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BGH Beschluss vom 20.03.2000 – 2 ARs 489/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung, Betruges u.a. hier: Ausschließung des Rechtsanwalts S. als Verteidiger des Mitbeschuldigten W.
Az.: 11 Js 3545/99 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: Ausschl. (22) 1/99 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 1 Ausschl. 1/99 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2000 be-
schlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den
Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil führt gegen W. , dessen
Mutter M. und den Beschwerdeführer Rechtsanwalt
S. das Ermittlungsverfahren 11 Js 3545/99 wegen Vereitelns der Zwangsvoll-
streckung, Betruges u.a. . Gegenstand der Ermittlungen ist der Verdacht, die
Beschuldigten W. und M. hätten zeitlich vorrangige Sicherungsab-
tretungen für die pfändbaren Gehaltsforderungen des Beschuldigten W.
fingiert, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu vereiteln, und der
Beschuldigte S. habe ihnen hierbei zumindest Hilfe geleistet.
Das Amtsgericht Tuttlingen hat zunächst Rechtsanwalt Sch. zum
Verteidiger des Beschuldigten W. bestellt (§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 3
StPO). Mit einer Verteidigervollmacht vom 12. Mai 1999 beantragte Rechtsan-
walt S. sodann, zum Verteidiger des Beschuldigten W. bestellt zu
werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, Rechtsanwalt S. von
der Mitwirkung als Verteidiger des Mitbeschuldigten W. gemäß § 138 a
Abs. 1 Nr. 1 StPO auszuschließen.
Mit Beschluß vom 15. Oktober 1999 hat das Oberlandesgericht Rechts-
anwalt S. als Verteidiger des Mitbeschuldigten W. ausgeschlossen,
da der dringende Verdacht bestehe, daß er an der Tat, die den Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens 11 Js 3545/99 der Staatsanwaltschaft Rottweil bilde,
beteiligt sei (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des
Rechtsanwalts S. , mit der er insbesondere geltend macht, die Antrags-
schrift der Generalsstaatsanwaltschaft sei nicht hinreichend bestimmt und die
Ausschließung könne auf eine Straftat nach § 288 StGB schon deshalb nicht
gestützt werden, weil insoweit rechtswirksame Strafanträge fehlten. Zudem
seien die bei der Durchsuchung seiner Kanzlei am 10. Februar 1999 sicherge-
stellten Urkunden sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten W. und M.
nicht verwertbar.
II.
Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO statthafte und frist-
gerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandes-
gericht hat Rechtsanwalt S. mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht
von der Mitwirkung als Verteidiger ausgeschlossen, weil er dringend verdächtig
ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt gewesen
zu sein (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Gegen ihn besteht der dringende Ver-
dacht, er habe zum gemeinschaftlichen Betrug der Mitbeschuldigten W.
und M. und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung durch den Mitbeschul-
digten W. zumindest Beihilfe geleistet.
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß der Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft vom 20. August 1999 in Verbindung mit dem Vorla-
gebericht der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 16. August 1999 den Anforde-
rungen genügt, die an eine Antragsschrift im Ausschließungsverfahren nach
§§ 138 a ff. StPO zu stellen sind. Der Ausschließungsantrag wird insbesondere
seiner Umgrenzungsfunktion gerecht. Soweit Mängel hinsichtlich der Informati-
onsfunktion in Betracht kommen, sind sie durch die Erörterung des Sachver-
halts in der mündlichen Verhandlung und das rechtliche Gehör im Beschwer-
deverfahren geheilt.
Das Oberlandesgericht war für die getroffene Ausschließungsentschei-
dung auch zuständig (§ 138 c Abs.1 Satz 1 StPO). Die Zuständigkeit des er-
kennenden Gerichts für die Zurückweisung eines Verteidigers, die dann in Be-
tracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen ihn von einem Mitangeklagten zum Verteidiger gewählt wird (vgl. hierzu
BGHR StPO § 138 a Anwendungsbereich 1), ist hier nicht gegeben.
2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist vorläufig von fol-
gendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte W. war Geschäftsführer der T.
GmbH (T. ) von April 1997 bis zu deren Auflösung
im Juni 1998. Er ist zudem seit mehreren Jahren bei der Firma . und . R.
V. angestellt, von der er ein Gehalt von monatlich mindestens
3.100 DM netto erhält. Gegenüber mehreren Gläubigern der T. hat er sich
durch die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften auch persönlich
verpflichtet.
Von 1996 bis zum 29. April 1998 hatte er von seiner Mutter, der Mitbe-
schuldigten B. M. , mehrere Darlehen über insgesamt 110.000 DM er-
halten, von denen er etwa 50.000 DM zurückgezahlt hat. In den nur mündlich
geschlossenen Darlehensverträgen war eine Sicherungsabtretung der Ge-
haltsansprüche des Beschuldigten W. nicht vereinbart worden. Am
3. November 1989 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau zudem mit der Ver-
mieterin El. Mü. einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der
Mietzins betrug 650 DM monatlich. Seit dem 2. November 1995 war Vermieter
der Zeuge G. Mü. , der zweite Ehemann der Beschuldigten M. .
Auch dieser Mietvertrag enthielt keine Sicherungsabtretung.
Am 2. Mai 1998 stellte ein Gläubiger Konkursantrag gegen die T. wegen
Zahlungsunfähigkeit. Am 26. Mai 1998 gab der Beschuldigte W. für die T.
die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Die Eröffnung des Konkurs-
verfahrens wurde am 23. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt.
Den Beschuldigten W. und
M. sowie dem Zeugen
G. Mü. war spätestens Ende Mai 1998 klar, daß die T. zahlungs-
unfähig war. Sie rechneten damit, daß Gläubiger der T. , vor allem die Firmen
K.
,
S.
und
B.
(künftig K., S. und B.), deren Forderungen
fällig waren und gegenüber denen sich W. auch persönlich verbürgt
hatte, nunmehr Ansprüche gegen W. geltend machen würden. Da er diese
Forderungen nicht erfüllen konnte, gingen er und seine Eltern davon aus, daß
die Gläubiger alsbald die Zwangsvollstreckung betreiben und insbesondere
W. Gehaltsansprüche pfänden würden. Die Eheleute Mü. nahmen ein
Darlehen von 250.000 DM auf, das W. aus seinen Gehaltseinkünften in
monatlichen Raten tilgen sollte. Mit diesem Geld bezahlten die Eheleute Mü.
mehreren Gläubigern W. und der T. Teilbeträge auf deren Forderun-
gen.
Noch im Mai 1998 wandten sich die Beschuldigten W. und M.
an Rechtsanwalt S. . Sie wollten verhindern, daß Gläubiger das pfändbare
Gehalt W. s erlangten. Denn dadurch wäre es ihm unmöglich geworden,
die vereinbarten Darlehensraten zu zahlen. Rechtsanwalt S. riet ihnen, rück-
datierte schriftliche Verträge für die in der Zeit von 1996 bis zum 29. April 1998
von M. an W. gewährten Darlehen zu fertigen und diese
jeweils mit einer Sicherungsabtretung für den pfändbaren Teil von W.
Gehalt zu versehen. Ebenso sollte der Mietvertrag vom 3. November 1989 zwi-
sen W. und G. Mü. mit rückdatierten Ergänzungen versehen werden,
die Sicherungsabtretungen für die Gehaltsansprüche enthielten. Diese Urkun-
den sollten die Eheleute M. W. Arbeitgeber vorlegen, so daß
aufgrund des zeitlichen Vorrangs spätere Gehaltspfändungen anderer Gläubi-
ger ins Leere laufen sollten.
Da die Beschuldigten W. und M. mit diesem Vorschlag einver-
standen waren, fertigte Rechtsanwalt S. entweder selbst oder auf seine
Anweisung eine seiner Mitarbeiterinnen zu einem bisher nicht sicher festge-
stellten Zeitpunkt fünf Darlehensverträge (mit Datum vom 12. Dezember 1996
über 50.000 DM, 7. Mai 1997 über 10.000 DM, 22. Oktober 1997 über
40.000 DM, 29. April 1998 über 10.000 DM und ebenfalls unter dem 29. April
1998 einen zusammenfassenden Darlehensvertrag über die insgesamt ge-
zahlten 110.000 DM) sowie zwei Ergänzungen zum Mietvertrag vom
3. November 1989 (mit Datum vom 23. Dezember 1995 und 1. Dezember
1996). Alle Verträge versah er mit einer Sicherungsabtretung des pfändbaren
Teils von W. Gehalt. M. übersandte die Darlehensverträge mit
den Gehaltsabtretungen am 18. August 1998 und G. Mü. den Mietvertrag
mit den Ergänzungen am 20. August 1998 an W. Arbeitgeber mit der Bitte,
ihre Forderungen zu erfüllen, soweit das Gehalt die Pfändungsfreigrenze über-
steige. Daraufhin erhielt Frau M. in der Zeit von August 1998 bis Mai 1999
insgesamt 8.357,74 DM ausgezahlt.
Inzwischen hatten drei Gläubiger W. zur Durchsetzung ihrer Forde-
rungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich seines pfändba-
ren Gehalts erwirkt. Diese Beschlüsse wurden der Drittschuldnerin am
12. August (K.), 8. September (B.) und 16. Oktober 1998 (S.) zugestellt.
Die Drittschuldnerin zahlte an diese Gläubiger nichts aus. Sie teilte der
K. mit, daß vorrangig die zeitlich früheren Gehaltsabtretungen in den Darle-
hensverträgen zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 13. und
14. Oktober 1998 erklärte die K. die Anfechtung dieser Gehaltsabtretung we-
gen Gläubigerbenachteiligung. Schließlich war sie jedoch mit der von Rechts-
anwalt S. als Vertreter von B. und G. Mü. angebotenen Abfin-
dung von 10.000 DM für ihre Forderung von inzwischen fast 100.000 DM ein-
verstanden und verzichtete auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß, da sie davon ausging, eine Rückdatierung in einem Rechts-
streit nicht beweisen zu können. Nachdem sie spätestens durch eine Anfrage
der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 1999 von der Rückdatierung der Darle-
hensverträge erfahren hatte, stellte sie am 26. Juli 1999 Strafantrag, den sie
nach einer weiteren von Rechtsanwalt S. ausgehandelten Zahlung von
8.000 DM am 23. September 1999 wieder zurücknahm.
Nach Vergleichsverhandlungen verzichteten auch die S. und die B. auf
ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Strafantrag
stellten sie nicht.
3. Ergänzend zu der zutreffenden Beweiswürdigung des Oberlandesge-
richts ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Die Mitbeschuldigten W. (”Zeugenvernehmung” vom 10. Februar
1999) und M. (Beschuldigtenvernehmung vom 8. April 1999) ha-
ben übereinstimmend und glaubhaft eingeräumt, Rechtsanwalt S. habe die
Verträge rückdatiert und mit Sicherungsabtretungen versehen, da sie hätten
verhindern wollen, daß W. Gläubiger auf dessen die Pfändungsfreigrenze
übersteigendes Gehalt zugreifen. Diese Vernehmungen sind verwertbar. Zwar
ist ausweislich des Protokolls vom 10. Februar 1999 der Beschuldigte
W. als ”Zeuge” vernommen und vor seinen Angaben zu den Darlehens-
verträgen nach §§ 52, 55 StPO belehrt worden, nicht jedoch nach § 136 Abs. 1
Satz 2 StPO über sein Recht, die Aussage zu verweigern. Aus dem angefoch-
tenen Beschluß ergibt sich jedoch, daß der vernehmende Staatsanwalt R.
in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 angegeben hat, er habe
den Beschuldigten W. vor dessen Anhörung zum Komplex Vereiteln
der Strafvollstreckung als Beschuldigten belehrt. Im übrigen würde selbst das
Unterbleiben einer Belehrung des Mitbeschudigten W. die Verwertung
seiner Angaben gegen den Mitbeschuldigten S. nicht hindern (vgl. BGHR
StPO § 136 Belehrung 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136
Rdn. 20).
Die übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten W. und
M. vom 10. Februar und 8. April 1999 werden im übrigen auch
durch die bei Rechtsanwalt S. in den Handakten beschlagnahmten Darle-
hens- und Mietverträge bestätigt. Die Verträge weisen an mehreren Stellen
identische Auffälligkeiten, Schreibversehen und Datumsunrichtigkeiten auf, die
Rückschlüsse auf eine zeitgleiche Erstellung auf demselben Computer zulas-
sen. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die ausführliche Darstellung
in dem Beschluß des Oberlandesgerichts verwiesen. Die bei der Durchsuchung
sichergestellten und ohne Verstoß gegen § 110 StPO durchgesehenen Urkun-
den sind auch als Beweismittel verwertbar. Sie sind aufgrund des Durchsu-
chungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Tuttlingen vom
13. Januar 1999 in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rottweil
gegen Rechtsanwalt S. wegen Parteiverrats (11 Js 13143/98) als Zufalls-
funde wirksam beschlagnahmt. Die Verträge sind auch nicht nach § 97 Abs. 1
Nr. 1 StPO beschlagnahmefrei. Denn Rechtsanwalt S. als zur Verweige-
rung des Zeugnisses Berechtigter ist der Teilnahme an der Tat der Mitbeschul-
digten verdächtig, und die Verträge wurden zur Begehung der Straftat ge-
braucht (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Auch die Darstellung des Beschuldigten W. in seiner "eidesstattli-
chen Versicherung" vom 20. Oktober 1999, die mit der Beschwerdeschrift in
verschiedenen Fassungen vorgelegt wurde, belegt die Mitwirkung des Be-
schwerdeführers an der Herstellung der fingierten Abtretungserklärungen. Der
Beschuldigte W. bestätigt auch hier die Rückdatierung, behauptet aber, er
trage hierfür allein die Verantwortung, Rechtsanwalt S. habe hiermit nichts zu
tun. Zugleich räumt er jedoch ein, Rechtsanwalt S. habe ihm auf Diskette die
Darlehensverträge erstellt und überlassen. Dies wird im Kern auch von der
Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Erklärung vor dem Oberlandesgericht be-
stätigt. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, Rechtsanwalt S. habe
mit der ”Rückdatierung”, auf die es allen Beteiligten ankam, nichts zu tun, un-
glaubhaft.
Schließlich wird der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch
nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beschuldigten W. und M.
mit Schreiben vom 1. September und 12. Oktober 1999 ihre früheren Aussagen
widerrufen haben. Eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung für
den Widerruf wird nicht gegeben und ist auch sonst nicht ersichtlich.
4. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht den dringenden
Verdacht bejaht, der Beschwerdeführer habe Beihilfe geleistet zum gemein-
schaftlichen Betrug der Mitbeschuldigten W. und M. zum Nachteil der
Gläubigerin K. (a) und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung der Gläubige-
rinnen K., S. und B. (b).
a) Die Beschuldigten W. und M. haben durch die Vorlage der fünf
rückdatierten und um die Sicherungsabtretungen ergänzten Darlehensverträge
nicht nur die Drittschuldnerin, sondern auch die K. getäuscht über den Zeit-
punkt, zu dem die Sicherungsabtretungen vereinbart worden waren. Die nach-
trägliche Sicherungsabtretung ist auch bei der Absicht der Gläubigerbenachtei-
ligung nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 288 StGB)
oder die guten Sitten nach §§ 134, 138 BGB nichtig, sondern ist anfechtbar
nach den Vorschriften der Konkurs-/Insolvenzordnung oder des Anfechtungs-
gesetzes (BGH BB 1968, 1057). Da bisher nicht feststeht, wann die rückda-
tierten Sicherungsabtretungen vereinbart wurden und der Mitbeschuldigte
W. eine Vereinbarung im Juni 1998 für möglich hält (S. 2 der Verneh-
mung vom 10. Februar 1999), ist davon auszugehen, daß die Abtretungen je-
denfalls noch vor der für das Wirksamwerden maßgebenden Zustellung (§ 829
Abs. 3 ZPO) des von der Gläubigerin erwirkten Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am 12. August 1998 erfolgte. Die
Rückdatierung der ergänzten Darlehensverträge hat sich daher nicht bereits
bei der Beurteilung der zeitlichen Priorität der Sicherungsabtretung gegenüber
der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 12. August
1998 zum Nachteil der K. ausgewirkt. Ein tatbestandsrelevanter Irrtum ist aber
bei der K. durch die Rückdatierung deshalb entstanden, weil sie damit zugleich
über tatsächliche Umstände getäuscht wurde, die für die Beurteilung der An-
fechtbarkeit der Sicherungsabtretungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 Anfechtungs-
gesetz, insbesondere der Absicht der Gläubigerbenachteiligung, von Bedeu-
tung waren. Denn für die Abtretung vom 29. April 1998 lag die Absicht der
Gläubigerbenachteiligung aus der Sicht der K. nahe, für die zurückdatierten
Zeitpunkte indessen nicht. Für die auf den 12. Dezember 1996 und 7. Mai 1997
datierten Abtretungen war zudem die gesetzliche Jahresfrist für die Anfechtung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Anfechtungsgesetz bereits verstrichen. Bei der K.
