Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2000 – 1 StR 50/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 50/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über

die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzel-

strafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-

letzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war

die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie

ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlech-

ten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise

Erfolg.

1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-

verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben.

2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-

desfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im

Krankenhaus sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage

(BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16 so-

wie Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9; vgl. BGHSt 31, 96 sowie BGH NStZ

1994, 394).

Keinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen dieses

Verbrechens verhängte Einzelstrafe (von vier Jahren und fünf Monaten Frei-

heitsstrafe) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobene

Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessung

wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, einem

Freitag, am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unter

anderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegen

ihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer Fraktur

der 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des Milzparenchyms kam. Während des

Wochenendes klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauch-

bereich, ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr zu-

gefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des Milzparenchyms führte zu

einer Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es schließlich

am Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen der

Milzkapsel mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun da-

für, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was gegen

8 Uhr geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken Körper-

seite im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmende

Ärztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der

Patientin derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb sie

um 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigen

Milzruptur. "Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im Kran-

kenhaus bemerkt worden wäre, wäre Frau M. nicht mehr zu retten gewe-

sen."

Diese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislage

nicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hat

das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht begründet. Wie die Revision zu

Recht geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erfor-

derlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operation

für die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist weder

vom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer Einlieferung

ins Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, weil

sie auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutge-

rinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand be-

fand.

Die Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutung

gewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitver-

ursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem Täter

zuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb strafmildernd wirkt (BGH,

Beschl. vom 23. August 1979 - 4 StR 417/79 - bei Holtz MDR 1979, 986;

G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 237). Soweit eine solche

Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungs-

gründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (Gribbohm in LK

11. Aufl. § 46 Rdn. 56, 126; vgl. BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362).

Allerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sich

nach der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Geschä-

digten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der Grund-

lage ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin ohnehin

nicht mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, ob

mit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenn

die Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkannt

und in der gebotenen Weise behandelt worden wäre.

Ob und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Dritten

sich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zu

beurteilen ist (vgl. BGH VRS 36, 362, 363). Der Senat kann sie nicht entschei-

den, mag auch, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der Tat des Ange-

klagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung wie-

derholt auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen.

Im übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich

um einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO han-

delt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihre

Versäumung strafmildernd ins Gewicht fallen.

Die Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängten

Einsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegen

der vorangegangenen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, da der aufge-

zeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen eine

vorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

Maul Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier