Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.03.2000 – VII ZR 324/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2000 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen

Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen

dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren.

Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des

Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche

Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 =

Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f).

BGB § 425

Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhand-

werkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich

nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.

BGH, Urteil vom 16. März 2000 - VII ZR 324/99 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers

hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruchs

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf

Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung der Kellerisolierung und der

Außenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 ist Heilpraktiker. Auf seinem Grundstück wurde 1995

ein Gebäude errichtet, das Wohnräume und im Kellergeschoß auch Räume für

seine Naturheilpraxis enthält. Die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, arbeitet in der

Praxis mit. Der Kläger wurde vom Beklagten zu 1 beauftragt, das Kellerge-

schoß zu isolieren und die Außenanlagen herzustellen. Ob der Auftrag auch

von der Beklagten zu 2 erteilt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Arbeiten

1995 ausgeführt. Unter dem 9. Dezember 1995 hat der Kläger eine Schluß-

rechnung erstellt, aus der ein Restbetrag von 21.072,35 DM offen ist. Die Be-

klagten bestreiten die Abrechnung der Höhe nach und berufen sich auf Verjäh-

rung.

Das Landgericht hat die am 6. Juli 1998 zugestellte Werklohnklage we-

gen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klä-

gers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen

Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Anspruch gegen den

Beklagten zu 1 ist nicht verjährt. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dage-

gen ist ein eventueller Anspruch gegen die Beklagte zu 2 verjährt, so daß die

Abweisung der Klage insoweit Bestand hat.

I.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Forderung sei verjährt.

Die Forderung des Klägers verjährt gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1

Nr. 1 Halbsatz 1 BGB in vier Jahren, da die Werkleistung des Klägers für den

Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1 erbracht wurde. Die vierjährige Verjäh-

rungsfrist war zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für den Beklagten zu 1 gelte

die längere Verjährungsfrist nicht, weil die auf dem Grundstück betriebene

Naturheilpraxis kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unter Gewerbe-

betrieb jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete Geschäftsbetrieb

zu verstehen. Danach stelle sich die Betätigung des Beklagten zu 1 an sich als

Gewerbe dar.

Die vierjährige Verjährungsfrist sei jedoch nicht anwendbar. Nach § 15

Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 EStG und nach § 6 Satz 2 GewO seien die für Ge-

werbebetriebe geltenden Vorschriften auf freiberufliche Tätigkeiten nicht anzu-

wenden, obwohl es sich um Gewerbebetriebe handle. Diese gesetzgeberische

Entscheidung und die gesetzliche Zuordnung des Heilpraktikerberufs zu den

Freiberuflern in diesen Vorschriften sei auch für die zivilrechtliche Verjährungs-

regelung maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach

Freiberufler wie Ärzte und Architekten nicht Gewerbetreibende im Sinne des

§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien, könne nur damit erklärt werden, daß die ge-

nannten gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften auch für das Verjäh-

rungsrecht herangezogen worden seien. Das genüge auch dem Gedanken der

Einheit der Rechtsordnung.

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Beklagte zu 1 betreibt mit der Naturheilpraxis einen Gewerbebetrieb

aa) Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeder auf die Erzielung

dauernder Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGH, Urteil

vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321).

bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Gewerbe in diesem Sin-

ne liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Heilpraktikers in verschiedenen Geset-

zen als freiberufliche Tätigkeit eingeordnet sei und die Einheitlichkeit der

Rechtsordnung eine entsprechende Wertung auch im Rahmen des Verjäh-

rungsrechts gebiete.

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte für jedes Gesetz

selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig

vom Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen (BGH,

Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 327; BFH, Urteil vom

2. November 1971 - VIII R 1/71 = BFHE 104, 321; BVerwG, Urteil vom 24. Juni

1976 - I C 56/74 = NJW 1977, 772; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95

= NJW 1997, 1659). Das gilt auch für die negative Begriffsbildung durch Aus-

grenzung einzelner Betätigungen. Erst recht ist der sachliche Geltungsbereich

von Ausnahmeregelungen auf deren Regelungszusammenhang beschränkt.

Die vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen dienen der Be-

stimmung des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs. Sie geben nichts

dazu her, ob für Forderungen gegen Heilpraktiker die zweijährige Verjährungs-

frist gilt. Entsprechendes gilt auch für den Katalog der freien Berufe in § 1

Abs. 2 PartGG, in dem die Tätigkeit des Heilpraktikers als Ausübung eines

freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes genannt ist. Er bezweckt lediglich, den

Kreis der partnerschaftsfähigen Berufe und damit den Anwendungsbereich des

PartGG zu bestimmen (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 10), nicht aber einen

Rechtsbegriff des freien Berufs zu definieren, der Allgemeingültigkeit für die

gesamte Rechtsordnung beanspruchen könnte.

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei solchen

Schuldnern, die an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllen,

die zweijährige Frist anwendbar, wenn deren Tätigkeit von geistigen, wissen-

schaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil

vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 325; Urteil vom 22. Februar

1979 - VII ZR 183/78 = BauR 1979, 264 = WM 1979, 559).

Deren Tätigkeiten grenzen sich von solchen Tätigkeiten ab, die weitge-

hend von der Erwerbsabsicht geformt sind. Bei der im Einzelfall möglicherwei-

se schwierigen Grenzziehung ist zu beachten, daß die Rechtsprechung dahin

geht, den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

weit zu fassen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321,

338). Dementsprechend sind die Ausnahmen gering, in denen eine die zwei-

jährige Frist rechtfertigende Tätigkeit angenommen worden sind. Sie gelten

z.B. für Ärzte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81= BGHZ 86,

313, 320), deren Tätigkeit traditionell als freiberuflich eingeordnet wird. Das hat

nicht nur Ausdruck in der Berufsordnung gefunden, sondern entspricht auch

allgemeiner Verkehrsauffassung.

Eine vergleichbare allgemeine Verkehrsauffassung hat sich zum Beruf

des Heilpraktikers nicht entwickelt (vgl. MünchKomm-von Feldmann, BGB,

3. Aufl., § 196 Rdn. 11, OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 19; LG Tübingen,

NJW 1983, 2093). § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes bestimmt, daß Aus-

übung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufliche oder gewerbsmä-

ßig vorgenommene Heiltätigkeit ist.

dd) Für die Einbeziehung der Heilpraktiker in den Gewerbebegriff des

Verjährungsrecht sprechen auch Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das Gesetz bezweckt mit der Regelung in § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,

Abs. 2 BGB keine Differenzierung nach unterschiedlichen Formen unternehme-

rischer Betätigung, sondern eine Differenzierung zwischen Privat- und Ge-

schäftskunden des Gläubigers.

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der kurzen Verjährung nach

§ 196 Abs. 1 BGB vor allem Geschäfte des täglichen Lebens erfassen, die

rasch abgewickelt werden sollten, u.a. deshalb, weil die Unterlagen dazu nicht

regelmäßig aufbewahrt werden (Mot. I. 297). Eine längere Verjährungsfrist für

Gewerbebetriebe erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil hier

eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde.

Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es sich bei den betroffenen Geschäf-

ten gar nicht um solche des täglichen Lebens handele (vgl. Prot. II. 204). Diese

Gesichtspunkte treffen auch auf die Praxis eines Heilpraktikers zu, dessen be-

rufsbezogene Verbindlichkeiten nicht aus Geschäften des täglichen Lebens

herrühren und der Unterlagen über berufsbedingte Anschaffungen zumindest

aus steuerlichen Gründen aufbewahrt.

2. Die Leistungen des Klägers sind für die Naturheilpraxis des Beklagten

zu 1 erbracht worden. Die Arbeiten des Klägers an den Außenanlagen und an

der Kellerisolierung sind auf das Bauvorhaben des Beklagten insgesamt bezo-

gen und damit jedenfalls auch für die Praxis des Beklagten zu 1 erbracht. Es

kommt nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Um-

fang die Leistungen des Klägers für die private oder gewerbliche Nutzung er-

bracht worden sind.

Der Senat hat allerdings in einer früheren Entscheidung die Auffassung

vertreten, wenn ein Bauwerk Wohn- und Gewerbezwecken diene, sei für die

Verjährungsfrist entscheidend darauf abzustellen, ob das Haus ganz überwie-

gend gewerblichen Zwecken dienen solle (Urteil vom 4. April 1966 - VII ZR

67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f;

vgl. auch OLG Hamm,

NJW-RR 1990, 315). Daran wird nicht festgehalten. Für eine solche Unter-

scheidung gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Danach reicht es aus, daß

die Leistung auch für den Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Eine Ein-

schränkung in dem Sinne, daß sie ganz überwiegend für den Gewerbebetrieb

erbracht worden sein muß, führt dazu, daß das Gesetz entgegen seinem

Wortlaut in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen auch zu privaten Zwecken

geleistet wurde. Sinn und Zweck der vierjährigen Verjährungsfrist rechtfertigen

grundsätzlich ihre Anwendung auch dann, wenn die Leistung nur zu einem Teil

für den Gewerbebetrieb und im übrigen zur privaten Nutzung des Schuldners

erbracht wurde. Das gebietet zudem die Rechtssicherheit zugunsten des Gläu-

bigers, dem sich bei erkennbarer Absicht des Schuldners, den Vertragsgegen-

stand jedenfalls auch gewerblich zu nutzen, nicht ohne weiteres erschließt, ob

diese Nutzung den daneben beabsichtigten privaten Gebrauch überwiegen

soll.

II.

Eine etwa gegen die Beklagte zu 2 bestehende Werklohnforderung ist

verjährt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine aus einer eventuellen Be-

auftragung auch durch die Beklagte zu 2 entstandene Werklohnforderung des

Klägers verjähre in zwei Jahren. Gegenüber der Beklagten zu 2 greife nicht

deswegen eine längere Verjährungsfrist, weil möglicherweise die vom Beklag-

ten zu 1 ausgeübte Praxis einen Gewerbebetrieb mit der Folge einer auf vier

Jahre verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,

Abs. 2 BGB darstelle. Nach § 425 Abs. 2 BGB sei die Verjährung für jeden Ge-

samtschuldner gesondert zu betrachten. Das gelte entgegen der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs nicht nur für die nach Entstehung der Gesamt-

schuld eintretenden verjährungsrelevanten Umstände, sondern auch für die

anzuwendende Verjährungsfrist.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Eine etwa durch eine gemeinsame Beauftragung entstandene Wer-

klohnforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 2 verjährt in zwei Jahren.

Die Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 greift nicht ein.

Die Beklagte zu 2 ist nicht selbst Gewerbetreibende.

Die gegen sie gerichtete Forderung verjährt auch nicht deshalb in vier

Jahren, weil sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1

für die Werklohnforderung haftet.

Nach dem in § 425 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Einzelwir-

kung sind die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen selbständig.

Sie können selbständig verjähren, wie § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich klar-

stellt. Deshalb ist auch zur Beurteilung der für die Dauer der Verjährungsfrist

maßgeblichen Frage, ob die vertragliche Gegenleistung gemäß § 196 Abs. 1

Nr. 1 BGB für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, auf die

Verhältnisse des jeweiligen Schuldners abzustellen (RGZ 78, 275, 280; Stau-

dinger/Noack, BGB, 13. Bearb., § 425 Rdn. 55; Erman/Westermann, BGB,

9. Aufl., § 425 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 425 Rdn. 15; a.A. OLG

Bremen, NJW 1972, 910).

Eine Gesamtwirkung tritt nach dem Gesetz nur ein, wenn sich aus dem

Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, § 425 Abs. 1 BGB. So verhält es sich in

den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den

von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der

Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den

Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71

= BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993,

1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 =

BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom

23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987

- IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863). Beim Schuldbeitritt übernimmt der Hinzu-

tretende lediglich die Mithaftung für eine fremde Schuld. Sie wird mit dem Inhalt

und der Beschaffenheit übernommen, wie sie sich aus der Vereinbarung des

ursprünglichen Schuldners mit dem Gläubiger ergeben. Der Beitretende ist

damit nicht der Schuldner, für den im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB die

Leistung des Gläubigers erbracht wird. Ob er selbst gewerblich tätig ist, ist

deshalb ohne Belang. Es kommt in einem solchen Fall nur darauf an, ob die

Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, dessen

Schuld der Beitretende mit übernommen hat.

Allein auf diese Fallgestaltung des Schuldbeitritts sind, wie das Beru-

fungsgericht verkennt, die Ausführungen in den Urteilen vom 27. März 1972

und vom 16. April 1993 (jeweils aaO) bezogen, § 425 Abs. 2 BGB erfasse nur

die nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden sonstigen verjährungs-

relevanten Umstände, nicht aber die Verjährungsfrist. Der Bundesgerichtshof

hat betont, daß damit keine Entscheidung zu Gesamtschuldverhältnissen aller

Art getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254).

Auch aus den sonstigen Umständen des behaupteten Vertragsschlusses

mit der Beklagten zu 2 ergibt sich nicht die Anwendung der vierjährigen Frist.

Die relevanten Umstände für die Frage, ob sich aus dem Schuldverhältnis et-

was anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB ergibt, leiten sich aus der Verein-

barung der Parteien und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnis-

sen ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß der gemeinsam mit einem

Gewerbetreibenden als Auftraggeber auftretende Vertragspartner in einer Art

und Weise in das Vertragsverhältnis einbezogen wird, die zu einer Anwendung

der für den Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsregelung führt. Derartige

Umstände sind nicht behauptet. Sie liegen nicht allein darin, daß die Beklagte

zu 2 die Ehefrau des Gewerbetreibenden ist und in seiner Praxis mitarbeitet.

Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NJW-RR 1990,

315) geboten, wegen der Unteilbarkeit der geschuldeten Werkleistung eine

zwingend einheitliche Verjährungsfrist der Werklohnforderungen anzunehmen.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt