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BGH Beschluss vom 17.03.2000 – 3 StR 85/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am
17. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Roland K. wird das Ur-
teil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1999, auch
soweit es den Mitangeklagten Friedhelm K. betrifft, im
Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der ver-
suchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens der
tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-
waffe schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Da der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter mit
Waffengewalt zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nicht
versuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, son-
dern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250
Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil B
Abschnitt V Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3
WaffG der IX. Abschnitt des WaffG anstelle der Strafvorschriften des KWKG
anzuwenden, da es sich um eine tragbare Schußwaffe handelt (vgl. BGHR
KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Die gemeinsam begangene Verwahrung ist hier
als Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzuur-
teilen.
Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung,
die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Friedhelm K. zu er-
strecken war, berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen
gleich geblieben sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die
Anwendung eines minder schweren Falles für die zur Vorbereitung eines Wei-
terverkaufs vorgenommene Verwahrung einer Maschinenpistole vom Typ
Skorpion, die wegen ihrer geringen Größe und der Ausstattung mit einem
Schalldämpfer für die Begehung schwerer Straftaten besonders geeignet und
damit überdurchschnittlich gefährlich ist, ist unzureichend begründet und ange-
sichts des Umstandes, daß der Angeklagte vorbestraft ist und durch den ver-
suchten bewaffneten Überfall auf einen Einkaufsmarkt gezeigt hat, daß er
Waffen für Straftaten nachhaltig einzusetzen bereit ist, kaum nachvollziehbar.
Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister