BGH Urteil vom 17.03.2000 – V ZR 362/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. März 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 139, 313 Satz 1
a) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch "Verrechnung" mit be-
stimmten Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbe-
dürftig.
b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des
übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises
zu beweisen vermag.
BGH, Urt. v. 17. März 2000 - V ZR 362/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Vermögensverwalter in dem aufgrund Antrags vom
4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten Gesamtvoll-
streckungsverfahren gegen W. P. (Gemeinschuldner).
Der Beklagte erbrachte 1994 und 1995 an den Gemeinschuldner
Werkleistungen, auf die im Herbst 1995 eine Forderung von 200.077,23 DM
offenstand. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 DM
erhalten. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 DM;
der restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnet
werden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschuld-
ner dem Beklagten den "Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM" und
bat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese er-
folgte am 21. März 1996, wobei für den Beklagten eine vollmachtlose Vertrete-
rin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. Der
Beklagte genehmigte den Vertrag am 23. Mai 1996. Am selben Tag stellte der
Gemeinschuldner eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von
200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den Beklagten nicht umge-
schrieben worden.
Mit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung
des Grundstückskaufvertrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit der
Klage hat er unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß ei-
nes Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsab-
rede begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1 und dem ersten Hilfsantrag
im wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Be-
rufung des Beklagten ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Re-
vision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen Form-
mangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor Vertrags-
schluß Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte die Gegenleistung be-
reits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mit
den Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffende
Regelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. Die
Formnichtigkeit der Aufrechnungsvereinbarung erfasse den gesamten Vertrag,
weil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der Be-
klagte den Kaufvertrag auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen haben
würde, zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemlos
habe nachweisen können.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antrag
auf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages aus-
gelegt. Das ist nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die Partei-
en sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem Beklagten im
voraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die restliche
Forderung durch Aufrechnung des Beklagten mit seinen Werklohnforderungen
unter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Es
meint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der Kaufvertrag des-
wegen formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres nicht.
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalb
auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kauf-
preisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt,
weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch des-
halb, weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen
wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. November
1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 954 = WM 1984, 170; v. 20. September 1985,
V ZR 148/84, NJW 1986, 248 = WM 1985, 1452; v. 10. Dezember 1993,
V ZR 108/92, WM 1994, 598, 600 und v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR
1998, 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer Leistungen
zu gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, V ZR 318/97, NJW-RR 1999, 927).
Danach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteien
über die Anrechnung der vom Beklagten bereits vor Vertragsschluß erbrachten
Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedürf-
tig und - mangels Beurkundung - formnichtig.
b) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die "Verrechung" der restli-
chen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des Beklagten. Es
handelt sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts,
das den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint,
sondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden soll.
Sie nimmt dem Beklagten die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zu
entrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. Sie
regelt die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der Beur-
kundung.
3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-
richts, daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Fol-
ge habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach der
Rechtsprechung des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die Belegung
des Kaufpreises zu beweisen vermag (BGHZ 85, 315, 318; Urt. v.
11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. Dezember
1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der Gemein-
schuldner hat dem Beklagten nicht nur am 15. September 1995 eine Voraus-
zahlung von 5.000 DM quittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 den
Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unter
dem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies rechtfer-
tigt die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Auf-
rechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten.
Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger den
Kaufvertrag wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies - von
seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft und hierzu auch keine Fest-
stellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuver-
weisen.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke