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BGH Urteil vom 21.03.2000 – 1 StR 441/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2000, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Granderath,
Dr. Boetticher,
Schomburg,
Schluckebier,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 22. April 1999 aufgehoben
a) in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit den
Feststellungen zum Mitsichführen einer Schußwaffe;
b) im Ausspruch über
- die Gesamtstrafe,
- den Vorwegvollzug der Maßregel (Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt) sowie
- die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen,
wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wegen versuchter
schwerer räuberischer Erpressung in einem Falle sowie wegen zweier Fälle
des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Überdies hat es die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorweg-
vollzug von sieben Jahren und sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe
angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei
Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten,
die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; sie führt zur
Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe sowie des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe und eines Teils der Maßregelanordnungen.
Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung
bedarf folgendes:
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-
klagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe nicht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG).
Die im Schlafzimmer des Angeklagten deponierte durchgeladene und
entsicherte Gaspistole hat das Landgericht zwar zu Recht als Schußwaffe im
Sinne des Tatbestandes qualifiziert; denn bei ihr traten die Partikel der Patro-
nenladung nach vorne aus (UA S. 23; vgl. BGHSt 24, 136 sowie BGHR StGB
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Schutzwaffe 1 und 3 zur früheren Fassung dieser Vorschrift,
an die sich der Gesetzgeber bewußt angelehnt hat; vgl. BT-Drucks. 12/6853
S. 41).
Der Tatbestand setzt darüber hinaus aber voraus, daß der Täter die
Schußwaffe beim Handeltreiben mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt dann vor,
wenn er die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,
daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muß die Waffe
nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der
Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.
Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbe-
standserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt
verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206,
3207). Je ferner allerdings die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto hö-
here Anforderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merk-
mals des Bewußtseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (vgl. BGHSt 43,
8, 14).
Die Übergabe von Heroin und Geld fand den Feststellungen zufolge "in
der Wohnung" des Angeklagten statt. Dieser hatte "im Schlafzimmer neben
dem Bett auf dem Boden und somit in unmittelbarer Nähe der Übergabe" die
"griffbereite" durchgeladene und entsicherte Gaspistole in einem Kästchen
"deponiert".
Diese Feststellungen sind lückenhaft. Es versteht sich nicht von selbst,
daß die in Rede stehenden Einzelakte des Handeltreibens in der Wohnung des
Angeklagten ebendort im Schlafzimmer stattgefunden haben. Bei der gegebe-
nen Fallgestaltung wäre aber nur dann, wenn der Angeklagte ohne weiteres
Zugriff auf die Pistole gehabt hätte, von einem Mitsichführen im Sinne des Tat-
bestandes auszugehen. Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten
Schußwaffe in einem anderen Raum erweist sich in der Regel dafür nicht als
genügend (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt auch BGHR BtMG § 30a
Abs. 2 Mitsichführen 1). Die allgemein gehaltene Wendung des Landgerichts,
der Angeklagte habe "in unmittelbarer Nähe der Übergabe von Rauschgift und
Geld" und "griffbereit" die Pistole "deponiert" gehabt, belegt für sich nicht das
Merkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung be-
durft, wie die räumlichen Verhältnisse im einzelnen waren, die es dem Ange-
klagten nach Ansicht der Strafkammer ermöglichten, sich jederzeit der Pistole
zu bedienen.
Auch die Begründung für das Bewußtsein des Angeklagten von der
Verfügbarkeit der Waffe im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelge-
schäften genügt unter den gegebenen besonderen Umständen nicht den zu
stellenden Anforderungen. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der
Angeklagte sei sich der Existenz der Waffe am Aufbewahrungsort bewußt ge-
wesen. Das reicht hier jedoch nicht aus. Der ansonsten geständige Angeklagte
hatte sich darauf berufen, die Waffe habe keinen Bezug zu den Drogenge-
schäften gehabt; sie sei vielmehr von den letzten Banküberfällen "übrig geblie-
ben". Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen. Es lag
nicht fern, daß dem Angeklagten das aktuelle Bewußtsein des Bewaffnetseins
bei seinen Verhandlungen mit dem Drogenkurier fehlte. Immerhin hatte sich
der Angeklagte im übrigen mit seiner Einlassung zur guten Qualität des Hero-
ins und zum Ladezustand der bei den Banküberfällen verwendeten Gaswaffe
selbst in erheblichem Maße belastet. Um so mehr hätte seine Erklärung zur
Waffe der Würdigung bedurft.
