werden (Mot. I. 297). Eine längere Verjährungsfrist für
Gewerbebetriebe erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil hier
eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde.
Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es sich bei den betroffenen Geschäf-
ten gar nicht um solche des täglichen Lebens handele (vgl. Prot. II. 204). Diese
Gesichtspunkte treffen auch auf die Praxis eines Heilpraktikers zu, dessen be-
rufsbezogene Verbindlichkeiten nicht aus Geschäften des täglichen Lebens
herrühren und der Unterlagen über berufsbedingte Anschaffungen zumindest
aus steuerlichen Gründen aufbewahrt.
2. Die Leistungen des Klägers sind für die Naturheilpraxis des Beklagten
zu 1 erbracht worden. Die Arbeiten des Klägers an den Außenanlagen und an
der Kellerisolierung sind auf das Bauvorhaben des Beklagten insgesamt bezo-
gen und damit jedenfalls auch für die Praxis des Beklagten zu 1 erbracht. Es
kommt nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Um-
fang die Leistungen des Klägers für die private oder gewerbliche Nutzung er-
bracht worden sind.
Der Senat hat allerdings in einer früheren Entscheidung die Auffassung
vertreten, wenn ein Bauwerk Wohn- und Gewerbezwecken diene, sei für die
Verjährungsfrist entscheidend darauf abzustellen, ob das Haus ganz überwie-
gend gewerblichen Zwecken dienen solle (Urteil vom 4. April 1966 - VII ZR
67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f;
vgl. auch OLG Hamm,
NJW-RR 1990, 315). Daran wird nicht festgehalten. Für eine solche Unter-
scheidung gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Danach reicht es aus, daß
die Leistung auch für den Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Eine Ein-
schränkung in dem Sinne, daß sie ganz überwiegend für den Gewerbebetrieb
erbracht worden sein muß, führt dazu, daß das Gesetz entgegen seinem
Wortlaut in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen auch zu privaten Zwecken
geleistet wurde. Sinn und Zweck der vierjährigen Verjährungsfrist rechtfertigen
grundsätzlich ihre Anwendung auch dann, wenn die Leistung nur zu einem Teil
für den Gewerbebetrieb und im übrigen zur privaten Nutzung des Schuldners
erbracht wurde. Das gebietet zudem die Rechtssicherheit zugunsten des Gläu-
bigers, dem sich bei erkennbarer Absicht des Schuldners, den Vertragsgegen-
stand jedenfalls auch gewerblich zu nutzen, nicht ohne weiteres erschließt, ob
diese Nutzung den daneben beabsichtigten privaten Gebrauch überwiegen
soll.
II.
Eine etwa gegen die Beklagte zu 2 bestehende Werklohnforderung ist
verjährt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine aus einer eventuellen Be-
auftragung auch durch die Beklagte zu 2 entstandene Werklohnforderung des
Klägers verjähre in zwei Jahren. Gegenüber der Beklagten zu 2 greife nicht
deswegen eine längere Verjährungsfrist, weil möglicherweise die vom Beklag-
ten zu 1 ausgeübte Praxis einen Gewerbebetrieb mit der Folge einer auf vier
Jahre verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,
Abs. 2 BGB darstelle. Nach § 425 Abs. 2 BGB sei die Verjährung für jeden Ge-
samtschuldner gesondert zu betrachten. Das gelte entgegen der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs nicht nur für die nach Entstehung der Gesamt-
schuld eintretenden verjährungsrelevanten Umstände, sondern auch für die
anzuwendende Verjährungsfrist.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Eine etwa durch eine gemeinsame Beauftragung entstandene Wer-
klohnforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 2 verjährt in zwei Jahren.
Die Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 greift nicht ein.
Die Beklagte zu 2 ist nicht selbst Gewerbetreibende.
Die gegen sie gerichtete Forderung verjährt auch nicht deshalb in vier
Jahren, weil sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1
für die Werklohnforderung haftet.
Nach dem in § 425 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Einzelwir-
kung sind die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen selbständig.
Sie können selbständig verjähren, wie § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich klar-
stellt. Deshalb ist auch zur Beurteilung der für die Dauer der Verjährungsfrist
maßgeblichen Frage, ob die vertragliche Gegenleistung gemäß § 196 Abs. 1
Nr. 1 BGB für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, auf die
Verhältnisse des jeweiligen Schuldners abzustellen (RGZ 78, 275, 280; Stau-
dinger/Noack, BGB, 13. Bearb., § 425 Rdn. 55; Erman/Westermann, BGB,
Bremen, NJW 1972, 910).
Eine Gesamtwirkung tritt nach dem Gesetz nur ein, wenn sich aus dem
Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, § 425 Abs. 1 BGB. So verhält es sich in
den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den
von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der
Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den
Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71
= BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993,
1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 =
BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom
23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987
- IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863). Beim Schuldbeitritt übernimmt der Hinzu-
tretende lediglich die Mithaftung für eine fremde Schuld. Sie wird mit dem Inhalt
und der Beschaffenheit übernommen, wie sie sich aus der Vereinbarung des
ursprünglichen Schuldners mit dem Gläubiger ergeben. Der Beitretende ist
damit nicht der Schuldner, für den im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Leistung des Gläubigers erbracht wird. Ob er selbst gewerblich tätig ist, ist
deshalb ohne Belang. Es kommt in einem solchen Fall nur darauf an, ob die
Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, dessen
Schuld der Beitretende mit übernommen hat.
Allein auf diese Fallgestaltung des Schuldbeitritts sind, wie das Beru-
fungsgericht verkennt, die Ausführungen in den Urteilen vom 27. März 1972
und vom 16. April 1993 (jeweils aaO) bezogen, § 425 Abs. 2 BGB erfasse nur
die nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden sonstigen verjährungs-
relevanten Umstände, nicht aber die Verjährungsfrist. Der Bundesgerichtshof
hat betont, daß damit keine Entscheidung zu Gesamtschuldverhältnissen aller
Art getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254).
Auch aus den sonstigen Umständen des behaupteten Vertragsschlusses
mit der Beklagten zu 2 ergibt sich nicht die Anwendung der vierjährigen Frist.
Die relevanten Umstände für die Frage, ob sich aus dem Schuldverhältnis et-
was anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB ergibt, leiten sich aus der Verein-
barung der Parteien und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnis-
sen ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß der gemeinsam mit einem
Gewerbetreibenden als Auftraggeber auftretende Vertragspartner in einer Art
und Weise in das Vertragsverhältnis einbezogen wird, die zu einer Anwendung
der für den Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsregelung führt. Derartige
Umstände sind nicht behauptet. Sie liegen nicht allein darin, daß die Beklagte
zu 2 die Ehefrau des Gewerbetreibenden ist und in seiner Praxis mitarbeitet.
Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NJW-RR 1990,
315) geboten, wegen der Unteilbarkeit der geschuldeten Werkleistung eine
zwingend einheitliche Verjährungsfrist der Werklohnforderungen anzunehmen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Wendt