wurde somit der Irrtum erregt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die An-
fechtung seien zumindest insoweit nicht gegeben. Dementsprechend richteten
sich die Anfechtungserklärungen vom 13./14. Oktober 1998 auch nur gegen die
Abtretungserklärung vom 29. April 1998, nicht jedoch gegen die früher datier-
ten Abtretungserklärungen. Da die K. über den wahren Sachverhalt getäuscht
wurde und dieser Irrtum in der Folgezeit - möglicherweise bis zum Erhalt der
Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 1999 - aufrechterhalten wurde,
verzichtete sie gegen eine Abfindung von 10.000 DM auf die Forderung von
100.000 DM und auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluß. Hierdurch ist der K. ein entsprechender Schaden entstanden.
Durch die spätere Nachzahlung von weiteren 8.000 DM auf die Forde-
rung der K. wurde der bis dahin entstandene Betrugsschaden nicht ausge-
räumt. Es handelte sich insoweit lediglich um eine Schadenswiedergutma-
chung.
Zu diesem gemeinschaftlichen Betrug hat der Beschwerdeführer durch
seine anwaltliche Beratung und zumindest durch das Vorbereiten der rückda-
tierten Darlehensverträge Beihilfe geleistet. Ob er darüber hinaus auch Beihilfe
zum gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil der beiden anderen Gläubiger
und der Drittschuldnerin geleistet hat und ob ein Betrugsschaden insoweit mit
der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung verneint werden kann,
bedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner abschließenden Erörte-
rung.
b) Der Beschuldigte W. hat im Hinblick auf die ihm drohende
Zwangsvollstreckung Teile seiner Gehaltsforderung an seine Mutter abgetreten
und damit Bestandteile seines Vermögens veräußert (§ 288 Abs. 1 StGB). Die
Mutter hatte keinen Anspruch auf die Abtretung, sie war zuvor nicht vereinbart.
Durch sie sollte lediglich der Zugriff Dritter auf das Gehalt verhindert und die
Tilgung eines von den Eheleuten M. bereits anderweit aufgenommenen
Darlehens sichergestellt werden. Es handelt sich somit nicht um die kongruente
Deckung einer bestehenden Verpflichtung. Hierfür genügt es nicht, daß mit den
Darlehen Schulden des Beschuldigten W. getilgt werden sollten.
Der Beschuldigte W. handelte auch in der Absicht, die Befriedigung
der drei Gläubigerinnen zu vereiteln. Er wollte deren Zugriff auf sein Gehalt
verhindern. Die Vereitelungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
aus dem von den Eheleuten M. aufgenommenen Darlehen Teilzahlungen auf
die Verbindlichkeiten des Beschuldigten geleistet werden sollten; denn eine
vollständige Befriedigung der Gläubiger aus diesem Darlehen war weder beab-
sichtigt noch mit dem verfügbaren Betrag möglich. Im übrigen kommt es darauf,
ob das Ziel, die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln, erreicht wird, für die Voll-
endung der Tat nicht an (Schäfer in LK 10. Aufl. § 288 Rdn. 31).
Die Beihilfe zu diesem Vergehen des Beschuldigten W. muß nicht
deshalb außer Betracht bleiben, weil die K. den nach § 288 Abs. 2 StGB erfor-
derlichen Strafantrag zurückgenommen und die anderen beiden Gläubigerin-
nen bisher keinen Strafantrag gestellt haben. Bereits das Oberlandesgericht
hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Verteidiger auch dann nach § 138 a
Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn das ihm zur Last ge-
legte Verhalten mangels Strafantrag nicht strafgerichtlich, sondern
- wie hier - nur im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (vgl.
BGH NJW 1984, 316).
5. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer somit zu Recht als
Verteidiger des Mitbeschuldigten W. ausgeschlossen. Dies hat zur Folge,
daß Rechtsanwalt S. diesen Beschuldigten auch in anderen Ermittlungs- und
Strafverfahren nicht mehr verteidigen darf (§ 138 a Abs. 4 StPO). Hierauf hat
der ermittelnde Beamte der Kriminalpolizei den Beschuldigten W. im Zu-
sammenhang mit der Vernehmung am 10. Februar 1999 daher zutreffend hin-
gewiesen.
Jähnke Bode Rothfuß