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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – 1 StR 50/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über
die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzel-
strafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-
letzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war
die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie
ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlech-
ten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise
Erfolg.
1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwe-
renden Rechtsfehler ergeben.
2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-
desfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im
Krankenhaus sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage
(BGH, Urt. vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16 so-
wie Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9; vgl. BGHSt 31, 96 sowie BGH NStZ
1994, 394).
Keinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen dieses
Verbrechens verhängte Einzelstrafe (von vier Jahren und fünf Monaten Frei-
heitsstrafe) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobene
Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessung
wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, einem
Freitag, am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unter
anderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegen
ihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer Fraktur
der 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des Milzparenchyms kam. Während des
Wochenendes klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauch-
bereich, ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr zu-
gefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des Milzparenchyms führte zu
einer Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es schließlich
am Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen der
Milzkapsel mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun da-
für, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was gegen
8 Uhr geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken Körper-
seite im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmende
Ärztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand der
Patientin derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb sie
um 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigen
Milzruptur. "Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im Kran-
kenhaus bemerkt worden wäre, wäre Frau M. nicht mehr zu retten gewe-
sen."
Diese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislage
nicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hat
das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht begründet. Wie die Revision zu
Recht geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erfor-
derlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operation
für die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist weder
vom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer Einlieferung
ins Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, weil
sie auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutge-
rinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand be-
fand.
Die Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutung
gewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene Mitver-
ursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem Täter
zuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb strafmildernd wirkt (BGH,
Beschl. vom 23. August 1979 - 4 StR 417/79 - bei Holtz MDR 1979, 986;
G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 237). Soweit eine solche
Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungs-
gründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (Gribbohm in LK
11. Aufl. § 46 Rdn. 56, 126; vgl. BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362).
Allerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sich
nach der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Geschä-
digten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der Grund-
lage ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin ohnehin
nicht mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, ob
mit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenn
die Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkannt
und in der gebotenen Weise behandelt worden wäre.
Ob und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Dritten
sich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zu
beurteilen ist (vgl. BGH VRS 36, 362, 363). Der Senat kann sie nicht entschei-
den, mag auch, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, der Tat des Ange-
klagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung wie-
derholt auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen.
Im übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich
um einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO han-
delt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihre
Versäumung strafmildernd ins Gewicht fallen.
Die Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängten
Einsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegen
der vorangegangenen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, da der aufge-
zeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen eine
vorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
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