Dieser Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in
den Fällen 7 und 8. Der Aufhebung unterliegen auch die Feststellungen zum
Mitsichführen der Waffe; im übrigen haben die Feststellungen zu diesen Fällen
Bestand. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Danach entfallen die insoweit in Ansatz gebrachten Einzelstrafen. Schon
das führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2. Der Gesamtstrafausspruch hält jedoch auch sonst rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die mit Be-
schluß des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 1993 gebildete Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Rest bis zum
28. September 1998 zur Bewährung ausgesetzt war (UA S. 7 unter Ziffer 7),
bereits erledigt war. Wäre das nicht der Fall, käme hier die Bildung zweier Ge-
samtstrafen in Betracht, weil der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3a und 3b der
Urteilsgründe die Taten vor den Verurteilungen durch das Amtsgericht
Wolfratshausen vom 12. Februar 1993 und das Amtsgericht München vom
17. Februar 1993 begangen hat (§ 55 Abs. 1 StGB). Die Strafen aus diesen
Verurteilungen waren Gegenstand des genannten anderweitigen Gesamtstraf-
beschlusses. War diese Strafe indessen erledigt, wäre ein Härteausgleich we-
gen nicht mehr möglicher Einbeziehung zu erwägen gewesen.
3. Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann danach
keinen Bestand haben. Auswirkungen der Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe sind insoweit nicht auszuschließen. Der Senat weist darauf hin,
daß der neue Tatrichter - sollte er erneut den Vorwegvollzug eines Teils der
Strafe bestimmen (§ 67 Abs. 2 StGB) - unter besonderer Beachtung des Reha-
bilitationsinteresses und im Blick auf die Höhe der Strafe auch die Dauer eines
solchen Vorwegvollzuges sorgfältig zu begründen und gegebenenfalls zum
Ausdruck zu bringen hätte, woraus sich die bei einer längeren Dauer des Vor-
wegvollzuges für den Angeklagten ergebende zusätzliche Belastung rechtfer-
tigt (vgl. BGH NStZ 1999, 613; NStZ-RR 1999, 44). Die Unterbringung des An-
geklagten in einer Entziehungsanstalt bleibt von der Aufhebung des Gesamts-
trafausspruches indessen unberührt (vgl. BGH NStZ 1982, 483).
4. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(§ 69a Abs. 1 StGB) unterliegt ebenfalls der Aufhebung, weil das Urteil hierzu
keine Begründung enthält (§ 267 Abs. 6 StPO).
5. Die in den Fällen 1 bis 6 b verhängten Einzelstrafen sind von den
Rechtsfehlern ersichtlich nicht beeinflußt; gegen sie ist auch sonst im Ergebnis
von Rechts wegen nichts zu erinnern.
a) Das Landgericht hat für die Fälle 1, 2 und 3 b, in denen es minder
schwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung bzw. der versuchten
schweren räuberischen Erpressung angenommen hat, irrig § 250 Abs. 3 StGB
nF herangezogen, der mit dem 6. StrRG in Kraft getreten ist. Das ist fehlerhaft,
weil das alte Recht insoweit milder ist (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). § 250 Abs. 2
StGB aF sah Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor; nach § 250
Abs. 3 StGB nF reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im
Ergebnis kann sich das indes nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
haben, weil das Landgericht tatsächlich in diesen Fällen einen Strafrahmen
von einem Jahr bis zu fünf Jahren zugrundegelegt hat. Überdies hat es in den
Fällen 4 b, 5 b und 6 b die Untergrenze des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2
StGB nF, die derjenigen nach § 250 Abs. 1 StGB aF entspricht, im Anschluß an
die Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft mit sechs
Monaten anstatt richtig mit zwei Jahren angegeben; auch das beschwert den
Angeklagten jedoch nicht.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung minder
schwerer Fälle der schweren räuberischen Erpressung in den Fällen 4 b, 5 b
und 6 b. Die zugrundeliegenden Erwägungen des Landgerichts lassen einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Die Differenzierung zwischen den Fällen 1, 2 und
3 b einerseits (minder schwere Fälle) sowie den Fällen 4 b, 5 b und 6 b (keine
minder schweren Fälle) hat die Strafkammer mit der zwischen den Taten beider
Fallgruppen verstrichenen Zeit und der zwischenzeitlich vom Angeklagten an-
derweit verbüßten Haft begründet. Das ist tragfähig.
c) Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen stehen auch noch in einem
gerechten Verhältnis zu denjenigen Strafen, die dem Mittäter D. zu-
gemessen worden sind. Das Landgericht hat die Frage des Verhältnisses der
Strafen der beiden Mittäter ausdrücklich erörtert. Es hat die sogenannte Le-
bensbeichte D. s hervorgehoben, ohne die die Taten und die Beteili-
gung des Angeklagten wohl unaufgeklärt geblieben wären. Überdies hat es
ersichtlich nicht außer acht gelassen, daß es in den Fällen 1, 3 b, 4 b, 5 b und
6 b der Angeklagte war, der mit der Gaswaffe die Banken betrat und den ei-
gentlichen Überfall verübte, während der Mittäter jeweils vor den Banken war-
tete. Bei dieser Sachlage erweist sich die Strafbemessung nicht als rechtsfeh-
lerhaft; sie ist vielmehr Ausdruck des dem Tatrichter bei der Straffindung einge-
räumten Beurteilungsrahmens.
Maul Granderath Boetticher
Schomburg Schluckebier